Europäische Union

2004/18/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/749/EG über eine erste Finanzhilfe der Gemeinschaft zu den beihilfefähigen Kosten der Tilgung der Geflügelpest in Belgien im Jahr 2003 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5010)

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Avis juridique important | 32004D0018 2004/18/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/749/EG über eine erste Finanzhilfe der Gemeinschaft zu den beihilfefähigen Kosten der Tilgung der Geflügelpest in Belgien im Jahr 2003 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5010) Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/2004 S. 0081 - 0083 Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/749/EG über eine erste Finanzhilfe der Gemeinschaft zu den beihilfefähigen Kosten der Tilgung der Gefluegelpest in Belgien im Jahr 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5010) (Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/18/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Seit März 2003 werden Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung der Gefluegelpest in Belgien gemäß der Entscheidung 2003/289/EG der Kommission vom 27. März 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Gefluegelpest in Belgien(2) zu verhindern. (2) Mit der Entscheidung 2003/289/EG wurde Belgien verpflichtet, für die präventive Räumung der Gefluegelbestände in gefährdeten Betrieben innerhalb der Sperrgebiete und bestimmter festgelegter Gebiete sowie die Keulung von in diesen Gebieten gehaltenem anderem Gefluegel und Vögeln, die gefährdet sein könnten, zu sorgen. (3) Belgien hat die nötigen Vorsorgemaßnahmen getroffen, um die Ausbreitung der Gefluegelpest zu vermeiden. (4) Die Gefluegelpest stellt eine ernste Gefahr für die Bestände in der Gemeinschaft dar. Um zu verhindern, dass diese Seuche sich ausbreitet, und um zu ihrer Tilgung beizutragen, sollte die Gemeinschaft einen Beitrag zu den Belgien entstandenen beihilfefähigen Ausgaben leisten. Daher ist es angemessen, Belgien gemäß der Entscheidung 90/424/EWG zur Deckung der Kosten für die Vorsorgemaßnahmen im Jahr 2003 eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu gewähren. (5) Die Entscheidung 2003/749/EG der Kommission vom 10. Oktober 2003 über eine erste Finanzhilfe der Gemeinschaft zu den beihilfefähigen Kosten der Tilgung der Gefluegelpest in Belgien im Jahr 2003(3) sah eine Vorauszahlung von 1,250 Mio. EUR für die obligatorische Keulung der Tiere und die obligatorische Vernichtung der Eier im Jahr 2003 vor. Nun lässt sich jedoch mit größerer Sicherheit voraussagen, wie hoch die Entschädigungszahlung sein wird. (6) Belgien hat auch Angaben über die Kosten vorgelegt, die durch die Anwendung der Maßnahmen gemäß der Entscheidung 2003/289/EG entstanden sind. (7) Nach den vorgelegten Informationen belaufen sich die geschätzten Gesamtkosten für die Entschädigung der Eigentümer der Tiere und der Eier auf 6160017 EUR. (8) Sofern die nötigen Haushaltsmittel im Jahre 2003 zur Verfügung stehen, sollte die Gemeinschaft zu den Belgien entstandenen Kosten einen Beitrag leisten und die Vorauszahlung auf 3 Mio. EUR anheben. (9) Belgien hat am 4. September 2003 einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist für den Antrag auf Entschädigung für die vernichteten Bruteier und gekeulten Eintagsküken nach den Transportbeschränkungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(4) gestellt; die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 3 sollten entsprechend aktualisiert werden. (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2003/749/EG wird wie folgt geändert: 1. Der Titel der Entscheidung 2003/749/EG wird durch folgenden ersetzt: "Entscheidung 2003/749/EG der Kommission vom 10. Oktober 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu den beihilfefähigen Kosten der Tilgung der Gefluegelpest in Belgien im Jahr 2003." 2. Artikel 1 Buchstabe a) erhält folgenden Wortlaut: "a) die zügige, angemessene Entschädigung der Besitzer nach der Keulung ihrer Tiere und Vernichtung ihrer Eier gemäß - Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG, - Artikel 5 der Richtlinie 92/40/EWG und - Artikel 3 der Entscheidung 2003/289/EG im Rahmen der obligatorischen Tilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 erster und siebter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Gefluegelpest im Jahr 2003 und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Entscheidung;" 3. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut: "(3) Werden die Entschädigungen von Belgien gemäß Artikel 5 der Richtlinie 90/425/EWG und Artikel 3 der Entscheidung 2003/289/EG nach der in Artikel 2 Buchstabe a) festgelegten Frist von 90 Tagen gezahlt, so werden die beihilfefähigen Beträge für die nach der Frist getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt: - um 25 % für Zahlungen, die zwischen 91 und 105 Tagen nach der Keulung der Tiere oder der Vernichtung der Eier erfolgen; - um 50 % für Zahlungen, die zwischen 106 und 120 Tagen nach der Keulung der Tiere oder der Vernichtung der Eier erfolgen; - um 75 % für Zahlungen, die zwischen 121 und 135 Tagen nach der Keulung der Tiere oder der Vernichtung der Eier erfolgen; - um 100 % für Zahlungen, die 136 Tage nach der Keulung der Tiere oder der Vernichtung der Eier oder später erfolgen. Werden die von Belgien geleisteten Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG mehr als 60 Tage nach der Notifizierung dieser Entscheidung gezahlt, werden die beihilfefähigen Beträge für die nach Ablauf der Frist getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt: - 25 % für Zahlungen, die zwischen 61 und 75 Tage später erfolgen; - 50 % für Zahlungen, die zwischen 76 und 90 Tage später erfolgen; - 75 % für Zahlungen, die zwischen 91 und 105 Tage später erfolgen; - 100 % für Zahlungen, die mehr als 106 Tage später erfolgen." 4. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut: "1. Abhängig von den Ergebnissen möglicher Inspektionen gemäß Artikel 5 und sofern die nötigen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wird auf der Grundlage von durch Belgien vorgelegten Nachweisen für die zügige, angemessene Entschädigung von Eigentümern nach der obligatorischen Keulung der Tiere und der obligatorischen Vernichtung der Eier im Jahr 2003 gemäß Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG, Artikel 5 der Richtlinie 92/40/EWG und Artikel 3 der Entscheidung 2003/289/EG ein Vorschuss von 3 Mio. EUR gezahlt." b) Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut: "3. Der in Absatz 2 genannte Antrag ist in elektronischer Form zu stellen, und zwar gemäß - Anhang IA und Anhang IB, für die Entschädigungen gemäß Artikel 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich innerhalb von 60 Kalendertagen nach Aufhebung der Beschränkungen gemäß der Entscheidung 2003/428/EG der Kommission(5) und innerhalb von 90 Tagen nach Notifizierung der vorliegenden Entscheidung für die in Artikel 1 Buchstabe a) erster und dritter Gedankenstrich genannten Entschädigungen; - Anhang II innerhalb von sechs Monaten nach Aufhebung der im ersten Gedankenstrich genannten Beschränkungen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft um 25 % je Monat der Verzögerung gekürzt. Auf begründeten Antrag Belgiens kann die Kommission diese Frist jedoch verlängern." Artikel 2 Adressat Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 23. Dezember 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). (2) ABl. L 105 vom 26.4.2003, S. 24. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/388/EG (ABl. L 133 vom 29.5.2003, S. 92). (3) ABl. L 271 vom 22.10.2003, S. 19. (4) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 2. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14). (5) ABl. L 144 vom 12.6.2003, S. 15.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.