Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/862 des Rates vom 25. April 2023 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Hrvatska narodna banka

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27.4.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 112/41 BESCHLUSS (EU) 2023/862 DES RATES vom 25. April 2023 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Hrvatska narodna banka DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1, gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 7. März 2023 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Hrvatska narodna banka (EZB/2023/4) (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft werden, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt wurden. (2) Die Hrvatska narodna banka unterliegt seit dem 1. Januar 2023 Artikel 27.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. (3) Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Hrvatska narodna banka, KPMG Croatia d.o.o., endet nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2024. (4) Der EZB-Rat hat daher empfohlen, dass der Rat die gegenwärtigen Rechnungsprüfer, KPMG Croatia d.o.o., als externe Rechnungsprüfer der Hrvatska narodna banka für die Geschäftsjahre 2023 und 2024 anerkennt. (5) Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 des Beschlusses 1999/70/EG wird folgender Absatz angefügt: „(20)   KPMG Croatia d.o.o. werden als externe Rechnungsprüfer der Hrvatska narodna banka für die Geschäftsjahre 2023 und 2024 anerkannt.“ Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2023. Im Namen des Rates Der Präsident P. KULLGREN (1)   ABl. C 93 vom 13.3.2023, S. 1. (2)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.