Europäische Union

2013/490/EU, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0490. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

  2402 20 10 Nelken enthaltend 80 70 50 30 20 0 2402 20 90 andere 100 100 100 100 100 100 2402 90 00 andere 80 70 50 30 20 0 2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:             2403 10 Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen 100 100 100 100 100 100 andere:             2403 91 00 „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak 100 100 100 100 100 100 2403 99 andere:             2403 99 10 Kautabak und Schnupftabak 80 70 50 30 20 0 2403 99 90 andere 100 100 100 100 100 100 2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:             andere mehrwertige Alkohole:             2905 43 00 Mannitol 0 0 0 0 0 0 2905 44 D-Glucitol (Sorbit) 0 0 0 0 0 0 2905 45 00 Glycerin 0 0 0 0 0 0 3301 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:             3301 90 andere 0 0 0 0 0 0 3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:             3302 10 von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:             von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:             Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:             3302 10 10 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol 0 0 0 0 0 0 andere:             3302 10 21 kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend 0 0 0 0 0 0 3302 10 29 andere 0 0 0 0 0 0 3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:             3501 10 Casein 0 0 0 0 0 0 3501 90 andere:             3501 90 90 andere 0 0 0 0 0 0 3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:             3505 10 Dextrine und andere modifizierte Stärken:             3505 10 10 Dextrine 0 0 0 0 0 0 andere modifizierte Stärken:             3505 10 90 andere 0 0 0 0 0 0 3505 20 Leime 0 0 0 0 0 0 3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:             3809 10 auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten 0 0 0 0 0 0 3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole 0 0 0 0 0 0 3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:             3824 60 Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 0 0 0 0 0 0 PROTOKOLL Nr. 2 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine Artikel 1 Dieses Protokoll umfasst 1. ein Abkommen über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Anhang I dieses Protokolls), 2. ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine (Anhang II dieses Protokolls). Artikel 2 Die in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Abkommen gelten für 1. Weine aus frischen Weintrauben der Position 22.04 des Harmonisierten Systems des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die a) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1) in der geänderten Fassung und nach der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (2) in der geänderten Fassung bereitet worden sind oder b) Ursprungserzeugnisse Serbiens sind und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen im Einklang mit dem Recht Serbiens bereitet worden sind. Diese Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen müssen mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen, 2. Spirituosen der Position 22.08 des unter Nummer 1 genannten Übereinkommens, die a) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und mit der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (3) in der geänderten Fassung und der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (4) in der geänderten Fassung im Einklang stehen oder b) Ursprungserzeugnisse Serbiens sind und im Einklang mit dem Recht Serbiens hergestellt worden sind, das mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen muss. 3. aromatisierte Weine der Position 22.05 des unter Nummer 1 genannten Übereinkommens, die a) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und mit der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (5) in der geänderten Fassung im Einklang stehen oder b) Ursprungserzeugnisse Serbiens sind und im Einklang mit dem Recht Serbiens hergestellt worden sind, das mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen muss. (1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1). (2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2007 (ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 8). (3)  ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2005. (4)  ABl. L 105 vom 25.4.1990, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2140/98 (ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 9). (5)  ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2005. ANHANG I ZU PROTOKOLL Nr. 2 ABKOMMEN zwischen der Gemeinschaft und Serbien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine 1. Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse: KN-Code Warenbezeichnung (nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 2) Zollsatz Menge (hl) Besondere Bestimmungen ex 2204 10 ex 2204 21 Qualitätsschaumwein Wein aus frischen Weintrauben frei 53 000  (1) ex 2204 29 Wein aus frischen Weintrauben frei 10 000  (1) 2. Die Gemeinschaft gewährt im Rahmen der unter Nummer 1 festgelegten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern Serbien für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt. 3. Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine nach Serbien gelten die nachstehenden Zugeständnisse: Code des serbischen Zolltarifs Warenbezeichnung (nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 2) Zollsatz Inkrafttreten Menge (hl) ex 2204 10 ex 2204 21 Qualitätsschaumwein Wein aus frischen Weintrauben frei 25 000 4. Serbien gewährt im Rahmen der unter Nummer 3 festgelegten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern die Gemeinschaft für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt. 5. Die nach dem Abkommen in diesem Anhang anwendbaren Ursprungsregeln sind in Protokoll Nr. 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens festgelegt. 6. Für die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse des Abkommens in diesem Anhang ist die Vorlage einer Bescheinigung und eines Begleitpapiers nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (2) erforderlich, aus denen hervorgehen muss, dass der betreffende Wein die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls Nr. 2 erfüllt. Die Bescheinigung und das Begleitpapier müssen von einer von beiden Seiten anerkannten amtlichen Stelle ausgestellt worden sein, die in einem gemeinsam aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. 7. Die Vertragsparteien prüfen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Möglichkeit, einander unter Berücksichtigung der Entwicklung des Weinhandels zwischen den Vertragsparteien weitere Zugeständnisse einzuräumen. 8. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden. 9. Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden Konsultationen über bei der Anwendung des Abkommens in diesem Anhang auftretende Probleme statt. (1)  Auf Ersuchen einer Vertragspartei können Konsultationen abgehalten werden, um die Kontingente durch Übertragung von Mengen von dem Kontingent für Unterposition ex 2204 29 auf das Kontingent für die Unterpositionen ex 2204 10 und ex 2204 21 anzupassen. (2)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1). ANHANG II ZU PROTOKOLL Nr. 2 ABKOMMEN zwischen der Gemeinschaft und Serbien über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine Artikel 1 Ziele (1)   Die Vertragsparteien anerkennen, schützen und kontrollieren auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit die Bezeichnungen für die in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs. (2)   Die Vertragsparteien treffen die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Anhang und die Verwirklichung der Ziele dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des Abkommens in diesem Anhang gelten die folgenden Begriffsbestimmungen, sofern in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist: a) „Ursprungserzeugnis“ einer Vertragspartei ist — ein Wein, der vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei aus ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei geernteten Trauben hergestellt worden ist, — eine Spirituose oder ein aromatisierter Wein, die bzw. der ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei hergestellt wird. b) „geografische Angabe“ ist eine in Anlage 1 aufgeführte Angabe im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (nachstehend „TRIPS-Übereinkommen“ genannt). c) „traditioneller Begriff“ ist ein in Anlage 2 aufgeführter traditionell verwendeter Name, der sich insbesondere auf das Herstellungsverfahren oder die Qualität, die Farbe, die Weinart, den Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des betreffenden Weines bezieht und der in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Zwecke der Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Weines mit Ursprung im Gebiet dieser Vertragspartei anerkannt ist. d) „homonym“ ist eine identische geografische Angabe oder ein identischer traditioneller Begriff oder eine Angabe zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Gegenstände, die so ähnlich ist, dass sie zu Verwechslungen führen kann. e) „Bezeichnung“ umfasst die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie im Werbematerial zur Beschreibung des Weines, der Spirituose bzw. des aromatisierten Weines verwendet werden. f) „Etikettierung“ umfasst alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Marken, die der Unterscheidung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen dienen und die sich auf deren Behältnis, z. B. der Siegelkappe, dem Schildchen auf dem Behältnis oder dem Überzug des Flaschenhalses, befinden. g) „Aufmachung“ ist die Gesamtheit der Angaben, Hinweise und dergleichen in Bezug auf einen Wein, eine Spirituose oder einen aromatisierten Wein auf der Etikettierung, der Verpackung, dem Behältnis, dem Verschluss oder in einer Anzeige oder sonstigem Werbematerial. h) „Verpackung“ umfasst die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zu ihrer Darbietung zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden. i) „Herstellung“ ist der vollständiger Vorgang zur Bereitung von Wein, Spirituosen und aromatisierten Wein. j) „Wein“ ist nur das Getränk, das aus der vollständigen oder teilweisen alkoholischen Gärung von frischen Trauben der in dem Abkommen in diesem Anhang genannten Rebsorten, gepresst oder nicht, oder deren Most entstanden ist. k) „Rebsorten“ sind die Sorten der Gattung Vitis Vinifera unbeschadet möglicher Rechtsvorschriften einer Vertragspartei hinsichtlich der Verwendung verschiedener Rebsorten für den in ihrem Gebiet hergestellten Wein. l) „WTO-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994. Artikel 3 Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen Sofern in dem Abkommen in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, sind für die Einfuhr und das Inverkehrbringen der in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnisse die im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften maßgebend. TITEL I GEGENSEITIGER SCHUTZ DER BEZEICHNUNGEN FÜR WEINE, SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE WEINE Artikel 4 Geschützte Bezeichnungen Unbeschadet der Artikel 5, 6 und 7 dieses Anhangs werden geschützt: a) bei den in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnissen: — die Bezugnahmen auf den Namen des Mitgliedstaats, dessen Ursprungserzeugnis der Wein, die Spirituose bzw. der aromatisierte Wein ist, und die anderen Bezeichnungen für diesen Mitgliedstaat, — die geografischen Angaben, die in Anlage 1 Teil A unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind, — die traditionellen Begriffe, die in Anlage 2 Teil A aufgeführt sind. b) bei Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Serbien: — die Bezugnahmen auf den Namen „Serbien“ und die anderen Bezeichnungen für Serbien, — die geografischen Angaben, die in Anlage 1 Teil B unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind, — die traditionellen Begriffe, die in Anlage 2 Teil B aufgeführt sind. Artikel 5 Schutz der Namen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Serbiens (1)   In Serbien sind die Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die anderen Bezeichnungen für einen Mitgliedstaat, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen, a) den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und b) von der Gemeinschaft nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden. (2)   In der Gemeinschaft sind die Bezugnahmen auf Serbien und die anderen Bezeichnungen für Serbien (auch ergänzt durch den Namen einer Rebsorte), die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen, a) den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Serbien vorbehalten und b) von Serbien nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Serbiens zu verwenden. Artikel 6 Schutz geografischer Angaben (1)   In Serbien sind die in Anlage 1 Teil A aufgeführten geografischen Angaben der Gemeinschaft a) für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft geschützt und b) nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden. (2)   In der Gemeinschaft sind die in Anlage 1 Teil B aufgeführten geografischen Angaben Serbiens a) für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in Serbien geschützt und b) nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Serbiens zu verwenden. Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls Nummer 2, soweit er die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Spirituosen betrifft, werden die Verkehrsbezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in Serbien, die in der EU in Verkehr gebracht werden, nicht durch eine geografische Angabe ergänzt oder ersetzt. (3)   Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die nach dem Abkommen in diesem Anhang für den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 Buchstaben a zweiter Gedankenstrich und b zweiter Gedankenstrich genannten Namen erforderlich sind, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden. Zu diesem Zweck wendet jede Vertragspartei geeignete rechtliche Mittel nach Artikel 23 des TRIPs-Übereinkommens an, um wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung geografischer Angaben zur Bezeichnung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen zu verhindern, für die die betreffenden Angaben bzw. Beschreibungen nicht gelten. (4)   Die in Artikel 4 genannten geografischen Angaben sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragspartei vorbehalten, für die diese Angaben gelten, und nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zu verwenden. (5)   Der in dem Abkommen in diesem Anhang vorgesehene Schutz umfasst insbesondere das Verbot, geschützte Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine zu verwenden, die ihren Ursprung nicht in dem betreffenden geografischen Gebiet haben, auch wenn — der tatsächliche Ursprung des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines angegeben ist, — die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet wird, — der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird, — der geschützte Name für Erzeugnisse der Position 20.09 des Harmonisierten Systems des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren verwendet wird. (6)   Wenn in Anlage 1 aufgeführte geografische Angaben homonym sind, sind sie ebenfalls geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet wurden. Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam die praktischen Verwendungsbedingungen, unter denen die homonymen Angaben voneinander unterschieden werden, und berücksichtigen dabei die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger fair behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden. (7)   Wenn eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlands ist, findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens Anwendung. (8)   Das Abkommen in diesem Anhang lässt das Recht einer Person unberührt, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird. (9)   Das Abkommen in diesem Anhang verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist. (10)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens betrachten die Vertragsparteien die in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben nicht länger als übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens, die in der allgemeinen Sprache der Vertragsparteien die üblichen Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine sind. Artikel 7 Schutz traditioneller Begriffe (1)   In Serbien werden die in Anlage 2 aufgeführten traditionellen Begriffe der Gemeinschaft a) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in Serbien verwendet und b) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in Anlage 2 in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. (2)   In der Gemeinschaft werden die in Anlage 2 aufgeführten traditionellen Begriffe Serbiens nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet und nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in Serbien verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in Anlage 2 in serbischer Sprache aufgeführt sind, sowie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Serbiens. (3)   Die Vertragsparteien treffen die Maßnahmen, die nach diesem Titel für den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 genannten traditionellen Begriffen erforderlich sind, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsparteien geeignete rechtliche Mittel zur Verfügung, um wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung traditioneller Begriffe zur Bezeichnung von Weinen zu verhindern, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, auch wenn der traditionelle Begriff in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird. (4)   Sind in Anlage 2 aufgeführte traditionelle Begriffe homonym, so sind sie ebenfalls geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet und die Verbraucher nicht hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs des Weines irregeführt werden. Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam die praktischen Verwendungsbedingungen, unter denen die homonymen traditionellen Begriffe voneinander unterschieden werden, und berücksichtigen dabei die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger fair behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden. (5)   Der Schutz traditioneller Begriffe gilt nur für die Fassung in der Sprache bzw. in den Sprachen und Alpha

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.