Europäische Union

75/63/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1974 über die Genehmigung einer Änderung der Handelsregelung der Ruhrkohle AG, Essen (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31975D0063. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31975D0063 75/63/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1974 über die Genehmigung einer Änderung der Handelsregelung der Ruhrkohle AG, Essen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 021 vom 28/01/1975 S. 0019 - 0019 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1974 über die Genehmigung einer Änderung der Handelsregelung der Ruhrkohle AG, Essen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (75/63/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, besonders der Artikel 2 bis 5, 47 und 66, auf Grund der Entscheidung vom 27. November 1969 über die Einbringung von Bergbauvermögen in die Ruhrkohle AG, auf Grund des Antrages der Ruhrkohle AG vom 23. Oktober 1974, in Erwägung folgender Gründe: 1. Mit Entscheidung vom 21. Dezember 1972 (1) hat die Kommission eine neue Handelsregelung der Ruhrkohle AG genehmigt. Diese sieht die Zulassung der Kohlengroßhändler zum Direktbezug bei der Ruhrkohle AG für Verkaufsgebiete vor, in die das Gebiet des Gemeinsamen Marktes aufgeteilt wurde. Für die Bundesrepublik sind fünf Verkaufsgebiete vorgesehen. 2. Die Ruhrkohle AG hat beantragt, die Verminderung der bestehenden fünf auf drei Verkaufsgebiete in der Bundesrepublik zu genehmigen. Diese Änderung soll ab 1. Januar 1975 gelten. Sie gestattet es der Ruhrkohle AG, ihre Vertretung in den Verkaufsgebieten zu vermindern und dadurch Verwaltungskosten einzusparen. Als Verkaufsgebiete für die Bundesrepublik sind nunmehr vorgesehen: - das Gebiet der Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Berlin; - das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierungsbezirke Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz; - das Gebiet der Länder Hessen, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern und des Regierungsbezirks Rheinhessen-Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz. 3. Durch diese Änderung werden die Verkaufsgebiete in der Bundesrepublik vergrössert. Dadurch wird es den Großhändlern erleichtert, die mengenmässigen Voraussetzungen für den Direktbezug bei der Ruhrkohle AG zu erfuellen. Die Änderung führt zu einer Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen und ist daher zu genehmigen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der Ruhrkohle AG mit Schreiben vom 23. Oktober 1974 beantragte Änderung ihrer Handelsregelung wird genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Ruhrkohle AG, Essen, gerichtet. Brüssel, den 19. Dezember 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. L 120 vom 7.5.1973, S. 14.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.