Europäische Union

2011/454/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. Juli 2011 über Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Litauen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5137) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0454. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

23.7.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 193/50 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Juli 2011 über Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Litauen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5137) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/454/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die klassische Schweinepest ist eine ansteckende Virusinfektion, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen. (2) Bei einem Ausbruch der klassischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe oder auf Wildschweine übergreift. Daher kann er sich durch den Handel mit lebenden Schweinen oder ihren Erzeugnissen von einem Mitgliedstaat auf einen anderen und auf Drittländer ausbreiten. (3) Mit der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3) wurden Mindestmaßnahmen der Union zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest festgelegt. Artikel 9 der Richtlinie 2001/89/EG sieht für Ausbrüche dieser Seuche die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie anzuwenden sind. (4) Litauen hat die Kommission über den aktuellen Sachstand bei der klassischen Schweinepest auf seinem Hoheitsgebiet unterrichtet sowie Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2001/89/EG abgegrenzt, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie angewendet werden. (5) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel mit Drittländern zu vermeiden, ist es erforderlich, in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Unionsliste der Sperrzonen (Schutz- und Überwachungszonen) für die klassische Schweinepest in Litauen aufzustellen. (6) Daher sollten die Sperrzonen im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden. (7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Litauen stellt sicher, dass die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2001/89/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. Juli 2011 Für die Kommission John DALLI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. (2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. (3)   ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. ANHANG Zonen in Litauen Sperrzonen gemäß Artikel 1 Gültig bis Schutzzone Jonava-Stadt und die folgenden 67 Dörfer im Bezirk Jonava in der Provinz Kaunas: Akliai, Barantiškiai (Gehöft), Bazilionys, Beržynai (Gehöft), Beržai, Blauzdžiai, Butkūnai, Didėnai, Dragočiai, Dukuvkos, Gabrilava, Gečiai, Gegutė, Gudžionys, Jadvygava, Jaugeliškiai, Juodžiai, Karaliūnai, Kaupinai, Knipai, Konceptas, Konciapolis, Konstantinava (Gehöft), Kripčiai, Kulšiškiai, Kvietkučiai, Liepiai, Linksmavietė, Liutkūnai, Lokėnėliai, Lukšiai, Madlinava, Mačioniai, Markutiškiai, Marvilė, Melnytėlė, Mikšiškiai, Mimaliai, Narauninkiškiai, Paberžė, Pagečiai, Palankesiai, Palokiai II, Pasodos, Paulinava, Petrašiūnai, Prauliai, Ragožiai, Rudėnai, Satkūnai, Skripteliai, Stašiūnai, Svalkeniai, Šilai, Širviai, Šmatai, Šukiai, Upelis, Užmiškiai, Vainiai, Vaivadiškiai, Varpėnai, Žeimeliai, Žeimiai (Bahnhof), Žeimiai settlement, Žieveliškiai, Žvėrynai. 20. August 2011 Überwachungszone Der Bezirk Jonava in der Provinz Kaunas (ohne die Gebiete in der Schutzzone) und die folgenden 23 Dörfer im Bezirk Kėdainiai in der Provinz Kaunas: Akmeniai, Aukupėnai, Bajėniškis, Baldinkos, Beinaičiai, Jovaišai, Juciūnai, Liaudiškiai, Nartautai, Nociūnai, Mitėniškiai, Pakščiai, Pašėtės, Pėdžiai, Pručiai, Rimuoliai (Gehöft), Stašaičiai, Slikiai, Slikiai (Bahnhof), Šilainiai, Šėta, Užkapiai and Vainiūnai und 5 Dörfer im Bezirk Ukmergės — Manteikiai, Marašuvkos, Tarakų, Paliesės und Reniūnų. 20. August 2011

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.