Europäische Union

2012/196/EG: Beschluss des Rates vom 13. Juli 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

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24.4.2012 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/1 IV (Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte) BESCHLUSS DES RATES vom 13. Juli 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2012/196/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande­ rerseits wird vorbehaltlich des Ratsbeschlusses über den Ab­ schluss dieses Wirtschaftspartnerschaftsabkommens im Namen gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Ge­ der Gemeinschaft genehmigt. meinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 181 in Ver­ bindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, Der Wortlaut des Interims-WPA ist diesem Beschluss beigefügt. auf Vorschlag der Kommission, Artikel 2 in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Für die Zwecke des Artikels 64 Absatz 3 des Interims- WPA setzt sich die Delegation der EG-Vertragspartei im WPA- Ausschuss aus den Mitgliedern des Rates und Vertretern der (1) Am 12. Juni 2002 ermächtigte der Rat die Kommission Kommission zusammen. Sie wird von der Kommission und zur Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss von vom Vorsitz des Rates gemeinsam geleitet. Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten). (2) Der Standpunkt der Gemeinschaft im WPA-Ausschuss wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Maßgabe (2) Die Verhandlungen über ein Interimsabkommen zur Fest­ der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags festgelegt. legung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschafts­ abkommen (nachstehend „Interims-WPA“ genannt) wur­ Artikel 3 den am 28. November 2007 mit Sambia, den Seychellen und Simbabwe abgeschlossen. Am 4. Dezember 2007 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu be­ wurde das Interims-WPA von Mauritius paraphiert, am stellen, die befugt ist (sind), das Interims-WPA vorbehaltlich 11. Dezember 2007 von den Komoren und von Mada­ seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeich­ gaskar. nen. (3) Artikel 62 Absatz 4 des Interims-WPA sieht dessen vor­ Artikel 4 läufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor. In Bezug auf die Teile, die in die Zuständigkeit der Gemein­ schaft fallen, wird das Interims-WPA gemäß seinem Artikel 62 (4) Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Inte­ Absatz 4 bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforder­ rims-WPA im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet lichen Verfahren vorläufig angewandt. Die Kommission teilt in und in Bezug auf die Teile, die in die Zuständigkeit der einer Bekanntmachung den Tag des Beginns der vorläufigen Gemeinschaft fallen, vorläufig angewandt werden — Anwendung mit. BESCHLIESST: Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009. Artikel 1 Im Namen des Rates Die Unterzeichnung des Interimsabkommens zur Festlegung ei­ nes Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwi­ Der Präsident schen Staaten des östlichen und südlichen Afrika einerseits und E. ERLANDSSON

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.