Europäische Union

2010/182/: Beschluss des Rates vom 16. Februar 2010 zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0182. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und Sozialleistungen, gerichtet sind, und die Beschäftigung im öffentlichen Sektor abbauen; Einnahmen b) innerhalb eines mittelfristigen Haushaltsrahmens die Reform der Steuerverwaltung energisch fortsetzen, wobei etwaige Einnahmen für den Defizitabbau verwendet werden; Haushaltspolitischer Rahmen c) die institutionellen Verfahren für die Erstellung verlässlicher und plausibler amtlicher Haushaltsvorausschätzungen, die den verfügbaren jüngsten Vollzugsentwicklungen und -trends Rechnung tragen, ausbauen; zu diesem Zweck sollten die amtlichen makroökonomischen Prognosen von externen Sachverständigen überprüft werden; die Prognose der Kommissionsdienststellen wird als Referenz herangezogen; d) keine einmaligen defizitsenkenden Maßnahmen in die Haushaltsziele einbeziehen; e) innerhalb des mittelfristigen Haushaltsrahmens zusätzliche unbefristete ausgabensenkende Maßnahmen ergreifen, um das mittelfristige Ziel eines nahezu ausgeglichenen oder überschüssigen Haushalts zu erreichen. Artikel 3 Um eine zeitnahe und wirksame Einnahmen- und Ausgabenkontrolle sowie eine ordnungsgemäße Überwachung der Haushaltsentwicklungen zu ermöglichen, sollte Griechenland a) bis 15. Mai 2010 Rechtsvorschriften erlassen, mit denen die monatliche Veröffentlichung von Berichten über den Haushaltsvollzug jeweils spätestens zehn Tage nach Monatsende zur Pflicht gemacht wird; b) die bestehende gesetzliche Verpflichtung der Sozialversicherungsfonds und Krankenhäuser, alljährlich einen Jahresabschluss und eine Bilanz zu veröffentlichen, durchsetzen; c) die Anstrengungen zur Verbesserung der Erhebung und Verarbeitung von Daten zum Gesamtstaat fortführen, insbesondere indem die Kontrollmechanismen bei den Statistikbehörden und beim Obersten Rechnungshof ausgebaut werden und bei fehlerhaften Angaben effektiv eine persönliche Haftung gewährleistet wird, um die umgehende Bereitstellung gesamtstaatlicher Daten von hoher Qualität gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2223/96, (EG) Nr. 264/2000, (EG) Nr. 1221/2002, (EG) Nr. 501/2004, (EG) Nr. 1222/2004, (EG) Nr. 1161/2005, (EG) Nr. 223/2009 (10) und (EG) Nr. 479/2009 sicherzustellen; d) mit der Kommission (Eurostat) zusammenarbeiten, um unverzüglich einen Aktionsplan zur Behebung statistischer, institutioneller und im Bereich der Governance bestehender Unzulänglichkeiten zu vereinbaren; e) mit der Kommission (Eurostat) zusammenarbeiten und bei der Erhebung von Finanzstatistiken und sonstigen makroökonomischen Statistiken vor Ort geeignete technische Hilfe erhalten. Artikel 4 (1)   Griechenland übermittelt dem Rat und der Kommission und veröffentlicht bis spätestens 16. März 2010 einen Bericht, in dem es darlegt, nach welchem Zeitplan die gemäß Artikel 2 eingeführten Maßnahmen umgesetzt werden sollen, einschließlich der notwendigen Maßnahmen nach Artikel 2 Teil B, um die Haushaltsziele 2010 zu erreichen. (2)   Griechenland übermittelt dem Rat und der Kommission und veröffentlicht bis spätestens 15. Mai 2010 einen Bericht, in dem es darlegt, mit welchen Maßnahmen diesem Beschluss Folge geleistet werden soll. In der Folge übermittelt und veröffentlicht Griechenland diese Berichte vierteljährlich. (3)   Die Berichte gemäß Absatz 2 sollten ausführliche Angaben zu Folgendem enthalten: a) konkrete Maßnahmen, die bis zum Berichtstermin durchgeführt wurden, um diesem Beschluss nachzukommen, einschließlich ihrer quantifizierten Haushaltsauswirkungen; b) konkrete Maßnahmen, die nach dem Berichtstermin durchgeführt werden sollen, um diesem Beschluss nachzukommen, Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen und eine Schätzung ihrer Haushaltsauswirkungen; c) monatlicher Vollzug des Staatshaushalts; d) Haushaltsvollzug der Sozialversicherung, Kommunen und außerbudgetären Fonds im Jahresverlauf; e) Emissionen und Tilgungen von Staatsanleihen; f) Entwicklungen bei der unbefristeten und befristeten Beschäftigung im öffentlichen Sektor; g) öffentliche Ausgaben vor Auszahlung (aufgelaufene Zahlungsrückstände) und h) Finanzlage der öffentlichen Unternehmen und anderen öffentlichen Einrichtungen (diese Informationen werden jährlich gegeben). (4)   Die Kommission und der Rat analysieren die Berichte, um die Befolgung dieses Beschlusses durch Griechenland zu bewerten. Bei diesen Bewertungen kann die Kommission die Maßnahmen angeben, die notwendig sind, um den Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits gemäß diesem Beschluss einzuhalten. Artikel 5 Griechenland ergreift wirksame Maßnahmen, um diesem Beschluss bis zum 15. Mai 2010 nachzukommen. Artikel 6 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Notifizierung wirksam. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2010. Im Namen des Rates Die Präsidentin E. SALGADO (1)   ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. (2)   ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1. (3)  Siehe Seite 65 dieses Amtsblatts. (4)  Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1). (5)  Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4). (6)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen (ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1). (7)  Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 1). (8)  Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand (ABl. L 233 vom 2.7.2004, S. 1). (9)  Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 22). (10)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.