Europäische Union

1999/851/EG: Beschluß des Rates vom 6. Dezember 1999 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Polen

Amtliche Ursprungsfassung

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ten und Verwaltungskapazitäten zwecks Anwendung des asyl- und einwanderungsrechtlichen gemeinschaftlichen Besitzstandes im Hinblick auf eine umfassende Zusammenarbeit mit der Europäischen Union; - Umsetzung einer integrierten Grenzüberwachungsstrategie. Steigerung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung und der Justiz, unter anderem im Hinblick auf die Verwaltung von EU-Mitteln und die Kontrolle ihrer Verwendung - Prüfung der Möglichkeit einer beschleunigten Übernahme der EU-Bestimmungen; - Steigerung der Leistungsfähigkeit im Bereich der Statistik; - Fertigstellung des rechtlichen Rahmens und der Verwaltungskapazität für eine interne Finanzkontrolle auf regionaler Ebene bis Ende 2001; Konsolidierung der Betrugsbekämpfungseinheit; Stärkung der öffentlichen Finanzkontrolle durch angemessene Personalausstattung, Ausbildung und Ausrüstung; - Verbesserung der Arbeitsweise des Gerichtswesens, Fortbildungsmaßnahmen für die Richterschaft im Bereich des Gemeinschaftsrechts und seiner Anwendung; Stärkung der Institutionen (vor allem Polizei, Grenzschutz, Ministerien und Gerichte). 4. PROGRAMMIERUNG DER FINANZMITTEL Für den Zeitraum 1995-1999 wurden Polen im Rahmen von Phare insgesamt 1022 Mio. EUR bereitgestellt. Aufgrund der Vereinbarung des Europäischen Rats vom 24. und 25. März 1999 in Berlin umfaßt die Finanzhilfe für die Bewerberländer im Zeitraum 2000-2006 auch eine Unterstützung ihrer Beitrittsvorbereitung auch das Instrument Sapard (Verordnung (EG) Nr. 1268/1999, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87) für die Bereiche Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und das strukturpolitische Instrument ISPA (Verordnung (EG) Nr. 1267/1999, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73) mit dem in der Zeit bis zum Beitritt vorrangig ähnliche Maßnahmen finanziert werden wie im Rahmen des Kohäsionsfonds. Aus diesen nationalen Zuweisungen kann Polen auch zum Teil seine Mitwirkung an Gemeinschaftsprogrammen einschließlich des Fünften Rahmenprogramms über Forschung und technologische Entwicklung (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1) finanzieren. Außerdem hat Polen Zugang zu Finanzmitteln aus Mehrländerprogrammen mit direktem Bezug zum gemeinschaftlichen Besitzstand. Sämtliche Investitionsprojekte sind grundsätzlich auch von den Bewerberländern mitzufinanzieren. Seit 1998 bemüht sich die Kommission bei der EIB und den internationalen Finanzinstitutionen, vor allem der EBWE und der Weltbank, um Kofinanzierungen im Bereich der Beitrittsprioritäten. 5. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN Die Gemeinschaft macht die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung und Vorbereitung auf den Beitritt aus Mitteln der Instrumente Phare, ISPA und Sapard davon abhängig, daß Polen seinen Verpflichtungen aus dem Europa-Abkommen nachkommt, weitere Anstrengungen zur Erfuellung der Kriterien von Kopenhagen unternimmt und im Jahr 2000 vor allem Fortschritte bei der Verwirklichung der in dieser Beitrittspartnerschaft als Prioritäten ausgewiesenen spezifischen Ziele vorweisen kann. Bei Nichterfuellung dieser allgemeinen Bedingungen könnte der Rat gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 die Aussetzung der Finanzhilfe beschließen. 6. ÜBERWACHUNG Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird im Rahmen des Europa-Abkommens überwacht. Wie der Europäische Rat von Luxemburg betonte, kommt es wesentlich darauf an, daß die Organe des Europa-Abkommens auch weiterhin der Rahmen bleiben, in dem die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes stets nach den gleichen Modalitäten überprüft werden kann, unabhängig davon, ob Verhandlungen bereits eingeleitet wurden oder nicht. Die einzelnen Kapitel der Beitrittspartnerschaft werden in den jeweiligen Unterausschüssen behandelt. Der Assoziationsausschuß erörtert die allgemeine Entwicklung und die Fortschritte und Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Ziele und Zwischenziele in den prioritären Bereichen wie auch spezifische Fragen, die die Unterausschüsse an ihn verweisen. Der Phare-Verwaltungsausschuß sorgt gemäß der Verordnung zur Koordinierung der Hilfe für die Bewerberländer (Verordnung (EG) Nr. 1266/1999, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68) dafür, daß die Finanzierungsbeschlüsse im Rahmen der drei Instrumente zur Beitrittsvorbereitung auf den Beitritt - Phare, ISPA und Sapar - untereinander ebenso wie mit den Beitrittspartnerschaften vereinbar sind. Im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 wird die Beitrittspartnerschaft gegebenenfalls erneut geändert. (1) Phare: Action plan for coordinated aid to Poland and Hungary (Aktionsplan für eine koordinierte Hilfe für Polen und Ungarn). (2) ISPA: Instrument for Structural Policies for Pre-Accession (Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt). (3) Sapard: Special Accession Programme for Agriculture and Rural Development (Sonderprogramm für die Vorbereitung auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.