Europäische Union

2004/286/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 betreffend die Beihilfen für Forschung und Entwicklung im Bereich der Luftfahrt Spaniens an das Unternehmen Gamesa (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2518)

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Quellenkennung: 32004D0286. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ag werden für das gesamte Projekt der vorwettbewerblichen Entwicklung entsprechende Tätigkeiten zugrunde gelegt. 5. WÜRDIGUNG DER MAßNAHME (32) Die von den spanischen Behörden vorgesehenen Maßnahmen gewähren dem begünstigten Unternehmen einen Vorteil, indem sie es von einem Teil der Kosten für die Forschungstätigkeit entlasten, die es eigentlich tragen müsste. Dieser Vorteil ist selektiver Art gegenüber anderen Unternehmen, die derartige Forschungsprojekte durchführen möchten. Er ist geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, da Gamesa Wettbewerberin von europäischen Unternehmen wie GKN (Vereinigtes Königreich), Hurel-Dubois (Frankreich und Vereinigtes Königreich) oder Latecoère (Frankreich) ist. Schließlich werden die Darlehen zu einem Zinssatz von 0 % direkt durch die Regierung des Baskenlandes gewährt, so dass man davon ausgehen kann, dass die Vorteile aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Die fraglichen Maßnahmen stellen somit staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (33) Wie in Ziffer (13) dieser Entscheidung dargelegt, hat die Kommission Bedenken hinsichtlich dieses Projekts geäußert. Die sich daraus ergebenden Fragen werden im Folgenden untersucht. In Bezug auf die FuE-Stufe bestimmter Tätigkeiten im Sinne von Anlage I des Gemeinschaftsrahmens (34) Es ist festzustellen, dass die spanischen Behörden keine neuen Argumente beigebracht haben, die rechtfertigen würden, bestimmte Tätigkeiten des Forschungsprogramms der industriellen Forschung im Sinne von Anlage 1 des Gemeinschaftsrahmens zuzurechnen. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Bedenken nicht ausgeräumt werden konnten, weshalb sie sämtliche Arbeiten als marktnahe Tätigkeiten der vorwettbewerblichen Entwicklung ansehen muss. (35) Zur Einstufung der Zertifizierungstätigkeiten ist festzustellen, dass die spanischen Behörden anscheinend eine Unterscheidung machen zwischen Zertifizierungstätigkeiten, die direkter mit der kommerziellen Version des Produkts zu tun haben, und den Verfahren in der früheren Teststufe. Die spanischen Behörden teilen offenbar die Einschätzung der Kommission, wonach die Zertifizierungstätigkeiten nicht der ersten Kategorie von FuE im Sinne des Gemeinschaftsrahmens zuzurechnen sind, sondern vielmehr der zweiten. Die Kommission erkennt an, dass bei der Entwicklung eines Luftfahrtzeugs bestimmte Prüfungen erste technische Tests sind, während andere zur gesetzlichen Zertifizierung des Produkts gehören. Die Kommission stellt allerdings fest, dass die spanischen Behörden keine zusätzlichen Erläuterungen zu den Arbeiten vorgelegt haben, auf die sich die Bedenken der Kommission bezogen, und auch nicht zum Anteil der Arbeiten, die möglicherweise nicht als Zertifizierungstätigkeiten im eigentlichen Sinne, sondern eher als erste Prüfungen einzustufen wären. (36) In Ermangelung zusätzlicher Präzisierungen ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die in dem Programm enthaltenen Zertifizierungstätigkeiten keine FuE-Tätigkeiten im Sinne des Gemeinschaftsrahmens sind und dass die damit verbundenen Kosten nicht als beihilfefähige Kosten im Sinne des Gemeinschaftsrahmens berücksichtigt werden können. Der entsprechende Betrag in Höhe von [...] muss deshalb von der Gesamtsumme der von den spanischen Behörden angemeldeten beihilfefähigen Kosten abgezogen werden. (37) Was die Einstufung der Wartungsstudien betrifft, haben die spanischen Behörden angegeben, dass diese Tätigkeit parallel zur Planung des Flugzeugs durchgeführt werde. Diese Studien sollen zur Reduzierung der Kosten für die Entwicklung der Luftfahrzeuge beitragen, was Bestandteil des 6. Rahmenprogramms sei, weshalb es sich bei diesen Tätigkeiten um FuE-Tätigkeiten handle. Nach Auffassung der Kommission lässt die Tatsache, dass bestimmte Tätigkeiten teilweise parallel zur Entwicklung des Flugzeugs ablaufen und als Eingangsdaten die Ergebnisse dieser Entwicklung zugrunde legen, lediglich den Schluss zu, dass sie sich auf dieses Flugzeug beziehen, woraus aber nicht abgeleitet werden kann, dass sie Teil des Forschungsprozesses sind. Somit handelt es sich hierbei um Tätigkeiten, die sich auf den Endzustand des verkaufsfertigen Produkts beziehen. Auch kann aus der Tatsache, dass zu den Zielen des 6. Rahmenprogramms die Reduzierung der Entwicklungskosten für Luftfahrzeuge gehört, nicht gefolgert werden, dass jede Tätigkeit, die auf Kostenreduzierung gerichtet ist, Forschung darstellt, denn die Kostenreduzierung ist eines der Ziele, die von jedem Unternehmen im Wettbewerb verfolgt werden. Von Forschung kann in diesem Bereich nur die Rede sein, wenn die Kostenreduzierung sich auf neue Verfahren oder neue technische Konzepte stützt, wofür im vorliegenden Fall die spanischen Behörden keinen Beweis vorgelegt haben. Deshalb werden die Bedenken der Kommission hinsichtlich des FuE-Charakters der Zertifizierungstätigkeiten im Sinne des Gemeinschaftsrahmens nicht ausgeräumt. (38) Die Kommission ist deshalb zu der Auffassung gelangt, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Wartungsstudien keine FuE-Tätigkeiten im Sinne des Gemeinschaftsrahmens darstellen und dass die damit verbundenen Kosten nicht als beihilfefähige Kosten im Sinne des Gemeinschaftsrahmens berücksichtigt werden können. Der entsprechende Betrag von [...] muss also von der Gesamtsumme der von den spanischen Behörden gemeldeten beihilfefähigen Kosten abgezogen werden. (39) Der Betrag der beihilfefähigen Kosten ist demnach auf 8206000000 ESP (49319053,29 EUR) zu reduzieren. Anreizeffekt der Beihilfe (40) Aufgrund der von den spanischen Behörden übermittelten Präzisierungen zum Umfang der Daten zum Anreizeffekt der Beihilfe konnten die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Möglichkeit der Berücksichtigung dieser Daten bei der Bewertung des Anreizeffekts ausgeräumt werden. (41) Einige der Elemente, die von der Kommission bei der Äußerung ihrer Bedenken hinsichtlich des Reifegrades des Projekts herangezogen wurden, spiegelten wohl nicht den tatsächlichen Reifegrad wider. Das gilt insbesondere für das Roll-out des Flugzeugs, das die Kommission nunmehr als Kommunikationsmaßnahme gegenüber den Kunden wertet und nicht als eine Stufe technischer Art. (42) Der Beihilfeantrag wurde von Gamesa bei den zuständigen Behörden vor dem Start des Programms gestellt. (43) In Anbetracht dieser Erwägungen ist die Kommission zu der Einschätzung gelangt, dass man davon ausgehen kann, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt im Sinne von Abschnitt 6 des Gemeinschaftsrahmens hat. Schlussfolgerung (44) Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass für den größten Teil der von den spanischen Behörden notifizierten Tätigkeiten Beihilfen gewährt werden können, die mit den Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens zu vereinbaren sind. Diesem Teil entsprechen beihilfefähige Kosten von 49319053,29 EUR für Tätigkeiten der vorwettbewerblichen Entwicklung im Sinne von Anlage I des Gemeinschaftsrahmens. (45) Die zulässige Beihilfeintensität liegt gemäß Ziffer 5.5 des Gemeinschaftsrahmens bei 25 %, wobei gemäß Ziffer 5.10.2 Absatz 2 des Gemeinschaftsrahmens ein Intensitätszuschlag hinzukommen kann, da die Arbeiten in einem Gebiet durchgeführt werden, in dem nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag Regionalbeihilfen gewährt werden können. (46) Die betreffenden Beihilfen können in Anwendung des Gemeinschaftsrahmens gewährt werden, sofern ihr Bruttosubventionsäquivalent nicht 30 % von 49319053,29 EUR, d. h. 14795715,99 EUR übersteigt. (47) Das Bruttosubventionsäquivalent ist auf der Grundlage des veröffentlichten Referenz- und Abzinsungssatzes zuzüglich 400 Basispunkte zu berechnen, da das vom Staat gewährte Darlehen nicht besichert ist(7). Für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Beihilfe sei auf Abschnitt 3 des Anhangs I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung hingewiesen(8) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe des Königreiches Spanien zugunsten des Unternehmens Gamesa in Form eines Darlehens mit einem Zinssatz von 0 %, entsprechend 27772769,34 EUR, ist mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu vereinbaren, sofern das Bruttosubventionsäquivalent 14795715,99 EUR nicht übersteigt. Das Bruttosubventionsäquivalent ist nach dem von der Kommission veröffentlichten Referenz- und Abzinsungssatz zuzüglich 400 Basispunkte zu berechnen. Artikel 2 Das Königreich Spanien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieser Entscheidung über die zur Umsetzung von Artikel 1 ergriffenen Maßnahmen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 23. Juli 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 153 vom 27.6.2002, S. 14. (3) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. (4) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern gekennzeichnet. (5) ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. (6) 24 % der von den spanischen Behörden notifizierten beihilfefähigen Kosten. (7) ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (8) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 7.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.