Europäische Union

2007/390/EG: Beschluss der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Finanzierung der Ausgaben für IT-Unterstützung und Kommunikationsmaßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz im Jahr 2007

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8.6.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 146/21 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Juni 2007 zur Finanzierung der Ausgaben für IT-Unterstützung und Kommunikationsmaßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz im Jahr 2007 (2007/390/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf die Artikel 17, 37 und 37a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die in der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (2) vorgesehene Unterbringung, Verwaltung und Pflege von TRACES unterliegen der Zuständigkeit der Kommission und erfordern somit Finanzmittel der Gemeinschaft. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft stützt sich auf Artikel 37a der Entscheidung 90/424/EWG. (2) Das Mitteilungssystem, das auf der Grundlage der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (3) mit der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (4) eingeführt wurde, muss technisch auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft stützt sich auf Artikel 37 der Entscheidung 90/424/EWG. (3) Die Informationspolitik im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz macht die Unterrichtung über die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen in diesen Bereichen erforderlich. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft stützt sich auf Artikel 17 der Entscheidung 90/424/EWG. (4) Dieser Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) und Artikel 90 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6). (5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — BESCHLIESST: Artikel 1 TRACES Für die Unterbringung, Verwaltung und Pflege des Systems TRACES gemäß der Entscheidung 2003/24/EG werden folgende Beträge und Ziele genehmigt: — 560 000 EUR für die Unterbringung; — 440 000 EUR für die Anschaffung der logistischen Unterstützung, die als Hilfestellung für die Nutzer des Systems erforderlich ist; — 200 000 EUR für die Anschaffung der Unterstützung, die für die Pflege und die Anpassung des Systems an rechtliche und technische Entwicklungen erforderlich ist; — 300 000 EUR für die Entwicklung der erforderlichen IT-Lösungen. Artikel 2 System für die Mitteilung von Tierseuchen Für die Aktualisierung des Mitteilungssystems gemäß der Entscheidung 2005/176/EG wird ein Betrag von 150 000 EUR genehmigt. Artikel 3 Informationen im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz Für die Maßnahmen der Kommission zur Unterrichtung der zuständigen Stellen und der Bürger über die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz werden folgende Beträge und Ziele genehmigt: — 240 000 EUR für Veröffentlichungen sowie für Unterrichtung und Aufklärung im Bereich Tiergesundheit. — 130 000 EUR für Veröffentlichungen sowie für Unterrichtung und Aufklärung im Bereich Tierschutz. Artikel 4 Auftragsvergabeverfahren Die Auswahl von Auftragnehmern erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Rahmenverträge oder auf der Grundlage von Ausschreibungen, die im Herbst 2007 veröffentlicht werden. Brüssel, den 7. Juni 2007 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). (2)   ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44. (3)   ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/216/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 27). (4)   ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 40. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/924/EG (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 48). (5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1). (6)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.