Europäische Union

2006/1016/EG: Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft

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im Namen der Kommission zuständig. (2)   Die EIB und die Kommission treffen spätestens bis zum Datum des Abschlusses der in Artikel 8 genannten Vereinbarung eine Vereinbarung über Bestimmungen und Verfahren für die Beitreibung von Rückforderungen. Artikel 8 Garantievereinbarung Die EIB und die Kommission treffen eine Garantievereinbarung, in der die Bestimmungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsgarantie im Einzelnen festgelegt werden. Artikel 9 Überprüfung des Beschlusses (1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 30. Juni 2010 auf der Grundlage einer externen Bewertung, die nach den Modalitäten in Anhang II durchgeführt wird, einen Halbzeitbericht über die Durchführung dieses Beschlusses vor, dem gegebenenfalls ein Änderungsvorschlag beigefügt ist. (2)   Die Kommission legt bis 31. Juli 2013 einen Abschlussbericht über die Durchführung dieses Beschlusses vor. Artikel 10 Inkrafttreten Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006. Im Namen des Rates Der Präsident J. KORKEAOJA (1)  Stellungnahme vom 30. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/174/EG (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26). (3)   ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41. (4)   ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11. (5)  Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82). (6)  Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1). (7)  Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1). (8)   ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28). ANHANG I Regionen und Länder, für die Artikel 1 gilt A.   HERANFÜHRUNGSLÄNDER 1. Bewerberländer Kroatien, Türkei, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 2. Potenzielle Bewerberländer Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, Kosovo (im Rahmen der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen) B.   LÄNDER IM RAHMEN DES NACHBARSCHAFTS- UND PARTNERSCHAFTS INSTRUMENTS 1. Mittelmeer Algerien, Ägypten, Westjordanland und Gazastreifen, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen (*), Marokko, Syrien, Tunesien 2. Osteuropa, Südkaukasus und Russland Osteuropa: Republik Moldau, Ukraine, Belarus (*) Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan, Georgien Russland: Russland C.   ASIEN UND LATEINAMERIKA 1. Lateinamerika Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Columbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexico, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela 2. Asien   Asien (außer Mittelasien): Afghanistan (*), Bangladesch, Bhutan (*), Brunei, Kambodscha (*), China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau), Indien, Indonesien, Irak (*), Südkorea, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Taiwan (*), Thailand, Vietnam, Jemen   Mittelasien: Kasachstan (*), Kirgisistan (*), Tadschikistan (*), Turkmenistan (*), Usbekistan (*) D.   SÜDAFRIKA Südafrika ANHANG II Halbzeitüberprüfung und Modalitäten der Bewertung des EIB-Mandats über die Darlehenstätigkeit in Drittländern Halbzeitüberprüfung Spätestens 2010 wird eine umfassende Halbzeitüberprüfung der EIB-Finanzierungen in Drittländern durchgeführt werden. Diese Überprüfung, die sich in jeder Hinsicht auf eine dem Rat zu übermittelnde unabhängige externe Bewertung stützt, bildet die Grundlage für einen Beschluss der Mitgliedstaaten, ob und in welchem Umfang in einer zweiten Phase ein fakultatives Mandat zur Aufstockung etwaiger Darlehenstätigkeiten im Zeitraum nach 2010 erteilt werden soll, ob weitere Änderungen an dem Mandat vorzunehmen sind und wie ein größtmöglicher zusätzlicher Nutzen und eine größtmögliche Effizienz der EIB-Transaktionen sichergestellt werden kann. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 30. Juni 2010 diese Halbzeitüberprüfung vorlegen, die dann gegebenenfalls als Grundlage für einen Vorschlag zur Änderung des Mandats dient. Der Rat wird gegebenenfalls nach Anhörung des Europäischen Parlaments entscheiden. Rahmenbedingungen für die Bewertung Die Bewertung umfasst Folgendes: a) eine Bewertung der Finanzierungstätigkeit der EIB in Drittländern. Teile der Bewertung werden in Zusammenarbeit mit den Bewertungsabteilungen der EIB und der Kommission durchgeführt.; b) eine Bewertung der weiter reichenden Auswirkungen der Darlehenstätigkeit der EIB in Drittländern auf die Interaktion mit anderen IFI und anderen Finanzquellen. Die Bewertung wird von einem Lenkungsausschuss überwacht und betreut, dem verschiedene vom Rat der Gouverneure der EIB ernannte „Weise“ sowie jeweils ein Vertreter der EIB und der Kommission angehören. Ein „Weiser“ führt den Vorsitz im Lenkungsausschuss. Der Ausschuss tritt spätestens im ersten Halbjahr 2008 zusammen. Der Lenkungsausschuss wird von den Bewertungsabteilungen der EIB und der Kommission sowie durch externe Sachverständige unterstützt. Letztere werden mit Hilfe eines Ausschreibungsverfahrens der Kommission ausgewählt. Der Lenkungsausschuss wird zu den Modalitäten und Kriterien für die Auswahl der externen Sachverständigen gehört. Die Kosten für die externen Sachverständigen werden dann von der Kommission übernommen und aus der Haushaltslinie für die Ausstattung des Garantiefonds gedeckt. Der vom Lenkungsausschuss vorgelegte abschließende Bewertungsbericht enthält klare Schlussfolgerungen, die sich auf die zusammengetragenen Informationen stützen und so die Grundlage für den entsprechend der Halbzeitüberprüfung gefassten Beschluss bilden, ob die optionelle Tranche für die verbleibende Laufzeit des Mandats bereitgestellt wird und wie die regionale Aufteilung etwaiger zusätzlicher Finanzierungen erfolgt. Umfang der Bewertung Die Bewertung erstreckt sich auf die vorherigen Mandate (2000—2006) sowie auf die ersten Jahre des neuen Mandats (2007—2013) bis Ende 2009. Gegenstand der Bewertung sind das Volumen der Projektfinanzierungen und die Auszahlungen je Land sowie die technische Unterstützung und Risikokapitaloperationen. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Projekt-, Sektor- und Landesebene sowie auf regionaler Ebene werden sich die Schlussfolgerungen der Bewertung auf folgende Elemente stützen: a) ausführliche Bewertung der Relevanz und der Leistungsmerkmale (Wirksamkeit, Effizienz und Nachhaltigkeit) der EIB-Transaktionen gemessen an ihren speziellen regionalen Zielen, wie sie ursprünglich im Rahmen der einschlägigen EU-Außenpolitik festgelegt wurden, sowie ihres zusätzlichen Nutzens (in Zusammenarbeit mit der Bewertungsabteilung der EIB und den Kommissionsdienststellen durchzuführen); b) Bewertung der Übereinstimmung mit den einschlägigen außenpolitischen Zielsetzungen und Strategien der EU und des Ergänzungscharakters und des zusätzlichen Nutzens der EIB-Transaktionen in den ersten Jahren der Laufzeit des Mandats (2007—2013) gemessen an den speziellen regionalen Zielen dieses Mandats und den entsprechenden, von der EIB vorzugebenden Leistungsindikatoren (in Zusammenarbeit mit der Bewertungsabteilung der EIB und den Kommissionsdienststellen durchzuführen). Bei diesen Bewertungen wird der zusätzliche Nutzen der EIB-Transaktionen anhand von drei Kriterien gemessen: Unterstützung der Ziele der EU-Politik, Qualität der Projekt selbst und mögliche alternative Finanzierungsformen. a) Analyse des Finanzbedarfs der Empfänger und ihrer Aufnahmekapazität sowie der Verfügbarkeit anderer privater oder öffentlicher Finanzquellen für die einschlägigen Investitionen; b) Bewertung der Zusammenarbeit zwischen der EIB und der Kommission und der Kohärenz ihrer Maßnahmen; c) Bewertung der Zusammenarbeit und der Synergien zwischen der EIB und internationalen und bilateralen Finanzinstitutionen und -agenturen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.