Europäische Union

2013/490/EU, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

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Quellenkennung: 32013D0490. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mmen in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben. Artikel 10 Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach Aussetzung der Vorteile (1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, und ihr Ersuchen, die Aussetzung der Vorteile durch die Beschwerdeführerin aufzuheben. (2)   Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahme mit diesem Abkommen, so kann die Beschwerdeführerin den Vorsitzenden des ursprünglichen Schiedspanels schriftlich ersuchen, diese Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert. Die Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag notifiziert, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, so entscheidet es, ob die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Vorteile im ursprünglichen Umfang oder in geändertem Umfang fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme mit diesem Abkommen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Vorteile aufgehoben. (3)   Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert. Abschnitt III Gemeinsame Bestimmungen Artikel 11 Öffentlichkeit der Sitzungen Die Sitzungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von sich aus oder auf Antrag der Vertragsparteien etwas anderes beschließt. Artikel 12 Informationen und fachliche Beratung Das Panel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle für das Panelverfahren einholen. Das Panel hat auch das Recht, Gutachten bei für geeignet erachteten Sachverständigen einzuholen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offen gelegt werden und kommentiert werden können. Interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten. Artikel 13 Auslegungsgrundsätze Die Bestimmungen dieses Abkommens werden von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens angewandt und ausgelegt. Der gemeinschaftliche Besitzstand wird von ihnen nicht ausgelegt. Dass eine Bestimmung inhaltlich mit einer Bestimmung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übereinstimmt, ist für ihre Auslegung nicht entscheidend. Artikel 14 Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels (1)   Alle Beschlüsse des Schiedspanels, einschließlich der Annahme der Entscheidung, ergehen mit Stimmenmehrheit. (2)   Alle Beschlüsse des Schiedspanels sind für die Vertragsparteien bindend. Sie werden den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert, der sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, sofern er nicht im Konsens etwas anderes beschließt. KAPITEL III Allgemeine Bestimmungen Artikel 15 Liste der Schiedsrichter (1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die als Schiedsrichter dienen sollen. Ferner einigen sich die Vertragsparteien auf fünf Personen, die in Schiedspanels den Vorsitz führen sollen. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt. (2)   Die Schiedsrichter sollten über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht, Völkerrecht, Gemeinschaftsrecht und/oder internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keiner Organisation oder Regierung nahe stehen und keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, und sie müssen sich an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex halten. Artikel 16 Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen Im Falle des Beitritts Serbiens zur Welthandelsorganisation (WTO) gilt Folgendes: a) Die nach diesem Protokoll eingesetzten Schiedspanels entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation betreffen. b) Das Recht der Vertragsparteien, die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Protokolls in Anspruch zu nehmen, lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Protokolls oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat. c) Dieses Protokoll schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei eine von einem WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vornimmt. Artikel 17 Fristen (1)   Alle in diesem Protokoll festgesetzten Fristen werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen. (2)   Die in diesem Protokoll genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden. (3)   Die in diesem Protokoll genannten Fristen können auch vom Vorsitzenden des Schiedspanels auf mit Gründen versehenen Antrag einer der Vertragsparteien oder auf eigene Initiative verlängert werden. Artikel 18 Verfahrensordnung, Verhaltenskodex und Änderung dieses Protokolls (1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Verfahrensordnung für die Durchführung der Schiedspanelverfahren fest. (2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat ergänzt die Verfahrensordnung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls um einen Verhaltenskodex, der die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter gewährleistet. (3)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, dieses Protokoll zu ändern, mit Ausnahme des Artikels 2. SCHLUSSAKTE Die Bevollmächtigten DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DER REPUBLIK BULGARIEN, DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER REPUBLIK ESTLAND, IRLANDS, DER HELLENISCHEN REPUBLIK, DES KÖNIGREICHS SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ZYPERN, DER REPUBLIK LETTLAND, DER REPUBLIK LITAUEN, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, DER REPUBLIK UNGARN, MALTAS, DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK POLEN, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, RUMÄNIENS, DER REPUBLIK SLOWENIEN, DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK FINNLAND, DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und die Bevollmächtigten der REPUBLIK SERBIEN, nachstehend „Serbien“ genannt, andererseits, die am neunundzwanzigsten April zweitausendacht in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Serbien andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen: dieses Abkommen und seine Anhänge I bis VII, nämlich: Anhang I (Artikel 21) — Zollzugeständnisse Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft Anhang II (Artikel 26) — Bestimmung des Begriffs „Baby-beef“ Anhang III (Artikel 27) — Zollzugeständnisse Serbiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft Anhang IV (Artikel 29) — Zugeständnisse der Gemeinschaft für serbische Fischereierzeugnisse Anhang V (Artikel 30) — Serbische Zugeständnisse für Fischereierzeugnisse der Gemeinschaft Anhang VI (Artikel 52) — Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“ Anhang VII (Artikel 75) — Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums und die folgenden Protokolle: Protokoll Nr. 1 (Artikel 25) — Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen Protokoll Nr. 2 (Artikel 28) — Wein und Spirituosen Protokoll Nr. 3 (Artikel 44) — Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Protokoll Nr. 4 (Artikel 61) — Landverkehr Protokoll Nr. 5 (Artikel 73) — Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie Protokoll Nr. 6 (Artikel 99) — Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Protokoll Nr. 7 (Artikel 129) — Streitbeilegung Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Serbiens haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen: Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 32 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75 Die Bevollmächtigten Serbiens haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen: Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Съставено в Люксембург на двадесет и девети април две хиляди и осма година. Hecho en Luxemburgo, el veintinueve de abril de dosmile ocho. V Lucemburku dne dvacátého devátého dubna dva tisíce osm. Udfærdiget i Lussemburgu den niogtyvende April to tusind og otte. Geschehen zu Luxemburg am neunundzwanzigsten April zweitausendacht. Kahe tuhande kaheksanda aasta aprillikuu kahekümne üheksandal päeval Luxembourgis. 'Εγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι εννέα Απριλίου δύο χιλιάδες οκτώ. Done at Lussemburgu on the twenty-ninth day of April in the year two thousand and eight. Fait à Lussemburgu, le vingt-neuf avril deux mille huit. Fatto a Lussemburgo, addì ventinove aprile duemilaotto. Luksemburgā, divtūkstoš astotā gada divdesmit devītajā aprīlī. Priimta du tūkstančiai aštuntų metų balandžio dvidešimt devintą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kétezer-nyolcadik év április huszonkilencedik napján. Magħmul fil-Lussemburgu, fid-disgħa u għoxrin jum ta’ April tas-sena elfejn u tmienja. Gedaan te Luxemburg, de negenentwintigste April tweeduizend acht. Sporządzono w Luksemburgu dnia dwudziestego dziewiątego kwietnia roku dwa tysiące ósmego. Feito em Luxemburgo, em vinte e nove de Abril de dois mil e oito. Întocmit la Luxemburg, la douăzeci și nouă aprilie două mii opt. V Luxemburgu dňa dvadsiateho deviateho apríla dvetisícosem. V Luxembourgu, dne devetindvajsetega aprila leta dva tisoč osem. Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäyhdeksäntenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakahdeksan. Som skedde i Luxemburg den tjugonionde April tjugohundraåtta. Сачињено у Луксембургу, двадесетдеветог априла двехиљадеосме. Voor het Koninkrijk België Pour le Royaume de Belgique Für das Königreich Belgien Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest. Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale. Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt. За Релублика България Za Českou republiku På Kongeriget Danmarks vegne Für die Bundesrepublik Deutschland Eesti Vabariigi nimel Thar cheann Na hÉireann For Ireland Για την Ελληνική Δημοκρατία Por el Reino de España Pour la République française Per la Repubblica italiana Για την Κυπριακή Δημοκρατία Latvijas Republikas vārdā Lietuvos Respublikos vardu Pour le Grand-Duché de Luxembourg A Magyar Köztársaság részéről Gћal Malta Voor het Koninkrijk der Nederlanden Für die Republik Österreich W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej Pela República Portuguesa Pentru România Za Republiko Slovenijo Za Slovenskú republiku Suomen tasavallan puolesta För Republiken Finland För Konungariket Sverige For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland За Европейската общност Por las Comunidades Europeas Za Evropská společenství For De Europæiske Fællesskaber Für die Europäischen Gemeinschaften Euroopa ühenduste nimel Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες For the European Communities Pour les Communautés européennes Per le Comunità europee Eiropas Kopienu vārdā Europos Bendrijų vardu Az Európai Közösségek részéről Għall-Komunitajiet Ewropej Voor de Europese Gemeenschappen W imieniu Wspólnot Europejskich Pelas Comunitatea Europeias Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvá Za Evropske skupnosti Euroopan yhteisöjen puolesta På europeiska gemenskapernas vägnar За Републику Србиjу GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Die Vertragsparteien dieses Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens, die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Serbien andererseits, sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für den Weltfrieden und die internationale Stabilität und Sicherheit ist, wie der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1540(2004) bestätigt hat. Die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen ist daher für die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten und Serbien von gemeinsamem Interesse. Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln ist auch ein fundamentales Element für die Europäische Union, wenn sie erwägt, ein Abkommen mit einem Drittland zu schließen. Deshalb hat der Rat am 17. November 2003 beschlossen, dass in neue Abkommen mit Drittländern eine Nichtverbreitungsklausel aufzunehmen ist, und sich auf den Wortlaut einer Standardklausel geeinigt (siehe Rates-Dok. 14997/03). Eine solche Klausel ist inzwischen in die Abkommen der Europäischen Union mit fast einhundert Ländern aufgenommen worden. Als verantwortungsbewusste Mitglieder der internationalen Gemeinschaft bestätigen die Europäische Union und die Republik Serbien erneut ihr uneingeschränktes Eintreten für den Grundsatz der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln und für die vollständige Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen, die sich aus den internationalen Übereinkünften ergeben, an denen sie als Vertragsparteien beteiligt sind. In diesem Geiste und im Einklang mit der genannten allgemeinen Politik der Europäischen Union und dem Eintreten Serbiens für den Grundsatz der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln sind die beiden Vertragsparteien übereingekommen, die vom Rat der Europäischen Union festgelegte Standardklausel über Massenvernichtungswaffen als Artikel 3 in das Abkommen aufzunehmen. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 32 Zweck der in Artikel 32 festgelegten Maßnahmen ist es, den Handel mit Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt, die für die Weiterverarbeitung verwendet werden könnten, zu überwachen und die Verzerrung der Struktur des Handels mit Zucker und mit Erzeugnissen zu verhindern, die keine Eigenschaften haben, die sich wesentlich von den Eigenschaften von Zucker unterscheiden. Jener Artikel ist so auszulegen, dass der Handel mit für den Endverbrauch bestimmten Erzeugnissen nicht oder so wenig wie möglich behindert wird. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, einschließlich der ergänzenden Schutzzertifikate, die gewerblichen Muster und Modelle, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, und den gemeinschaftlichen Sortenschutz. Der Schutz der Rechte des gewerblichen Eigentums umfasst insbesondere den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 39 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen). Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das in Artikel 75 Absatz 3 dieses Abkommens genannte Schutzniveau die Verfügbarkeit der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe (1) umfasst. Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten In der Erwägung, dass die Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Serbiens, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 besondere Handelsmaßnahmen eingeführt hat, erklären die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, — dass bei der Anwendung des Artikels 35 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (2) Anwendung findet; — dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 26 Absatz 2 dieses Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird. (1)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Berichtigte Fassung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16. (2)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 des Rates (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.