Europäische Union

2005/569/: Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2005 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. August 2004, 1. September 2004, 1. Oktober 2004, 1. November 2004, 1. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den zehn neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Monaten nach Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind (Artikel 33 Absatz 4 des Beitrittsvertrags der zehn neuen Mitgliedstaaten)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0569. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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22.7.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 190/29 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Juli 2005 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. August 2004, 1. September 2004, 1. Oktober 2004, 1. November 2004, 1. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den zehn neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Monaten nach Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind (Artikel 33 Absatz 4 des Beitrittsvertrags der zehn neuen Mitgliedstaaten) (2005/569/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X, gestützt auf den Beitrittsvertrag der zehn neuen Mitgliedstaaten, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 257/2005 des Rates (2) wurden in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt, die mit Wirkung vom 1. Juli 2004 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind. (2) Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sollten gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts mit Wirkung vom 1. August 2004, 1. September 2004, 1. Oktober 2004, 1. November 2004, 1. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 angepasst werden, da den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben zufolge die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt — BESCHLIESST: Einziger Artikel Mit Wirkung vom 1. August 2004, 1. September 2004, 1. Oktober 2004, 1. November 2004, 1. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, die im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten. Gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung werden bei der Berechnung dieser Dienstbezüge die an dem in Absatz 1 genannten Tag geltenden Wechselkurse zugrunde gelegt. Brüssel, den 18. Juli 2005 Für die Kommission Benita FERRERO-WALDNER Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 (ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1). (2)   ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 1. ANHANG Land der dienstlichen Verwendung Berichtigungskoeffizient August 2004 Entfällt Land der dienstlichen Verwendung Berichtigungskoeffizient September 2004 Eritrea 45,5 Simbabwe 55,0 Land der dienstlichen Verwendung Berichtigungskoeffizient Oktober 2004 Gambie 39,4 Madagascar 61,0 Simbabwe 57,0 Land der dienstlichen Verwendung Berichtigungskoeffizient November 2004 Mauretanien 59,0 Sierra Leone 68,7 Land der dienstlichen Verwendung Berichtigungskoeffizient Dezember 2004 Algerien 79,9 Costa Rica 64,0 Land der dienstlichen Verwendung Berichtigungskoeffizient Januar 2005 Botsuana 72,0 Kambodscha 61,6 Dschibuti 89,5 Eritrea 47,0 Gambia 41,2 Georgien 91,3 Ghana 64,9 Guatemala 68,9 Guinea 58,1 Jamaika 78,6 Kasachstan 100,8 Laos 66,4 Libanon 94,1 Madagaskar 65,3 Mali 95,4 Mauritius 69,6 Mauretanien 60,8 Nigeria 69,3 Russland 104,4 Tansania 58,4 Tschad 122,4 Ukraine 91,3 Venezuela 63,3 Simbabwe 56,4

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.