Europäische Union

96/498/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Anträge von Aliatex SL, Aquatex SRL, Burnet, Walker & Co., James North Textiles Ltd, Pax Yarns Ltd, Retorderie François Schoeters NV, Rowson & Son Ltd, Sethos GmbH, Soparil SA, Symaco NV, Texelle SpA und Unicom BVBA auf Erstattung der auf die Einfuhren bestimmter von PT Indorama Synthetics hergestellter Polyestergarne (Spinnfasern) mit Ursprung in Indonesien erhobenen Antidumpingzölle (Nur der spanische, der deutsche, der englische, der französische, der italienische und der niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31996D0498 96/498/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Anträge von Aliatex SL, Aquatex SRL, Burnet, Walker & Co., James North Textiles Ltd, Pax Yarns Ltd, Retorderie François Schoeters NV, Rowson & Son Ltd, Sethos GmbH, Soparil SA, Symaco NV, Texelle SpA und Unicom BVBA auf Erstattung der auf die Einfuhren bestimmter von PT Indorama Synthetics hergestellter Polyestergarne (Spinnfasern) mit Ursprung in Indonesien erhobenen Antidumpingzölle (Nur der spanische, der deutsche, der englische, der französische, der italienische und der niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 203 vom 13/08/1996 S. 0007 - 0010 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juli 1996 über die Anträge von Aliatex SL, Aquatex SRL, Burnet, Walker & Co., James North Textiles Ltd, Pax Yarns Ltd, Retorderie François Schoeters NV, Rowson & Son Ltd, Sethos GmbH, Soparil SA, Symaco NV, Texelle SpA und Unicom BVBA auf Erstattung der auf die Einfuhren bestimmter von PT Indorama Synthetics hergestellter Polyestergarne (Spinnfasern) mit Ursprung in Indonesien erhobenen Antidumpingzölle (Nur der spanische, der deutsche, der englische, der französische, der italienische und der niederländische Text sind verbindlich) (96/498/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Am 30. März 1992 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 830/92 (2) ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Polyestergarne (Spinnfasern) mit Ursprung in Taiwan, Indonesien, der Volksrepublik China und der Türkei eingeführt. (2) Am 8. Februar 1994 wurden mit den Entscheidungen 94/132/EG, 94/133/EG, 94/134/EG, 94/135/EG und 94/136/EG (3) fünf Einführern in der Gemeinschaft (Codev Textiles Ltd, Ottoman Pacific Ltd, Pax Yarns Ltd, Rowson & Son Ltd, Unicom BVBV/ Unitrac) die Antidumpingzölle auf ihre Einfuhren bestimmter Polyestergarne (Spinnfasern), die von dem indonesischen Hersteller PT Indorama Synthetics vom 3. Oktober 1991 bis zum 30. April 1992 und vom 1. Mai 1992 bis zum 30. November 1992 nach der Gemeinschaft ausgeführt wurden, vollständig erstattet, nachdem festgestellt worden war, daß bei den in dem fraglichen Zeitraum getätigten Einfuhren der betreffenden von PT Indorama hergestellten Ware mit Ursprung in Indonesien die Dumpingspanne unerheblich war. (3) Zwischen Juni 1993 und Oktober 1995 beantragten Aliatex SL (Spanien), Aquatex SRL (Italien), Burnet, Walker & Co. (VK), James North Textiles Ltd (VK), Pax Yarns Ltd (VK), Retorderie François Schoeters NV (Belgien), Rowson & Son Ltd (VK), Sethos GmbH (Deutschland), Soparil SA (Frankreich), Symaco NV (Belgien), Texelle SpA (Italien) und Unicom BVBA (Belgien) die Erstattung der Antidumpingzölle, die sie auf die Einfuhren bestimmter von PT Indorama Synthetics hergestellter Polyergarne (Spinnfasern) mit Ursprung in Indonesien entrichtet hatten. Alle Anträge bezogen sich auf Einfuhren in der Zeit von Januar 1993 bis März 1995. Die einzelnen Einführer entrichteten folgende Antidumpingzölle: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (4) Am 22. Mai 1995 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1168/95 (4) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 830/92, um die mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle auf bestimmte Polyestergarne (Spinnfasern) mit Ursprung in Indonesien, die von bestimmten namentlich genannten indonesischen Herstellern hergestellt wurden, aufzuheben. Diese Änderung erfolgte, nachdem eine teilweise Überprüfung für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993 ergeben hatte, daß die betreffenden Ausführer kein oder nur ein unerhebliches Dumping praktizierten. PT Indorama Synthetics gehörte zu den indonesischen Ausführern, die nur ein unerhebliches Dumping praktizierten. (5) Da wiederholt Erstattungsanträge gestellt wurden, wählte die Kommission die Zeit von Januar 1993 bis Mai 1995 als Bezugszeitraum für die Feststellung, ob die Dumpingspanne für PT Indorama Synthetics beseitigt oder soweit verringert worden ist, daß sie niedriger als der geltende Zoll ist. Die Kommission holte alle für die Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. Hierbei wurden gemäß Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates (5) die im Rahmen der teilweisen Überprüfung eingeholten Informationen zugrunde gelegt. B. ARGUMENTE DER ANTRAGSTELLER (6) Die Antragsteller stützten ihre Anträge auf die Entscheidungen 94/132/EG, 94/133/EG, 94/134/EG, 94/135/EG, 94/136/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1168/95, wonach bei Einfuhren bestimmter Polyestergarne (Spinnfasern) mit Ursprung in Indonesien, die von PT Indorama Synthetics hergestellt wurden, nur ein unerhebliches Dumping vorlag. Außerdem wurden Angaben zum Normalwert und zum Ausfuhrpreis in der Zeit von Januar 1994 bis Juli 1995 gemacht. Hieraus ergab sich wiederum nur ein unerhebliches Dumping. C. ZULÄSSIGKEIT (7) Einer der Anträge von Pax Yarns Ltd wurde am 1. Juli 1994 gestellt und bezog sich auf Einfuhren, für die der Betrag des Antidumpingzolls am 11. Oktober 1993 festgelegt wurde. In Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 wird der Zeitraum, in dem ein Antrag auf Erstattung gestellt werden kann, auf sechs Monate begrenzt. Da in diesem Fall zwischen der ordnungsgemäßen Festsetzung des Zolls und dem Antrag mehr als acht Monate liegen, ist dieser Antrag nicht zulässig. (8) Soparil SA stellte am 8. April 1994 einen Antrag auf Erstattung. Dieser Antrag bezieht sich auf sieben verschiedene Einfuhren, die zu verschiedenen Zeitpunkten getätigt wurden. Der Antrag ist zulässig für die Einfuhren, für die der Betrag des Antidumpingzolls am 26. Oktober 1993 und am 1. Dezember 1993 festgesetzt wurde. Für die übrigen fünf Einfuhren ist der Betrag des Antidumpingzolls jedoch mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Antragstellung festgesetzt worden. Der Antrag für diese fünf Einfuhren ist daher nicht zulässig. (9) Alle anderen Anträge sind zulässig, da sie im Einklang mit den einschlägigen Antidumpingbestimmungen der Gemeinschaft, insbesondere über die Fristen und die Beweise, eingereicht wurden. D. BEGRÜNDETHEIT (10) Die von der Kommission im Rahmen der teilweisen Überprüfung durchgeführte Untersuchung, die zu der Verordnung (EG) Nr. 1168/95 führte, ergab im Fall von PT Indorama Synthetics für diesen Zeitraum eine unerhebliche Dumpingspanne. Eine ähnliche unerhebliche Dumpingspanne ist bereits in den vorherigen Erstattungsentscheidungen für PT Indorama Synthetics festgestellt worden. Was die Zeit zwischen dem Ende des Untersuchungszeitraums (31. Dezember 1993) und der Aufhebung der Antidumpingzölle (25. Mai 1995) gegenüber den von der Überprüfung betroffenen Einführer angeht, so deuten die vorliegenden Informationen darauf hin, daß die Dumpingspanne im Falle von PT Indorama Synthetics nach wie vor unerheblich ist. (11) Da bei PT Indorama Synthetics kein Dumping vorlag, sind die Antidumpingzölle, die seit Januar 1993 auf diese Einfuhren entrichtet und für die die Erstattungsanträge fristgerecht eingereicht wurden, in voller Höhe zu erstatten. Daher sind die folgenden Beträge zu erstatten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Den Anträgen auf Erstattung der Antidumpingzölle, die von den zwölf in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einführern in der Gemeinschaft von Januar 1993 bis Mai 1995 auf die Einfuhren bestimmter von PT Indorama Synthetics hergestellter Polyestergarne (Spinnfasern) mit Ursprung in Indonesien entrichtet wurden, wird stattgegeben; die zu erstattenden Beträge sind in Spalte 2 der Tabelle aufgeführt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Beträge werden von dem Mitgliedstaat erstattet, der in Spalte 3 der vorstehenden Tabelle für den jeweiligen Einführer angegeben ist. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik, das Königreich Spanien, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die folgenden Einführer gerichtet: - Aliatex SL (Les Jonqueres 16, 12 - D, E-08003 Barcelona, Spanien), - Aquatex SRL (via Trieste 12, I-37030 Montecchia di Crosara, Italien), - Burnet, Walker & Co. (5 Annfield Place, Denninstoun, Glasgow G31 2XQ, Vereinigtes Königreich), - James North Textiles Ltd (170 Lumn Road, Hyde, Cheshire, SK14 1QA, Vereinigtes Königreich), - Pax Yarns Ltd (Cambridge Road, Whetstone, Leicester, LE8 3LH, Vereinigtes Königreich), - Retorderie François Schoeters NV (Antwerpse Steenweg 41, B-9100 Sint-Niklaas, Belgien), - Rowson & Son Ltd (1 Wells Road, Ikley, West Yorkshire LS29 9JB, Vereinigtes Königreich), - Sethos GmbH (Talblick 29, D-86356 Neusäß, Deutschland), - Soparil SA (allée Claude Debussy, F-69136 Écully, Frankreich), - Symaco NV (Tansportcentrum LAR, Blok A, 50, B-8930 Rekkem (Menen) Belgien), - Texelle SpA (via Roccavilla 3, I-13051 Biella, Italien), - Unicom BVBA (Italiëlei 17A, B-2000 Antwerpen 1, Belgien). Brüssel, den 18. Juli 1996 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1. (2) ABl. Nr. L 88 vom 3. 4. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 59 vom 3. 3. 1994, S. 19ff. (4) ABl. Nr. L 118 vom 25. 5. 1995, S. 1. (5) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.