Europäische Union

95/437/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 1. Februar 1995 über eine Beihilfe Deutschlands an die Georgsmarienhütte GmbH (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31995D0437. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ieser Betrag um 1,65 Mio. DM (einschließlich 30 % zusätzlicher Personalkosten als Beitrag zu den Gemeinkosten) erhöht, was einen Betrag von 109,85 Mio. DM ergab. Bestimmte Kosten sind jedoch kein unmittelbares Ergebnis des F+E-Vorhabens und müssen von diesem Betrag abgezogen werden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die deutschen Behörden hatten beabsichtigt, einige dieser Kosten mit einer Intensität von 30 % und die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der TU Clausthal und der Universität Patras mit einer Intensität von 50 % zu fördern. Für die angewandte Forschung und Entwicklung hat die Kommission üblicherweise jedoch nur Bruttobeihilfeintensitäten von 25 % erlaubt. Lediglich in Fällen eines besonders hohen Risikos kann sie eine höhere Beihilfeintensität in Betracht ziehen. Dies muß jedoch eine Ausnahme von der Regel sein, da alle F+E-Vorhaben mit Risiken behaftet sind. Das Vorliegen eines besonders hohen Risikos wurde nicht zufriedenstellend nachgewiesen. Das vorliegende F+E-Vorhaben ist ein Demonstrationsprojekt, das die Funktionsfähigkeit einer Reihe von Techniken in ihrer Gesamtheit unter Betriebsbedingungen nachweisen soll. Dies bedeutet, daß es bereits sehr marktnah ist und sich die technischen Risiken innerhalb annehmbarer Grenzen bewegen. Wenn sich nach Durchführung des Vorhabens herausstellen sollte, daß die Kombination der Techniken nicht zum erwarteten Ergebnis führt, wird die Georgsmarienhütte GmbH weiterhin über einen Gleichstrom-Lichtbogenofen verfügen, der mit nur geringen zusätzlichen Kosten auf den normalen Standard umgerüstet werden kann. Ein Risikozuschlag von fünf Prozentpunkten ist daher nicht gerechtfertigt, und die Beihilfeintensität sollte deshalb 25 % nicht überschreiten. Die deutschen Behörden hatten ursprünglich die Genehmigung einer F+E-Beihilfe von 32,46 Mio. DM auf der Basis von förderbaren Kosten von 108,2 Mio. DM und einer Beihilfeintensität von 30 % beantragt. Wegen der Verlängerung der Projektdauer von 36 auf 51 Monate sind die Kosten auf 109,85 Mio. DM angestiegen. Mit Schreiben vom 11. Juli 1994 haben die deutschen Behörden die Kommission über zusätzliche Verschleiß- und Verbrauchskosten in Höhe von 13,822 Mio. DM informiert, die durch das Einblasen der eisenhaltigen Stäube durch die Hohlelektrode entstehen. Da dieser Verschleiß unmittelbar durch die F+E-Aktivitäten verursacht wird, sind diese Kosten im Rahmen der staatlichen F+E-Beihilfe gemäß Anlage II des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen förderfähig. Die Beihilfeintensität beträgt 25 %. Da hinsichtlich des F+E-Charakters dieser Kosten keine Zweifel bestanden, erwies sich eine Ausdehnung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 4 Stahlbeihilfenkodex insofern als nicht angezeigt. Das gleiche gilt für die Kosten, die durch die Verlängerung der F+E-Maßnahme von 36 auf 51 Monate entstehen. Dadurch ergibt sich als Summe der angemeldeten Kosten ein Betrag von 123,672 Mio. DM und für die Beihilfe ein Betrag von 35,9155 Mio. DM. Ziffer 8.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche F+E-Beihilfen setzt voraus, daß staatliche F+E-Beihilfen zu zusätzlichen Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen führen müssen. Für die Beihilfenbegünstigte war es sehr wohl möglich, auf die Durchführung der F+E zu verzichten und den Elektrolichtbogenofen lediglich für die Produktion zu verwenden. Die Tatsache, daß sie sich zu der Durchführung der F+E entschlossen hat, ist bereits Beleg dafür, daß es sich um eine zusätzliche Anstrengung in diesem Bereich handelt. Da 62,7 Mio. DM nicht als durch das F+E-Vorhaben verursachte Kosten anzusehen sind, verringert sich der Grundbetrag der förderbaren Kosten auf 60,972 Mio. DM. Davon können 25 % entsprechend 15,243 Mio. DM als staatliche F+E-Beihilfe gewährt werden. Der Unterschiedsbetrag von 20,6725 Mio. DM (35,9155 Mio. DM minus 15,243 Mio. DM) kann nicht einer anderen Kategorie der staatlichen Beihilfen an die Stahlindustrie gemäß dem Stahlbeihilfenkodex zugeordnet werden. Die Gewährung dieser Beihilfe in Höhe von 20,6725 Mio. DM ist daher gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag nicht zulässig. VII Die von den deutschen Behörden vorgesehene Beihilfe kann somit nur zum Teil als staatliche Beihilfe für Forschung und Entwicklung im Sinne von Artikel 2 des Stahlbeihilfenkodex genehmigt werden. Die Gewährung der restlichen Beihilfe ist gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag unzulässig. Von den insgesamt angemeldeten F+E-Kosten in Höhe von 123,672 Mio. DM (109,85 + 13,822 Mio. DM) sind lediglich 60,972 Mio. DM durch eine staatliche F+E-Beihilfe förderbar. Von der geplanten staatlichen Beihilfe in Höhe von 35,9155 Mio. DM sind lediglich 15,243 Mio. DM mit dem Gemeinsamen Markt für Stahl vereinbar, während die Gewährung eines Betrags von 20,6725 Mio. DM durch Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag untersagt ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Kommission stellt fest, daß die Investitionskosten für den Elektrolichtbogenofen, die Entstaubungsanlage, die Bauarbeiten und der Anteil an den Kosten für die Elektrizitätsversorgungsanlagen in Höhe von 62,7 Mio. DM nicht als Forschungs- und Entwicklungskosten anzusehen sind. (2) Die Kommission stellt fest, daß die staatlichen Beihilfen in Höhe von 20,675 Mio. DM nicht mit dem gemeinsamen Stahlmarkt vereinbar und daher nach Artikel 4 c) EGKS-Vertrag untersagt sind. Artikel 2 (1) Die Kommission erkennt einen Betrag von insgesamt 60,972 Mio. DM als Kosten für Forschung und Entwicklung nach Artikel 2 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS an und betrachtet eine Beihilfeintensität von brutto 25 % als mit dem gemeinsamen Stahlmarkt vereinbar. (2) Die Kommission stellt fest, daß eine staatliche Beihilfe in Höhe von 15,243 Mio. DM als mit dem gemeinsamen Stahlmarkt vereinbar ist. Artikel 3 Die deutsche Regierung teilt der Kommission binnen zwei Monaten ab der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 1. Februar 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57. (2) ABl. Nr. C 71 vom 9. 3. 1994, S. 5. (3) ABl. Nr. C 83 vom 11. 4. 1986, S. 2. (4) ABl. Nr. C 83 vom 11. 4. 1986, S. 5.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.