Europäische Union

71/364/EWG: Beschluß des Rates vom 8. November 1971 über die Anwendung der Artikel 123 bis einschließlich 127 des Vertrages auf die französischen überseeischen Departements

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Avis juridique important | 31971D0364 71/364/EWG: Beschluß des Rates vom 8. November 1971 über die Anwendung der Artikel 123 bis einschließlich 127 des Vertrages auf die französischen überseeischen Departements Amtsblatt Nr. L 249 vom 10/11/1971 S. 0073 - 0073 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0073 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0811 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0073 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0933 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0124 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0155 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0155 BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 1971 über die Anwendung der Artikel 123 bis einschließlich 127 des Vertrages auf die französischen überseeischen Departements (71/364/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 227 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 2 hat der Rat die Bedingungen für die Anwendung der nicht in Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels aufgeführten Bestimmungen des Vertrages, insbesondere der Artikel 123 bis einschließlich 127 des Vertrages, auf die französischen überseeischen Departements zu beschließen. Durch die Gewährung von Zuschüssen des Europäischen Sozialfonds kann die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Departements gefördert werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Artikel 123 bis einschließlich 127 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie die in Anwendung dieser Artikel erlassenen Bestimmungen sind auf die französischen überseeischen Departements anwendbar. Artikel 2 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Verordnung (EWG) Nr. 2396/71 des Rates vom 8. November 1971 zur Durchführung des Beschlusses des Rates vom 1. Februar 1971 über die Reform des Europäischen Sozialfonds (1) in Kraft tritt. Geschehen zu Brüssel am 8. November 1971. Im Namen des Rates Der Präsident A. MORO (1)Siehe Seite 54 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.