Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1921 der Europäischen Zentralbank vom 29. September 2022 zur Methode für die Berechnung von Sanktionen bei zur Last gelegten Übertretungen statistischer Berichtspflichten (EZB/2022/32)

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Quellenkennung: 32022D1921. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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10.10.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 263/59 BESCHLUSS (EU) 2022/1921 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 29. September 2022 zur Methode für die Berechnung von Sanktionen bei zur Last gelegten Übertretungen statistischer Berichtspflichten (EZB/2022/32) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 132 Absatz 3, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung“), insbesondere auf die Artikel 5 und 34, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann die Europäische Zentralbank (EZB) Sanktionen gegen Berichtspflichtige verhängen, wenn sie ihre statistischen Berichtspflichten nicht einhalten. (2) Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 sieht vor, dass die EZB bei der Entscheidung, ob eine Sanktion verhängt wird und welche Sanktion angemessen ist, vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Darüber hinaus enthält Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 eine nicht abschließende Liste von Umständen, welche die EZB im jeweiligen Einzelfall, soweit relevant, zu berücksichtigen hat. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) (3) sieht ein Verfahren für die Übermittlung eines Vorschlags der Untersuchungsstelle der EZB bzw. eines Vorschlags der zuständigen nationalen Zentralbank an das Direktorium der EZB vor. In diesem Vorschlag wird die zur Last gelegte Übertretung festgestellt und die vorgeschlagene Höhe der Sanktion angegeben, die gegen den Berichtspflichtigen verhängt werden soll. Darüber hinaus sieht die genannte Verordnung ein vereinfachtes Übertretungsverfahren für die Verhängung von Sanktionen bei geringfügigen Übertretungen vor. (4) Im Interesse der Gleichbehandlung von Berichtspflichtigen und gemäß der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/1917 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/31) (4) vorgesehenen Anforderung sollte die EZB die Methode festlegen, die von den zuständigen Zentralbanken des Eurosystems bei der Berechnung der vorgeschlagenen Höhe der jeweiligen Sanktion anzuwenden ist. Die Berechnung sollte in zwei Schritten erfolgen. Zunächst wird ein Ausgangsbetrag auf der Grundlage quantitativer Aspekte der zur Last gelegten Übertretung berechnet. Anschließend werden sonstige relevante Umstände und Informationen berücksichtigt, aufgrund derer der Basisbetrag angepasst werden kann. (5) Aus diesem Grund und zur Gewährleistung der Transparenz und Unparteilichkeit der Entscheidungen der EZB bei der Verhängung von Sanktionen gegen Berichtspflichtige sollten im Rahmen dieser Methode die quantitativen Aspekte festgelegt werden, die bei der Berechnung des Ausgangsbetrags zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus sollte diese Methode als Leitlinie in Bezug auf die Umstände und Informationen dienen, die bei der Berechnung der Sanktion zu berücksichtigten sind. (6) Grundsätzlich sollte zur Bestimmung der wirtschaftlichen Größe eines Berichtspflichtigen, der die statistischen Berichtspflichten nicht einhält, die Summe der Vermögenswerte dieses Berichtspflichtigen herangezogen werden. Dennoch stellen bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Größe eines Berichtspflichtigen, der bestimmte Arten von Berichtspflichten nicht einhält — beispielsweise Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Zahlungsverkehrsstatistik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/43) (5) oder Berichtspflichten im Zusammenhang mit Wertpapierbeständen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/24) (6) —, die Gesamtzahl der Kunden des Berichtspflichtigen, der Gesamtwert seiner Zahlungsvorgänge oder der Gesamtwert der bei der Verwahrstelle hinterlegten Wertpapiere angemessenere zu berücksichtigende Faktoren zur Berechnung des Ausgangsbetrags dar. Zu diesem Zweck ist es außerdem angebracht, die wirtschaftliche Größe eines Berichtspflichtigen, der die statistischen Berichtspflichten nicht einhält, im Verhältnis zur wirtschaftlichen Größe des Referenzkreises der Berichtspflichtigen — im Fall der in der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) (7) geregelten Geldmarktstatistik —, oder, in allen sonstigen Fällen, des entsprechenden tatsächlichen Referenzkreises der Berichtspflichtigen zu betrachten. (7) Im Rahmen der regelmäßigen Erstellung von Geldmarktstatistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) können fehlerhafte Daten zum unbesicherten Marktsegment, die nicht vor Ablauf der von der EZB oder der NZB festgelegten Übermittlungsfrist korrigiert werden, sanktioniert werden, da es für die Erfüllung der geldpolitischen Aufgaben der EZB von entscheidender Bedeutung ist, aktuelle, genaue und vollständige statistische Daten zum unbesicherten Marktsegment zu erhalten, die hohe Anforderungen an die Integrität erfüllen. Aus diesem Grund und zur Gewährleistung einer mit der Verordnung (EU) 2022/1917 (EZB/2022/31) übereinstimmenden Anwendung ist es angebracht und angemessen, dass die Zentralbanken des Eurosystems den vorliegenden Beschluss bei Nichteinhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) vorgesehenen statistischen Berichtspflichten drei Monate nach der Mitteilung anwenden. (8) Zur Sicherstellung einer kohärenten Anwendung harmonisierter Regelungen sollte das Datum, ab dem die NZBen und die EZB den vorliegenden Beschluss befolgen müssen, mit dem maßgeblichen Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2022/1917 (EZB/2022/31) übereinstimmen. (9) Zur Gewährleistung von Kontinuität und Klarheit ist es jedoch angemessen, vorzusehen, dass die zuständigen NZBen und die EZB bei zur Last gelegten Übertretungen, die vor dem maßgeblichen Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses erfolgen, auch in Fällen wiederholter Nichteinhaltung, bei denen ein oder mehrere Fälle der Nichteinhaltung vor und nach dem maßgeblichen Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses auftritt bzw. auftreten, weiterhin die Anforderungen des Beschlusses EZB/2010/10 (8) einhalten sollten. (10) Die Grundsätze, nach denen die EZB ab dem Berichtszeitraum Dezember 2004 für monatliche Berichtspflichten und ab dem vierten Quartal 2004 für vierteljährliche Berichtspflichten Sanktionen für Übertretungen der bilanzbezogenen statistischen Berichtspflichten bei Nichteinhaltung der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank (EZB/2001/13) (9) festgelegten Mindestanforderungen berechnet, wurden in der Mitteilung der Europäischen Zentralbank über die Verhängung von Sanktionen aufgrund von Übertretungen bilanzbezogener statistischer Berichtspflichten (10) festgelegt. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es sachgerecht, die Mitteilung aufzuheben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1)   In diesem Beschluss wird die Methode für die Bestimmung der angemessenen vorgeschlagenen Höhe einer Sanktion festgelegt, welche die EZB gegen einen Berichtspflichtigen verhängt, der statistischen Berichtspflichten unterliegt, diese aber nicht einhält. (2)   Die Methode gilt für die Berechnung der vorgeschlagenen Höhe einer Sanktion für eine oder mehrere zur Last gelegte Übertretungen, in Bezug auf die ein Übertretungsverfahren gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2022/1917 (EZB/2022/31) eingeleitet wurde. (3)   Dieser Beschluss hindert das Direktorium der EZB nicht daran, nach seinem Ermessen eine Sanktion zu verhängen, die es gemäß Artikel 7a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) für angemessen hält. Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1)   Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/1917 (EZB/2022/31) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. (2)   Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „EZB-Frist“ die von der EZB festgelegten Angaben zum Datum und zur Uhrzeit, zu dem/der die nationalen Zentralbanken bzw. die Berichtspflichtigen im Fall von Direktmeldungen statistische Daten gemäß den von der EZB erlassenen statistischen Verordnungen und Beschlüssen eingereicht haben müssen; 2. „NZB-Frist“ die von einer nationalen Zentralbank festgelegten Angaben zum Datum und zur Uhrzeit, zu dem/der die Berichtspflichtigen statistische Daten eingereicht haben müssen, um die Berichtspflichten gemäß den von der EZB erlassenen statistischen Verordnungen und Beschlüssen zu erfüllen. Artikel 3 Berechnung vorgeschlagener Sanktionen (1)   Die Berechnung von Sanktionen, die bei einer zur Last gelegten kumulativen Übertretung gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/1917 (EZB/2022/31) oder bei einer zur Last gelegten Übertretung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/1917 (EZB/2022/31) vorgeschlagen werden, erfolgt nach Maßgabe des folgenden Verfahrens: a) Zunächst wird ein Ausgangsbetrag von der zuständigen Zentralbank des Eurosystems auf der Grundlage der quantitativen Aspekte der zur Last gelegten Übertretung berechnet, wobei unter anderem die folgenden Faktoren, falls zutreffend, berücksichtigt werden: i) die wirtschaftliche Größe des Berichtspflichtigen; ii) die Häufigkeit der Übertretung; iii) die Dauer der Übertretung; iv) das Ausmaß der Diskrepanz zwischen den korrekten und den fehlerhaften statistischen Daten. b) Anschließend werden die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 genannten relevanten Umstände, auf die nicht unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes Bezug genommen wird, sowie alle sonstigen relevanten Informationen berücksichtigt und können eine Anpassung des gemäß Buchstabe a berechneten Ausgangsbetrags erfordern. (2)   Die Berechnung von Sanktionen, die bei einem schwerwiegendem Fehlverhalten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/1917 (EZB/2022/31) vorgeschlagen werden, erfolgt nach Maßgabe des folgenden Verfahrens: a) Zunächst wird ein Ausgangsbetrag von der zuständigen Zentralbank des Eurosystems festgelegt, indem die in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten maximalen Geldstrafen angewandt werden, die anhand der wirtschaftlichen Größe des Berichtspflichtigen angepasst werden. b) Anschließend werden jegliche in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 genannten relevanten Umstände sowie alle sonstigen relevanten Informationen berücksichtigt und können eine Anpassung des gemäß Buchstabe a festgelegten Ausgangsbetrags erfordern. (3)   Die Anpassung gemäß Absatz 1 Buchstabe b ist auf höchstens ein Drittel des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausgangsbetrags beschränkt. Die Anpassung gemäß Absatz 2 Buchstabe b ist auf eine Abwärtsanpassung in Höhe von höchstens einem Drittel des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Ausgangsbetrags beschränkt. (4)   Bezieht sich eine zur Last gelegte Übertretung auf die Meldung statistischer Daten, die fehlerhaft, unvollständig oder in einer Form übermittelt wurden, die nicht den Berichtspflichten entspricht, verhängt die EZB keine Sanktion bei geringfügigen Fehlern oder wenn der Berichtspflichtige die nicht geringfügigen Fehler nach Maßgabe der Vorgaben und Verfahren der EZB für Revisionen korrigiert hat. Diese Regelung gilt allerdings in den folgenden Fällen nicht: a) bei einer systematisch oder vorsätzlich unterlassenen Meldung korrekter bzw. vollständiger statistischer Daten; b) bei Nichteinhaltung von Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem unbesicherten Marktsegment gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48). (5)   Bei der Berechnung von Sanktionen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen die zuständigen Zentralbanken des Eurosystems die in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten maximalen Geldstrafen nicht überschreiten. (6)   Bei der Übermittlung eines Vorschlags an das Direktorium gemäß Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) hat die zuständige NZB hinreichend detailliert die Art und Weise zu beschreiben, wie sie die vorgeschlagene Höhe der durch die EZB zu verhängenden Sanktion berechnet hat. Ferner hat sie anzugeben, ob sie eine Gewichtung der Faktoren, die für die Berechnung oder Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß Artikel 4 bzw. Artikel 5 relevant sind, vorgenommen hat. (7)   Wurde eine Gewichtung der Faktoren vorgenommen, die für die Berechnung oder Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß Artikel 4 bzw. Artikel 5 relevant sind, setzt die EZB den Berichtspflichtigen davon entsprechend in Kenntnis. Bei der Verhängung einer Sanktion teilt die EZB dem Berichtspflichtigen mit, wie die Sanktion berechnet wurde und ob sie eine Gewichtung der Faktoren, die für die Berechnung oder Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß Artikel 4 bzw. Artikel 5 relevant sind, vorgenommen hat. (8)   Führt eine Übertretung der statistischen Berichtspflichten auch zur Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht und wird aufgrund dessen eine Sanktion gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates (11) verhängt, wird im Zusammenhang mit der Übertretung der statistischen Berichtspflichten keine weitere Sanktion verhängt. Artikel 4 Berechnung des Ausgangsbetrags (1)   Bei der Berechnung des Ausgangsbetrags werden die quantitativen Aspekte der zur Last gelegten Übertretung, die der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Berechnung zugrunde gelegt werden, und die wirtschaftliche Größe, die der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Berechnung zugrunde gelegt wird, nach Maßgabe dieses Artikels bestimmt. (2)   Die wirtschaftliche Größe des Berichtspflichtigen wird wie folgt bestimmt: a) Bei Nichteinhaltung von Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Zahlungsverkehrsstatistik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43), sofern die Berichtspflichten nur Kontoinformationsdienste betreffen, ist die wirtschaftliche Größe anhand der Gesamtzahl der Kunden und andernfalls anhand des Gesamtwerts der Zahlungsvorgänge des Berichtspflichtigen zu bestimmen, die bzw. den der Berichtspflichtige zum Zeitpunkt der zur Last gelegten Übertretung zuletzt gemäß der genannten Verordnung gemeldet hat. b) Bei Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten im Zusammenhang mit Wertpapierbeständen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) ist die wirtschaftliche Größe anhand des Gesamtwerts der bei der Verwahrstelle hinterlegten Wertpapiere zu bestimmen, den die Verwahrstelle zum Zeitpunkt der zur Last gelegten Übertretung zuletzt gemäß der genannten Verordnung gemeldet hat. c) Bei Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten, die nicht in den Buchstaben a und b aufgeführt sind, ist die wirtschaftliche Größe anhand der Summe der Vermögenswerte des Berichtspflichtigen zu bestimmen. Dieser Gesamtwert ergibt sich aus den statistischen Daten in der Bilanz des Berichtspflichtigen, die dieser zum Zeitpunkt der zur Last gelegten Übertretung zuletzt gemäß den geltenden Verordnungen der EZB gemeldet hat. Hat der betreffende Berichtspflichtige jedoch zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Übertretung seine Pflicht zur Meldung statistischer Daten, die zur Bestimmung seiner wirtschaftlichen Größe erforderlich sind, nicht eingehalten, kann die zuständige Zentralbank des Eurosystems statt dessen die wirtschaftliche Größe anhand der statistischen Daten bestimmen, die ihr zuletzt übermittelt wurden, oder die ihr anderweitig zur Verfügung stehen. (3)   Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Größe des Berichtspflichtigen berücksichtigt die zuständige Zentralbank des Eurosystems die wirtschaftliche Größe des betreffenden Berichtspflichtigen als Anteil der wirtschaftlichen Gesamtgröße a) aller Berichtspflichtigen im jeweiligen Referenzkreis der Berichtspflichtigen, im Fall von Meldungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48); b) aller Berichtspflichtigen des jeweiligen tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen in allen anderen Fällen. (4)   Die Häufigkeit der zur Last gelegten Übertretung wird anhand der Anzahl der zur Last gelegten Übertretungen bestimmt, die im Zeitraum der Nichteinhaltung, auf den sich das Übertretungsverfahren bezieht, erfolgt sind. (5)   Bezieht sich eine zur Last gelegte Übertretung auf eine unterlassene Meldung statistischer Daten an die EZB oder die zuständige NZB innerhalb der in der betreffenden Verordnung oder dem betreffenden Beschluss der EZB vorgesehenen Übermittlungsfrist, so wird die Dauer der zur Last gelegten Übertretung anhand der folgenden Faktoren bestimmt: a) Im Fall von Direktmeldungen ergibt sich die Dauer aus der Gesamtzahl der Arbeitstage, die seit der EZB-Frist für die Einreichung der statistischen Daten verstrichen sind; b) in allen anderen Fällen ergibt sich die Dauer aus der Gesamtzahl der Arbeitstage, die seit der NZB-Frist für die Einreichung der statistischen Daten verstrichen sind, wobei sowohl i) die Anzahl der Arbeitstage, die vor Ablauf der EZB-Frist als auch ii) die Anzahl der Arbeitstage, die nach Ablauf der EZB-Frist verstrichen sind, berücksichtigt werden. (6)   Bezieht sich eine zur Last gelegte Übertretung auf die Meldung von Daten, die fehlerhaft, unvollständig oder in einer Form übermittelt werden, die nicht der Anforderung entsprechen, die in der Verordnung und im Beschluss der EZB vorgesehen ist, so wird das Ausmaß der Diskrepanz anhand der absoluten Differenz der fehlerhaften und korrekten statistischen Daten bestimmt. Artikel 5 Anpassung des Ausgangsbetrags Bei der Berücksichtigung der Umstände und aller sonstigen relevanten Informationen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b hat eine zuständige Zentralbank des Eurosystems auch den folgenden Faktoren, soweit relevant, Rechnung zu tragen: a) dem guten Glauben und dem Grad der Offenheit des Berichtspflichtigen bei der Auslegung und Einhaltung der statistischen Berichtspflichten, wobei auch die Umstände, unter denen die zur Last gelegte Übertretung festgestellt wurde, ob dies beispielsweise durch freiwillige Meldung seitens des Berichtspflichtigen oder durch Ermittlungsmaßnahmen erfolgt ist, zu berücksichtigen sind; b) dem Grad der Gewissenhaftigkeit und der Kooperationsbereitschaft des Berichtspflichtigen, wobei auch das Verhalten des Berichtspflichtigen, beispielsweise seine Beteiligung an und die von ihm angebotene Unterstützung bei etwaigen Übertretungsverfahren oder sonstigen Verfahren, welche die zuständige Zentralbank des Eurosystems zur Gewährleistung der Einhaltung statistischer Berichtspflichten durchführt, sowie seine Bereitschaft zur Behebung der zur Last gelegten Übertretung, zu berücksichtigen sind; c) der Schwere der Auswirkungen der Übertretung, wobei auch die Folgen der zur Last gelegten Übertretung, beispielsweise die Auswirkungen der zur Last gelegten Übertretung auf die jeweiligen statistischen Erhebungen oder auf die Nutzung der statistischen Daten im Rahmen der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken gemäß dem Vertrag, oder sonstige nachteilige Drittwirkungen zu berücksichtigen sind; d) einer wiederholten Übertretung, die nicht Gegenstand eines anderen Übertretungsverfahrens gewesen ist, wobei auch eine wiederholte Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten durch den Berichtspflichtigen außerhalb des Zeitraums der Nichteinhaltung, auf den sich die Übertretung bezieht, zu berücksichtigen ist. Artikel 6 Überprüfung Der EZB-Rat überprüft die Anwendung und Durchführung des vorliegenden Beschlusses spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des vorliegenden Beschlusses, und anschließend jeweils alle drei Jahre, um festzustellen, ob dieser geändert werden sollte. Artikel 7 Übergangsbestimmung Der vorliegende Beschluss gilt nicht für zur Last gelegte Übertretungen, die vor dem maßgeblichen, in Artikel 9 des vorliegenden Beschlusses genannten Geltungsbeginn erfolgen. Nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/1917 (EZB/2022/31) gilt für diese Übertretungen weiterhin der Beschluss EZB/2010/10, auch in Fällen wiederholter Nichteinhaltung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses EZB/2010/10, bei denen ein oder mehrere Fälle der Nichteinhaltung vor und nach dem maßgeblichen, in Artikel 9 des vorliegenden Beschlusses genannten Geltungsbeginn auftritt bzw. auftreten. Artikel 8 Spezifische Anwendung auf Übertretungen im Zusammenhang mit der Meldung von Geldmarktstatistiken In Fällen zur Last gelegter Übertretungen der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) halten die zuständigen NZBen und die EZB die in vorliegendem Beschluss festgelegten Anforderungen ab dem 31. Januar 2023 ein. Artikel 9 Wirksamwerden (1)   Der vorliegende Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam. (2)   Er gilt ab dem 30. April 2024, mit Ausnahme von Artikel 8, der ab dem 31. Januar 2023 gilt. Artikel 10 Adressaten Dieser Beschluss ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet. Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. September 2022. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)   ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4. (2)   ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8. (3)  Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21). (4)  Verordnung (EU) 2022/1917 der Europäischen Zentralbank vom 29. September 2022 zu Übertretungsverfahren bei Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/10 (EZB/2022/31) (siehe Seite 6 dieses Amtsblatts). (5)  Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 18). (6)  Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6). (7)  Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2014/48) (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 97). (8)  Beschluss EZB/2010/10 der Europäischen Zentralbank vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 48). (9)  Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) (ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1). (10)   ABl. C 195 vom 31.7.2004, S. 8. (11)  Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.