Europäische Union

95/308/EG: Beschluß des Rates vom 24. Juli 1995 über den Abschluß des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen im Namen der Gemeinschaft

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Avis juridique important | 31995D0308 95/308/EG: Beschluß des Rates vom 24. Juli 1995 über den Abschluß des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen im Namen der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 186 vom 05/08/1995 S. 0042 - 0058 BESCHLUSS DES RATES vom 24. Juli 1995 über den Abschluß des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen im Namen der Gemeinschaft (95/308/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen im Rahmen einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Vorbereitung eines Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen teilgenommen. Dieses Übereinkommen wurde am 18. März 1992 in Helsinki im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet. Ziel dieses Übereinkommens ist in erster Linie die Festlegung von Rahmenbedingungen für die bi- der multilaterale Zusammenarbeit bei der Vermeidung bzw. Bewältigung der Verschmutzung grenzüberschreitender Gewässer und bei der Sicherstellung einer rationellen Wasserbewirtschaftung in den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa. Die Gemeinschaft hat in dem unter das Übereinkommen fallenden Bereich, für den sie auf internationaler Ebene zuständig ist, Maßnahmen ergriffen. Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trägt zur Erhaltung, zum Schutz und zur qualitativen Verbesserung der Umwelt sowie zum Gesundheitsschutz und zur umsichtigen und rationellen Nutzung der natürlichen Ressourcen im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die gesamte Umweltpolitik der Gemeinschaft strebt den Ausbau der internationalen Zusammenarbeit an, um zu einem hohen Schutzniveau zu gelangen, und unterliegt dem Grundsatz, gegen Umweltbeeinträchtigungen Vorsorge zu treffen, ihnen vorzubeugen und sie nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie dem Verursacherprinzip. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit den Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Der Abschluß des Übereinkommens durch die Gemeinschaft trägt zur Verwirklichung der in Artikel 130r des Vertrags festgelegten Ziele bei - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist in Anhang I dieses Beschlusses enthalten. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 25 des Übereinkommens zu hinterlegen. Die Person(en) hinterlegt (hinterlegen) gleichzeitig die als Anhang II dieses Beschlusses enthaltene Erklärung zum Umfang der Zuständigkeiten. Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1995. Im Namen des Rates Der Präsident P. SOLBES MIRA (1) ABl. Nr. C 212 vom 5. 8. 1993, S. 60. (2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994. (3) ABl. Nr. C 34 vom 2. 2. 1994, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.