Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1349 der Kommission vom 5. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schuhe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5028) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-01-06

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02016D1349 — DE — 06.01.2026 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2016/1349 DER KOMMISSION vom 5. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schuhe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5028) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 214 vom 9.8.2016, S. 16) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 BESCHLUSS (EU) 2020/1805 DER KOMMISSION  vom 27. November 2020   L 402 89 1.12.2020 ►M2 BESCHLUSS (EU) 2026/66 DER KOMMISSION  vom 23. Dezember 2025   L 66 1 6.1.2026 ▼B BESCHLUSS (EU) 2016/1349 DER KOMMISSION vom 5. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schuhe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5028) (Text von Bedeutung für den EWR) Artikel 1 (1)   Die Produktgruppe „Schuhe“ umfasst alle Artikel, die dazu bestimmt sind, die Füße zu schützen oder zu bedecken und die mit einer angebrachten Sohle versehen sind, die mit dem Boden in Kontakt kommt. Vorbehaltlich der in Artikel 3 vorgesehenen Ausnahmen fallen Schuhe, die unter Anhang II der Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) fallen, sowie unter die Richtlinie 89/686/EWG ( 2 ) fallende Sicherheitsschuhe in diesen Geltungsbereich. (2)   Schuhe können aus verschiedenen natürlichen und/oder synthetischen Materialien im Sinne der Richtlinie 94/11/EG bestehen. (3)   Folgende Produkte sind nicht dieser Produktgruppe zuzurechnen: a)  Schuhe, die elektrische oder elektronische Komponenten enthalten; b)  Schuhe für den Einmalgebrauch; c)  Socken mit angebrachter Sohle; d)  Spielzeugschuhe. Artikel 2 Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1.  „Schuhoberteil“ das obere Strukturelement, das aus mindestens einem Material besteht und an der Laufsohle des Schuhs angebracht ist. Zum Schuhoberteil gehören Futter und Decksohlen; 2.  „Futter und Decksohlen“ das Oberteilfutter und die Decksohle, die den Innenteil des Schuherzeugnisses ausmachen; 3.  „Laufsohle des Schuhs“ den unteren Teil des Schuherzeugnisses, der mit dem Oberteil verbunden ist; 4.  „Fertigung des Schuhs“ eine Reihe von Tätigkeiten mit dem Ziel, das Schuhoberteil und die Schuhsohle zu einem Enderzeugnis zu verbinden. Die Verpackung des Enderzeugnisses gehört dazu; 5.  „Fertigungsbetrieb des Schuhs“ den Betrieb, in dem die Endstadien der Herstellung (vom Schneiden oder Formen des Materials (für die Spritzgießfertigung) bis zur Verpackung des Erzeugnisses) stattfinden, die zu dem mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnis gehören und unter der Management-Kontrolle des Antragstellers verbleiben; 6.  „flüchtige organische Verbindungen“ (VOC) organische Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 K einen Dampfdruck von mindestens 0,01 kPa oder unter besonderen Anwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit haben, gemäß der Definition in EN 14602; 7.  „inhärent biologisch abbaubarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden innerhalb von 28 Tagen einen Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder von 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung zeigt: ISO 14593, OECD 302 A, ISO 9887, OECD 302 B, ISO 9888, OECD 302 C; 8.  „leicht biologisch abbaubarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden innerhalb von 28 Tagen einen Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder von 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung zeigt: OECD 301 A, ISO 7827, OECD 301 B, ISO 9439, OECD 301 C, OECD 301 D, ISO 10708, OECD 301 E, OECD 301 F, ISO 9408. Artikel 3 Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Erzeugnis in die Produktgruppe „Schuhe“ im Sinne der Definition in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und sowohl den Umweltkriterien als auch den Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen. ▼M2 Artikel 4 Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Schuhe‘ und die damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2028. ▼B Artikel 5 Zu Verwaltungszwecken erhalten „Schuhe“ den Produktgruppenschlüssel „017 “. Artikel 6 Die Entscheidung 2009/563/EG wird aufgehoben. Artikel 7 (1)   Wurde das EU-Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Schuhe“ vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses beantragt, so wird der Antrag abweichend von Artikel 6 nach den Bestimmungen der Entscheidung 2009/563/EG beurteilt. (2)   Wird das EU-Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Schuhe“ innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses beantragt, so kann sich der Antrag entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/563/EG oder auf die Kriterien des vorliegenden Beschlusses stützen. Die Anträge werden nach den ihnen zugrunde liegenden Kriterien bewertet. (3)   Wird das EU-Umweltzeichen nach den Kriterien der Entscheidung 2009/563/EG vergeben, so darf dieses Umweltzeichen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Annahme dieses Beschlusses verwendet werden. Artikel 8 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN SOWIE BEURTEILUNGS- UND PRÜFANFORDERUNGEN Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für „Schuhe“: 1.  Ursprung von Häuten und Fellen, Baumwolle, Holz und Kork sowie künstlicher Zellulosefasern; 2.  Verringerung des Wasserverbrauchs und Beschränkungen beim Gerben von Häuten und Fellen; 3.  Emissionen in das Wasser bei der Herstellung von Leder, Textilien und Gummi; 4.  Flüchtige organische Verbindungen (VOC); 5.  Gefährliche Stoffe in dem Erzeugnis und in Schuhbestandteilen; 6.  Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung (Restricted Substance List — RSL); 7.  Parameter zur Förderung der Haltbarkeit; 8.  Soziale Verantwortung der Unternehmen in Bezug auf Arbeitsaspekte; 9.  Verpackung; 10.  Verbraucherinformationen. Beurteilung und Prüfung: Die detaillierten Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind für jedes der einzelnen Kriterien angegeben. Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise vorlegen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller oder seinem/seinen Lieferanten oder deren Lieferanten usw. stammen. Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen von Stellen an, die gemäß den entsprechenden harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierungslaboratorien akkreditiert sind sowie Prüfungen von Stellen, die gemäß den entsprechenden harmonisierten Normen für Stellen akkreditiert sind, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren. Gegebenenfalls können andere Prüfmethoden angewendet werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet. Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen oder Ortsbesichtigungen durchführen. Das Enderzeugnis ist ein Paar Schuhe. Die Anforderungen beziehen sich auf die folgenden Schuhgrößen: Schuhgröße 42 französischer Stich für Herrenschuhe, Schuhgröße 38 französischer Stich für Damenschuhe, Schuhgröße 40 französischer Stich für Unisex-Modelle, Schuhgröße 32 französischer Stich (oder die jeweils größte Größe, wenn diese kleiner als Größe 32 französischer Stich ist) für Kinderschuhe und Schuhgröße 26 französischer Stich für Schuhe für Kinder unter drei Jahren. Sofern nicht anders angegeben, finden die Kriterien Anwendung auf das Enderzeugnis, das aus Schuhoberteilen und Laufsohlen besteht, die aus homogenen Materialien und Erzeugnissen gefertigt sind und das Enderzeugnis darstellen. Der Antragsteller muss die Materialliste des Produkts einschließlich einer Liste aller verwendeten homogenen Materialien und Erzeugnisse vorlegen. Das Gewicht jedes Bestandteils ist in Gramm und als Prozentsatz der Schuhoberteile und der Laufsohlen anzugeben. Es ist das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses anzugeben. Kriterium 6 bezieht sich auf ein Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung, das im Anhang wiedergegeben wird. Das Verzeichnis legt den Umfang der Beschränkungen sowie die jeweiligen Prüfmethoden fest. KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN Kriterium 1 — Ursprung von Häuten und Fellen, Baumwolle, Holz und Kork sowie künstlichen Zellulosefasern und Kunststoff 1.1.    Anforderungen an Häute und Felle Rohe Häute und Felle, die für die Verwendung in einem Enderzeugnis bestimmt sind, unterliegen den Beschränkungen, die in den Kriterien 1.1(a) und 1.1(b) spezifiziert sind. 1.1(a)    Häute und Felle Kriterium 1.1(a) findet Anwendung, wenn der Ledergehalt in den Schuhoberteilen oder den Laufsohlen bezogen auf alle Bestandteile des Erzeugnisses einen Massenanteil von 10,0 % übersteigt. Für die Herstellung von Leder für das Enderzeugnis sind ausschließlich rohe Häute und Felle von Tieren gestattet, die für die Milch- oder Fleischproduktion aufgezogen wurden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des Lederherstellers oder des Lieferanten der Häute oder Felle über die Einhaltung vorlegen. In dieser Erklärung ist anzugeben, dass der Lederhersteller bei den verwendeten Rohstoffen die Einhaltung prüft und dass die für die Verwendung in dem Enderzeugnis vorgesehenen rohen Häute und Felle von Tieren stammen, die für die Milch- oder Fleischproduktion aufgezogen wurden. 1.1(b)    Verbotene Häute und Felle Rohe Häute und Felle von Arten, die ausgestorben, in der Natur ausgestorben, vom Aussterben bedroht, stark gefährdet, gefährdet und potenziell gefährdet im Sinne der Roten Liste der Gefährdeten Tierarten der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur (IUCN) ( 3 ) sind, dürfen in dem Enderzeugnis nicht verwendet werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des Lederherstellers oder -lieferanten über die Einhaltung des Verbots vorlegen. In der Erklärung ist das Tier anzugeben, von dem die Häute und die Felle stammen und zu erklären, dass die für die Verwendung in dem Enderzeugnis vorgesehenen rohen Häute und Felle nicht von Tieren stammen, die gemäß der IUCN-Klassifizierung ausgestorbenen, in der Natur ausgestorbenen, vom Aussterben bedrohten, stark gefährdeten, gefährdeten oder potenziell gefährdeten Arten angehören. 1.2.    Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern Kriterium 1.2 findet Anwendung, wenn der Baumwollgehalt in den Schuhoberteilen oder den Laufsohlen bezogen auf alle Bestandteile des Erzeugnisses einen Massenanteil von 10,0 % übersteigt. Baumwolle, die einen Massenanteil an Recyclingmaterial von mindestens 70 % aufweist, ist von der Anforderung aus Kriterium 1.2 befreit. Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern (nachfolgend als Baumwolle bezeichnet), bei denen es sich nicht um recycelte Fasern handelt, müssen entweder einen Mindestgehalt an ökologisch hergestellter Baumwolle (siehe Kriterium 1.2(a)) enthalten oder einen Mindestgehalt an Baumwolle aufweisen, die nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes (IPS) angebaut wird (siehe Kriterium 1.2(b)). Bei Textilien, denen gemäß den Umweltkriterien des Beschlusses 2014/350/EU der Kommission ( 4 ) das EU-Umweltzeichen verliehen wurde, wird davon ausgegangen, dass sie das Kriterium 1.2 erfüllen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant legt eine Erklärung über die Einhaltung vor. Werden Textilien mit dem EU-Umweltzeichen verwendet, muss der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des EU-Umweltzeichens vorlegen, die zeigt, dass es in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2014/350/EU verliehen wurde. Gegebenenfalls muss der Recyclatgehalt bis zur Wiederverarbeitung der Ausgangsstoffe rückverfolgbar sein. Dies muss durch unabhängige Zertifizierung der Produktkette oder durch von Lieferanten der Ausgangsstoffe und von Wiederverarbeitungsbetrieben bereitgestellte Unterlagen überprüft werden. 1.2(a)    Norm für ökologische Erzeugung Außer bei Schuhen für Kinder unter drei Jahren muss mindestens ein Massenanteil von 10 % der in dem Erzeugnis verwendeten nicht recycelten Baumwollfasen entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ( 5 ) des Rates, dem National Organic Program (NOP) der USA oder gleichwertigen rechtlichen Verpflichtungen der Handelspartner der EU angebaut worden sein. Der Anteil ökologischer Baumwolle kann Baumwolle aus ökologischem Anbau und Übergangsbaumwolle umfassen. Bei Schuhen für Kinder unter drei Jahren muss mindestens ein Massenanteil von 95 % der in dem Erzeugnis verwendeten nicht recycelten Baumwollfasen ökologische Baumwolle sein. Wird die ökologische Baumwolle mit konventioneller oder IPS-Baumwolle gemischt, muss die Baumwolle von genetisch nicht veränderten Sorten stammen. Auf die ökologische Erzeugung darf nur verwiesen werden, wenn der Gehalt an Fasern aus ökologischer Erzeugung mindestens 95 % beträgt. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant muss eine Erklärung über die Einhaltung in Bezug auf den Anteil ökologischer Baumwolle vorlegen, die von Nachweisen untermauert wird, dass eine unabhängige Kontrollstelle zertifiziert hat, dass die ökologische Baumwolle im Einklang mit den Produktions- und Kontrollvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, dem National Organic Program (NOP) der USA oder den Vorschriften anderer Handelspartner erzeugt wurde. Die Überprüfung sollte jährlich für jedes Ursprungsland erfolgen. Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant muss basierend auf der für die Herstellung des Enderzeugnisses/der Enderzeugnisse gekauften Jahresmenge Baumwolle und für jede Produktlinie nachweisen, dass er die Anforderung an den Mindestanteil ökologischer Baumwolle erfüllt. Es sind Belege über Transaktionen und/oder Rechnungen vorzulegen, aus denen die Menge der gekauften zertifizierten Baumwolle hervorgeht. Für konventionelle oder IPS-Baumwolle, die in Gemischen mit ökologischer Baumwolle verwendet wird, wird ein Screening-Test auf übliche genetische Veränderungen als Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Baumwollsorte anerkannt. 1.2(b)    Baumwollerzeugung nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes (IPS) und Beschränkungen des Einsatzes von Pestiziden Außer bei Schuhen, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind, müssen mindestens 20 % der Baumwolle nach IPS-Grundsätzen gemäß der Definition im IPS-Programm der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) oder dem integrierten Pflanzenbau (IPB) auf der Grundlage von IPS-Grundsätzen angebaut worden sein. Mindestens 60 % der nicht recycelten Baumwollfasern in Schuhen, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind, müssen auf der Grundlage von IPS-Grundsätzen angebaut worden sein. IPS-Baumwolle, die für die Verwendung in dem Enderzeugnis bestimmt ist, muss ohne Einsatz der folgenden Stoffe angebaut worden sein: Aldicarb, Aldrin, Campheclor (Toxaphen), Captafol, Chlordan, 2,4,5-T, Chlordimeform, Cypermethrin, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seine Salze, Endosulfan, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan (alle Isomere), Methamidophos, Methylparathion, Monocrotophos, Neonicotinoide (Clothianidin, Imidacloprid, Thiametoxam), Parathion, Pentachlorphenol. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant muss eine Erklärung über die Einhaltung von Kriterium 1.2(b) vorlegen, die von Nachweisen untermauert wird, dass mindestens ein Massenanteil von 20 % der nicht recycelten Baumwollfasern in dem Produkt oder ein Massenanteil von 60 % im Fall von Schuhen für Kinder unter drei Jahren von Landwirten angebaut wurde, die an formellen Schulungsprogrammen der FAO der Vereinten Nationen oder an staatlichen IPS- und IPB-Programmen teilgenommen haben und/oder die im Rahmen von durch Dritte zertifizierten IPS-Regelungen geprüft wurden. Die Überprüfung erfolgt entweder jährlich für jedes Ursprungsland oder auf Basis von Zertifizierungen der gesamten zur Herstellung des Erzeugnisses erworbenen IPS-Baumwolle Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant muss auch erklären, dass die IPS-Baumwolle nicht unter Verwendung eines der in Kriterium 1.2(b) aufgeführten Stoffe angebaut wurde. IPS-Zertifizierungssysteme, die die Verwendung der aufgeführten Stoffe ausschließen, werden als Nachweis der Einhaltung anerkannt. 1.3.    Nachhaltiges Holz und nachhaltiger Kork Kriterium 1.3 findet Anwendung, wenn der Gehalt an Holz oder Kork in den Schuhoberteilen oder den Laufsohlen bezogen auf alle Bestandteile des Erzeugnisses einen Massenanteil von 10,0 % übersteigt. Das gesamte Holz und der gesamte Kork muss durch Bescheinigungen über die Produktkette abgedeckt sein, die von einem unabhängigen Zertifizierungssystem wie dem Forest Stewardship Council (FSC), dem Programme for the Endorsement of Forest Certification (PEFC) oder einem vergleichbaren System ausgestellt wurden. Frischholz und neuer Kork dürfen nicht von genetisch veränderten Sorten stammen und es muss eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgen und es müssen Bescheinigungen über die Produktkette vorliegen, die durch ein unabhängiges Zertifizierungssystem wie FSC, PEFC oder ein vergleichbares System ausgestellt wurden. Wenn ein Zertifizierungssystem die Vermischung von nicht zertifiziertem Material mit zertifizierten und/oder recycelten Materialien in einem Produkt oder einer Produktlinie gestattet, müssen mindestens 70 % des Holz- bzw. Korkmaterials aus nachhaltigem, zertifiziertem Neumaterial und/oder aus recyceltem Material bestehen. Nicht zertifiziertes Material muss durch ein Überprüfungssystem abgedeckt sein, das sicherstellt, dass es legal geerntet wurde und alle sonstigen Anforderungen des Zertifizierungssystems in Bezug auf nicht zertifiziertes Material erfüllt. Die Waldzertifikate und/oder Bescheinigungen über die Produktkette ausstellenden Zertifizierungsstellen müssen von diesem Zertifizierungssystem akkreditiert oder anerkannt sein. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die von einer gültigen, unabhängig zertifizierten Bescheinigung/gültigen, unabhängig zertifizierten Bescheinigungen über die Produktkette für jedes in dem Produkt oder der Produktlinie verwendete Holz- oder Korkmaterial untermauert wird, und nachweisen, dass mindestens 70 % des Holz- oder Korkmaterials aus Wäldern oder Gebieten stammen, die nach den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft bewirtschaftet werden und/oder aus recycelten Quellen, die die Anforderungen erfüllen, die von dem entsprechenden unabhängigen Zertifizierungssystem festgelegt werden. Für eine unabhängige Zertifizierung werden FSC, PEFC oder gleichwertige Regelungen akzeptiert. Sofern die Regelung nicht ausdrücklich vorschreibt, dass jegliches Neumaterial von nicht genetisch veränderten Sorten stammt, sind entsprechende zusätzliche Nachweise vorzulegen. Enthält das Produkt oder die Produktlinie unzertifiziertes Neumaterial, muss der Nachweis erbracht werden, dass der Anteil an nicht zertifiziertem Neumaterial 30 % nicht übersteigt und durch ein Prüfsystem abgedeckt ist, das sicherstellt, dass es legal geerntet wurde und alle sonstigen Anforderungen des Zertifizierungssystems in Bezug auf nicht zertifiziertes Material erfüllt. 1.4.    Künstliche Zellulosefasern (einschließlich Viskose, Modal und Lyocell) Kriterium 1.4 findet Anwendung, wenn der Gehalt an künstlichen Zellulosefasern in den Schuhoberteilen oder den Laufsohlen bezogen auf alle Bestandteile des Erzeugnisses einen Massenanteil aufweist, der 10,0 % übersteigt. Künstliche Zellulosefasern, die einen Massenanteil von mindestens 70 % an Recyclingmaterial aufweisen, sind von der Anforderung aus Kriterium 1.4 befreit. Mindestens 25 % der nicht recycelten Zellstofffasern müssen von Holz stammen, das nach den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft gemäß der Definition der FAO angebaut wurde. Der restliche Anteil an Zellstofffasern muss von Zellstoff stammen, der aus legaler Forstwirtschaft und legalem Holzanbau beschafft wurde. Bei Textilien, denen gemäß den Umweltkriterien des Beschlusses 2014/350/EU das EU-Umweltzeichen verliehen wurde, wird davon ausgegangen, dass sie das Kriterium 1.4 erfüllen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen. Werden Textilien mit dem EU-Umweltzeichen verwendet, muss der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des EU-Umweltzeichens vorlegen, die zeigt, dass es in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2014/350/EU verliehen wurde. Andernfalls muss der Antragsteller von dem/den Faserhersteller(n) gültige, unabhängig zertifizierte Bescheinigungen über die Produktkette einholen, aus denen hervorgeht, dass das Holz, von dem die Holzfasern stammen, nach den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft angebaut wurde und/oder aus legalen Quellen stammt. Für eine unabhängige Zertifizierung werden FSC, PEFC oder gleichwertige Regelungen akzeptiert. Der Faserhersteller muss nachweisen, dass er unter Wahrung der Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) gehandelt hat, um sicherzustellen, dass das Holz legal geerntet wurde. Als Nachweis für die legale Beschaffung werden gültige Zertifikate nach dem FLEGT-Programm der EU (Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor) oder dem CITES-Übereinkommen der Vereinten Nationen (dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) und/oder Bescheinigungen durch Dritte akzeptiert. Gegebenenfalls muss der Recyclatgehalt bis zur Wiederverarbeitung der Ausgangsstoffe rückverfolgbar sein. Dies muss durch eine unabhängige Zertifizierung der Produktkette oder durch von Lieferanten der Ausgangsstoffe und von Wiederverarbeitungsbetrieben bereitgestellte Unterlagen überprüft werden. 1.5.    Kunststoffe PVC-Kunststoffe dürfen in keinem Teil des Erzeugnisses verwendet werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antrag

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.