Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1774 des Rates vom 13. Juli 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkt zum Antrag der Vereinigten Staaten auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung des AGOA-Programms und zur Aufnahme des Übereinkommens zur Erleichterung von Investitionen im Dienste der Entwicklung in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1774 20.7.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1774 DES RATES vom 13. Juli 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkt zum Antrag der Vereinigten Staaten auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung des AGOA-Programms und zur Aufnahme des Übereinkommens zur Erleichterung von Investitionen im Dienste der Entwicklung in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. (2) In Artikel IX Absätze 3 und 4 des WTO-Übereinkommen werden die Verfahren zur Gewährung von Ausnahmegenehmigungen geregelt, welche die multilateralen Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B und 1C des WTO-Übereinkommens und deren Anlagen betreffen. (3) Am 30. November 2015 hat die WTO den Vereinigten Staaten mit dem Beschluss WT/L/970 eine Ausnahmegenehmigung gewährt, die es diesem Land gestattete, infrage kommenden Waren mit Ursprung in den gemäß dem African Growth and Opportunity Act (AGOA — Gesetz zur Förderung von Wachstum und Chancen in Afrika) benannten begünstigten afrikanischen Ländern südlich der Sahara Zollfreiheit zu gewähren. Diese Ausnahmegenehmigung lief am 30. September 2025 aus. Mit dem Beschluss (EU) 2015/1942 des Rates (2) unterstützte die Union den vorangegangenen Antrag der Vereinigten Staaten auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung des AGOA-Programms. (4) Die Vereinigten Staaten haben gemäß Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens den Antrag (G/C/W/893) gestellt, bis zum 31. Dezember 2026 von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 und Artikel XIII Absätze 1 und 2 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in dem Umfang entbunden zu werden, der erforderlich ist, um infrage kommenden Waren mit Ursprung in den gemäß dem AGOA-Programm benannten begünstigten afrikanischen Ländern südlich der Sahara weiterhin Zollfreiheit zu gewähren. (5) Die Unterstützung des Antrags der Vereinigten Staaten auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung würde sich weder negativ auf die Wirtschaft der Union noch auf ihre Handelsbeziehungen mit den im Rahmen der Ausnahmeregelung Begünstigten auswirken. Überdies unterstützt die Union allgemein Maßnahmen zur Linderung der Armut und zur Förderung der Stabilität und einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung in den begünstigten Ländern. (6) In Anbetracht der kontinuierlichen Zollfreiheit, die infrage kommenden Waren mit Ursprung in den gemäß dem AGOA-Programm benannten begünstigten afrikanischen Ländern südlich der Sahara seit mehr als zehn Jahren gewährt wird, und der kurzen Frist, die mit dem Antrag der Vereinigten Staaten auf eine Ausnahmegenehmigung (G/C/W/893) verbunden ist, sowie im Einklang mit dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis ist es daher angezeigt, den im Namen der Union im Allgemeinen Rat der WTO zu vertretenden Standpunkt zum Antrag der Vereinigten Staaten auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung des AGOA-Programms bis zum 31. Dezember 2026 und zu etwaigen späteren ähnlichen Anträgen der Vereinigten Staaten, die nicht über den 30. September 2030 hinausgehen sollten, festzulegen. (7) Die Verhandlungen über das Übereinkommen zur Erleichterung von Investitionen im Dienste der Entwicklung (Agreement on Investment Facilitation for Development — IFDA) wurden im September 2020 förmlich aufgenommen und im Juli 2023 abgeschlossen. An der Initiative ist eine überwältigende Mehrheit der WTO-Mitglieder beteiligt, zumeist Entwicklungsländer und am wenigsten entwickelte Länder (LDC). Das IFDA enthält Bestimmungen zur Transparenz, zur Straffung der Verwaltungsverfahren und zur Kohärenz der internen Rechtsvorschriften, die für alle Wirtschaftszweige und für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit Investitionstätigkeiten gelten sollen. Das IFDA wurde als plurilaterales Übereinkommen zur Aufnahme in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens aufgelegt. Die Aufnahme wurde von der Union auf der 13. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (MC13) und den anschließenden Tagungen des Allgemeinen Rates unterstützt. (8) Nach Artikel IV:2 des WTO-Übereinkommens nimmt der Allgemeine Rat zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz deren Aufgaben wahr. Falls auf einer Tagung des Allgemeinen Rates vor der nächsten WTO-Ministerkonferenz ein Beschluss über die Aufnahme des IFDA in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens gefasst werden soll, sollte der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt darin bestehen, eine die Aufnahme unterstützen. (9) Die Union hat auch die Aufnahme des IFDA in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens während der MC14 (WT/MIN(26)/W/5/Rev.1) unterstützt. Es wurde jedoch kein entsprechender Ministerbeschluss gefasst. (10) Es ist daher zweckdienlich, den im Allgemeinen Rat der WTO zur Aufnahme des IFDA in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens von der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Union stimmt der Gewährung einer WTO-Ausnahmegenehmigung im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zu, die es den Vereinigten Staaten erlaubt, für infrage kommende Waren mit Ursprung in den gemäß dem AGOA-Programm benannten begünstigten afrikanischen Ländern südlich der Sahara vom 1. Oktober 2025 bis zum 31. Dezember 2026 und für weitere Zeiträume bis zum 30. September 2030 weiterhin Zollfreiheit zu gewähren. Artikel 2 Die Union stimmt dem Entwurf eines WTO-Beschlusses zur Aufnahme des Übereinkommens zur Erleichterung von Investitionen im Dienste der Entwicklung (IFDA) in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens auf einer entsprechenden Tagung des Allgemeinen Rates vor der nächsten WTO-Ministerkonferenz zu, sofern der aufzunehmende Wortlaut mit dem in WTO-Dokument WT/MIN(26)/W/5/Rev.1 enthaltenen Wortlaut des identisch ist. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2026 Im Namen des Rates Die Präsidentin K. KALLAS (1)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/800/oj). (2)  Beschluss (EU) 2015/1942 des Rates vom 26. Oktober 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Antrag der Vereinigten Staaten auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung des AGOA-Programms (ABl. L 283 vom 29.10.2015, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1942/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1774/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.