Europäische Union

2008/440/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2007 über die vom Vereinigten Königreich angemeldete staatliche Beihilfe Aktionsprogramm Abfall und Ressourcen (WRAP): Druck- und Schreibpapier (registriert unter der Nummer C 45/05) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5421) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0440. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ten Recyclingmaßnahme (10) sowie in zwei anderen Fällen in der Papierindustrie (11) getan. (41) Bei Investitionsbeihilfen, bei denen die Beihilfeempfänger den Abfall anderer Unternehmen verringern (und dies gilt insbesondere für die Abfallbewirtschaftung und das Recycling), hat die Kommission bislang zusätzlich zu den im Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen vorgegebenen Anforderungen stets folgende Kriterien zugrunde gelegt: a) Die Verursacher dürfen durch die Beihilfe nicht indirekt von einer Last befreit werden, die sie nach Gemeinschaftsrecht tragen müssen oder die als normaler Unternehmensaufwand anzusehen ist. b) Die Investition muss über den Stand der Technik hinausgehen oder herkömmliche Technologien innovativ einsetzen. c) Die behandelten Stoffe würden andernfalls entsorgt oder in einer weniger umweltschonenden Weise behandelt. d) Die Investition darf nicht dazu führen, dass sich lediglich die Nachfrage nach verwertbaren Stoffen erhöht, ohne dass dafür gesorgt wird, dass ein größerer Teil dieser Stoffe gesammelt wird. a)   Die Investition befreit die Verursacher nicht indirekt von einer Last, die sie nach Gemeinschaftsrecht tragen müssen (42) Selbst wenn die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (12) Gemeinschaftsziele für das Altpapierrecycling vorgibt, sind die Papierfabriken nach EU-Recht nicht zur Sammlung oder Wiederverwertung des von ihnen verkauften Papiers verpflichtet. Auch die Büros und die übrigen Druck- und Schreibpapierverwender im privaten Sektor sind nicht zur Sammlung und Wiederverwertung des von ihnen verwendeten Papiers verpflichtet. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die geplante Maßnahme des Vereinigten Königreichs weder die Beihilfeempfänger noch die Altpapieranbieter von einer Last befreit, die sie nach Gemeinschaftsrecht tragen müssen. b)   Die Investition muss über den Stand der Technik hinausgehen oder herkömmliche Technologien innovativ einsetzen (43) Die Kommission legt den Begriff „Stand der Technik“ in der Praxis als Verfahren aus, bei dem die Verwendung eines Abfallprodukts zur Herstellung eines Endprodukts wirtschaftlich rentabel ist und üblicher Praxis entspricht. Der Stand der Technik ist gegebenenfalls aus der Sicht des technologischen Stands in Europa und auf dem Gemeinsamen Markt auszulegen. (44) Die Verwendung von Altpapier für die Papierherstellung ist im Allgemeinen rentabel und daher wird dieses Verfahren immer häufiger genutzt (13). Bei früheren Wettbewerbsfällen hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass die Verwendung von Altpapier bei bestimmten Papiersorten nicht als Verfahren betrachtet werden sollte, das über den Stand der Technik in der Gemeinschaft hinausgeht (14). (45) Die vom Vereinigten Königreich angemeldete Maßnahme dient jedoch lediglich der Steigerung der Kapazitäten für die Herstellung von Druck- und Schreibpapier aus Druck- und Schreibpapierabfällen. Die vom Vereinigten Königreich kommentierten statistischen Angaben zeigen allerdings, dass die Recyclingquote für Druck- und Schreibpapier im Vergleich zu den anderen Papiersorten in der EU außergewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommt, dass technologische Probleme — vor allem bei der Entfernung einiger für Druck- und Schreibpapier verwendeter Druckfarben — die Herstellung von Druck- und Schreibpapier aus Druck- und Schreibpapierabfällen erschweren. Das Vereinigte Königreich wird ferner sicherstellen, dass die Beihilfe nicht für eine bereits entwickelte und derzeit verwendete Technologie (d. h. eine wirtschaftlich rentable und daher übliche Technologie) gewährt wird. (46) Die Kommission schließt sich deshalb der Auffassung an, dass die im Rahmen der Maßnahme förderfähige Investition in das Deinking von Druck- und Schreibpapier über den derzeitigen Stand der Technik in der Gemeinschaft hinausgeht. Sie wird die Einhaltung dieses Kriteriums aber noch genauer prüfen müssen, wenn das Vereinigte Königreich gemäß seiner in Erwägungsgrund 17 genannten Verpflichtung hohe Einzelbeihilfen anmeldet. c)   Die behandelten Stoffe würden andernfalls entsorgt oder in einer weniger umweltschonenden Weise behandelt, und d) die Investition darf nicht dazu führen, dass sich lediglich die Nachfrage nach verwertbaren Stoffen erhöht, ohne dass dafür gesorgt wird, dass ein größerer Teil dieser Stoffe gesammelt wird. (47) Da das Vereinigte Königreich bezüglich des Mindestanteils an Altpapier, das ansonsten nicht gesammelt und in einer Deponie entsorgt würde, angemessene Bedingungen stellt, ist die Kommission sicher, dass die Maßnahme einen wesentlichen und echten Nutzen für die Umwelt bieten wird. Sekundärwirkungen, die sich aus der Entwicklung neuer Technologien und der höheren Nachfrage nach Druck- und Schreibpapierabfällen ergeben, werden diesen Nutzen möglicherweise noch verstärken. (48) Die Beihilfe hat jedenfalls nicht nur Einfluss darauf, wer das Papier verwenden wird, sondern wird auch zu einer deutlichen Steigerung der Altpapiersammlung in diesem Bereich beitragen. (49) Die Anforderung, dass es sich bei mindestens 50 % der Ausgangsstoffe um früher nicht für Recyclingzwecke gesammelte Stoffe handeln muss, ist wichtig, um die mögliche Verfälschung des Wettbewerbs in Bezug auf Wettbewerber zu verringern, die wie z. B. Hygienepapierhersteller und Altpapierstoffanbieter ebenfalls Druck- und Schreibpapieraltfasern verwenden. (50) Die Kommission wird bei den Einzelbeihilfen, die das Vereinigte Königreich gemäß seiner in Erwägungsgrund 17 dargelegten Verpflichtung möglicherweise anmelden wird, die möglichen Wettbewerbsverzerrungen und den Nutzen für die Umwelt genauer prüfen und beurteilen müssen, welche Mengen an Druck- und Schreibpapierabfällen in Büros und Unternehmen gesammelt werden, wie viel aufgrund der Maßnahme zusätzlich gesammelt wird und wie viel von KMU gesammelt wird. Beihilfeintensität (51) Die angemeldeten Beihilfeintensitäten stehen mit den Randziffern 34 und 35 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltbeihilfen in Einklang. Beihilfefähige Kosten (52) In früheren Wettbewerbsfällen, die die Steigerung der Papierrecyclingkapazitäten betrafen, bezog sich die Kommission auf den Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen (15). Nach Randziffer 37 des Gemeinschaftsrahmens sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten beihilfefähig. Wie in den Erwägungsgründen 9 bis 11 dargelegt, hat sich das Vereinigte Königreich verpflichtet, dieser Bestimmung zu entsprechen. Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfen ganz unterschiedliche Investitionen betreffen können. Dabei kann es sich beispielsweise um Investitionen in neue Papierherstellungskapazitäten handeln (ungeachtet dessen, ob dabei Anlagen ersetzt werden), um Investitionen in den Umbau bestehender Produktionskapazitäten für Druck- und Schreibpapier bzw. andere Veränderungen dieser Kapazitäten, Investitionen in neue Aufbereitungsanlagen, Investitionen in den Umbau bestehender Aufbereitungsanlagen oder andere Veränderungen dieser Anlagen, Investitionen in neue Deinking-Anlagen, Investitionen in den Umbau bestehender Deinking-Anlagen oder andere Veränderungen dieser Anlagen sowie um andere Investitionen. Das Vereinigte Königreich hat sich verpflichtet, in allen Fällen die beihilfefähigen Kosten durch Abzug der Kosten vergleichbarer Investitionen von den Investitionskosten zu ermitteln (16). Der Kommission ist bewusst, dass die Ermittlung der geeigneten Referenzinvestition eine fachlich komplexe Beurteilung erforderlich machen kann. Das Vereinigte Königreich hat sich jedoch verpflichtet, der Kommission jährliche Berichte zu übermitteln, in denen für jeden Beihilfeempfänger die jeweils zugrunde gelegte Referenzinvestition angegeben wird. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die beihilfefähigen Kosten durch die vom Vereinigten Königreich eingegangenen Verpflichtungen auf die ausschließlich zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten begrenzt werden, und in allen Fällen eine vergleichbare Investition mit ähnlichen Kapazitäten, die aber nicht dasselbe Maß an Umweltschutz bietet, berücksichtigt wird. Das Vereinigte Königreich hat ferner zugesichert, dass es gemäß Randziffer 76 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen alle Beihilfen, bei denen die beihilfefähigen Kosten 25 Mio. EUR und die Beihilfe ein Bruttosubventionsäquivalent von 5 Mio. EUR überschreiten, einzeln anmelden wird. Aufgrund dieser Verpflichtungen wird die Kommission die Berechnung der beihilfefähigen Kosten von angemeldeten Beihilfen mit großen Beihilfebeträgen prüfen können. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (53) Die angemeldete Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 dar. Das Vereinigte Königreich ist mit der Anmeldung dieser Beihilfe seiner Verpflichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen. (54) Die angemeldete Beihilfe zielt auf die Verringerung der von anderen Unternehmen verursachten Umweltbelastungen ab, bewirkt aber keine indirekte Entlastung dieser Verursacher von einer Last, die sie nach dem Gemeinschaftsrecht tragen müssen. Sie betrifft Investitionen, die über den Stand der Technik hinausgehen, und dürfte einen echten Nutzen für die Umwelt bieten, da sie Stoffe betrifft, die ansonsten in Deponien entsorgt oder in weniger umweltschonender Weise behandelt würden. Die Beihilfe führt nicht dazu, dass sich lediglich die Nachfrage nach verwertbaren Stoffen erhöht, ohne dass dafür gesorgt würde, dass ein größerer Teil dieser Stoffe gesammelt wird. (55) Die beihilfefähigen Kosten der Maßnahme werden in Einklang mit Randziffer 37 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen berechnet. (56) Das Vereinigte Königreich wird gemäß Randziffer 76 des Gemeinschaftsrahmens jede im Rahmen dieser Maßnahme gewährte Investitionsbeihilfe, bei der die beihilfefähigen Kosten 25 Mio. EUR und die Beihilfe ein Bruttosubventionsäquivalent von 5 Mio. EUR überschreiten, bei der Kommission anmelden. (57) Folglich ist die Maßnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die angemeldete staatliche Beihilfe „Aktionsprogramm Abfall und Ressourcen (WRAP): Druck- und Schreibpapier“, für die das Vereinigte Königreich eine Ausschreibung plant und für den Zeitraum bis zum 31. März 2011 Haushaltsmittel von bis zu 20 Mio. GBP (rund 28,6 Mio. EUR) bereitstellt, ist mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar. Die Durchführung der Beihilfe wird genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 28. November 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 9 vom 14.1.2006, S. 6. (2)  http://www.paper.org.uk/info/reports/fact2006colour0707.pdf (3)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (*1)  Carré B. & Magin. 7th Research Forum on Recycling, 2004. (4)  Assessment of the changing print market and its potential consequences for the deinking sector. Pira International. http://www.piranet.com/ (5)  Digital Prints: a survey of the various deinkability behaviours. B.-Carré, L. Magnin & C. Ayala. Centre Technique du Papier Grenoble. (6)  European Round Table „Deinking of Digital Prints“. München. 31.1.2007. Axel Fischer. INGEDE. (7)  Siehe beispielsweise Dokumente der Internationalen Forschungsgemeinschaft Deinking-Technik (INGEDE), die zum großen Teil auf folgender Website veröffentlicht sind: http://www.ingede.com/ingindxe/publications.html (8)  CEPI: Special Recycling 2004 Statistics, S. 5. Dieses Dokument ist auf folgender Website veröffentlicht: http://www.cepi.org/files/Sp%20Rec%202005-135002A.pdf (9)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (10)   ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 59, und Sache N 412/05. (11)   ABl. L 314 vom 28.11.2003, S. 26 bzw. ABl. L 53 vom 26.2.2005, S.66. Die in diesen Fällen angewandten Kriterien werden auch im Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik 2004 dargelegt. (12)   ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. (13)  CEPI: Special Recycling 2004 Statistics, S. 5. Dieses Dokument ist auf folgender Website veröffentlicht: http://www.cepi.org/files/Sp%20Rec%202005-135002A.pdf. Siehe auch die Entscheidungen der Kommission in den Sachen Hamburger AG (C 72/01), 9. April 2002, ABl. L 296 vom 20.10.2002, S. 50, und Kartogroup (N 184/2000), 18. Juli 2001, ABl. C 5 vom 8.1.2002, S. 2. (14)  Sache C 73/2003, Stora Enso LangerBrugge, ABl. L 53 vom 26.2.2005, S. 66. In dieser Sache kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass eine Anlage für die Herstellung von Zeitungspapier aus 100 % Recyclingfasern dem Stand der Technik in der EU entspricht. (15)  Sache C 73/2003, Stora Enso LangerBrugge, ABl. L 53 vom 26.2.2005, S. 66. (16)  Fehlen verbindliche Umweltnormen, so gehören zu den beihilfefähigen Kosten die Investitionskosten, die zur Erreichung eines wesentlich höheren Umweltschutzgrades als des von dem oder den betreffenden Unternehmen ohne jede Umweltschutzbeihilfe erreichten Schutzgrades notwendig sind.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.