Europäische Union

91/222/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1991 zur Verlängerung der finanziellen Maßnahme zur Tilgung der infektiösen Pleuropneumonie der Rinder in Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31991D0222 91/222/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1991 zur Verlängerung der finanziellen Maßnahme zur Tilgung der infektiösen Pleuropneumonie der Rinder in Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 098 vom 19/04/1991 S. 0019 - 0020 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26 . März 1991 zur Verlängerung der finanziellen Maßnahme zur Tilgung der infektiösen Pleuropneumonie der Rinder in Spanien ( Nur der spanische Text ist verbindlich ) ( 91/222/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26 . Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), geändert durch die Entscheidung 91/133/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe : Die infektiöse Rinderpleuropneumonie ( CBPP ) ist in Spanien im September 1990 ausgebrochen . Daraufhin hat die Kommission die Entscheidung 91/70/EWG ( 3 ) erlassen . Da die Seuche erneut ausgebrochen ist und den Rinderbestand der Gemeinschaft ernsthaft gefährdet, ist die Seuchentilgungsaktion in Spanien unbedingt zu verlängern . Der Erfolg der Aktion ist nur durch entsprechende Vorschriften gewährleistet, zu deren Einhaltung sich die spanischen Behörden verpflichtet haben . Zur Harmonisierung der Vorschriften für die CBPP-Diagnose wurden auf Gemeinschaftsebene wissenschaftliche Untersuchungen durchgeführt . Die vorliegende Entscheidung kann geändert werden, um den neuesten wissenschaftlichen Kenntnissen Rechnung zu tragen . Die Bedingungen für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gemäß der Entscheidung 90/424/EWG sind gegeben . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Zur Bekämpfung von Ausbrüchen der infektiösen Rinderpleuropneumonie zwischen dem 1 . Oktober 1990 und dem 31 . März 1991 kann Spanien eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft erhalten . Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 setzt voraus, daß Spanien die Vorschriften dieser Entscheidung einhält . Artikel 2 Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgende Definitionen : 1 . Betrieb : ein auf spanischem Hoheitsgebiet gelegener landwirtschaftlicher oder amtlich überwachter Viehhandelsbetrieb, in dem Zucht -, Schlacht - oder zum Verkauf bestimmte Rinder regelmässig gehalten oder aufgezogen werden . 2 . Seuchengebiet: ein Umkreis von mindestens drei Kilometern um einen Betrieb, in dem im Rahmen amtlicher Untersuchungen infektiöse Rinderpleuropneumonie festgestellt wurde, oder um einen Kontaktbetrieb . 3 . Serologische Untersuchung : die Komplementbindungsreaktion ( modifizierte Methode nach Campbell und Turner ). 4 . Fall : jedes Tier, für das ein vom Referenzlabor bestätigter seropositiver Untersuchungsbefund vorliegt und/oder bei dem sich bei der Fleischuntersuchung seuchentypische pathologische Läsionen zeigen und/oder bei dem der Erreger Mycoplasma mycoides subspecies mycoides ( SC-Typ = kleine Kolonien ) isoliert wurde . 5 . Reagenten : Tiere mit seropositivem Untersuchungsbefund . Artikel 3 Die spanischen Zentralbehörden treffen folgende Vorkehrungen : 1 . Sie erlassen Maßnahmen zur Ermittlung von Ausbrüchen der infektiösen Pleuropneumonie, insbesondere a ) die Einführung der Anzeigepflicht für den Fall des Seuchenverdachts oder des Seuchenausbruchs; b ) die Durchführung gezielter epizootiologischer Untersuchungen zur Ermittlung der Seuchenbetriebe, insbesondere die Durchführung umfassender serologischer Untersuchungen; c ) die Abgrenzung von Seuchengebieten um Betriebe, in denen Ausbrüche festgestellt wurden . 2 . Sie erlassen insbesondere folgende Maßnahmen zur Tilgung der infektiösen Pleuropneumonie : a ) - Sie verhängen eine Verbringungssperre für sämtliche Rinder eines Betriebes, in dem Reagenten ermittelt wurden, bis alle über zwölf Monate alten Rinder innerhalb des Betriebsgeländes auf drei in Abständen von mindestens drei Wochen durchgeführte Untersuchungen negativ reagiert haben, es sei denn, die Tiere werden unter amtlicher Überwachung zur unmittelbaren Schlachtung geführt; - liegen einige schwach positive Reaktionen vor, so kann beschlossen werden, einen oder mehrere Reagenten zwecks Abklärung zu töten . Eine Enddiagnose kann im Wege der Fleischuntersuchung und/oder einer Laboruntersuchung gestellt werden; b ) sie verhängen Verbringungssperren für alle Rinder im Seuchengebiet, bis alle über zwölf Monate alten Tiere in diesem Gebiet auf drei in Abständen von mindestens drei Wochen durchgeführte Untersuchungen negativ reagiert haben, es sei denn, sie werden unter amtlicher Überwachung zur unmittelbaren Schlachtung geführt; c ) sie veranlassen die Tötung aller Rinder in Betrieben, in denen viele Seuchenfälle aufgetreten sind; d ) sie lassen alle Rinder im Seuchengebiet untersuchen; e ) sie gestatten die Schlachtung von Rindern gemäß Buchstabe a ) zweiter Gedankenstrich und gemäß Buchstabe c ) in amtlich überwachten und zu diesem Zweck von den spanischen Zentralbehörden bestimmten Schlachthöfen, unmittelbar nachdem die Ergebnisse der Labortests bzw . Untersuchungen dem Besitzer der Tiere oder seinem Vertreter amtlicherseits mitgeteilt wurden . Unbeschadet der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26 . Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch ( 4 ), kann das Fleisch dieser Tiere vermarktet werden, sofern bei der Schlachttier - und der Fleischuntersuchung keine Veränderungen zutage getreten sind, die Schlachtkörper oder Schlachtnebenerzeugnisse zum Genuß für Menschen untauglich machen; f ) sie zahlen den Besitzern von Rindern, die gemäß Buchstabe a ) zweiter Gedankenstrich und Buchstabe c ) getötet wurden, unverzueglich eine angemessene Entschädigung; g ) sie veranlassen die Reinigung und Desinfektion der Betriebe nach Tötung der Rinder . 3 . Sie erlassen folgende gemeinsame Maßnahmen : a ) Verbot der therapeutischen Behandlung und der Impfung gegen infektiöse Pleuropneumonie; b ) Einführung eines Systems zur Identifizierung aller in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Rinder, damit Ursprungsgebiet und -betrieb jederzeit ermittelt werden k önnen; c ) Erfassung von Rinderhaltungsbetrieben; d ) Verbringungskontrollen; e ) Unterrichtung der Tierärzteschaft zwecks Durchführung der Maßnahmen, so sind insbesondere Proben verdächtiger Läsionen an ein Referenzlaboratorium zu senden; f ) Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten über die Zahl der Reagenten, der Fälle der Ausbrüche sowie der Betriebe, in denen Reagenten ermittelt wurden . Artikel 4 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft umfasst - 50 % der Kosten, die Spanien bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für Tierverluste sowie für die unschädliche Beseitigung bzw . Vernichtung von Rindern bzw . ihren Erzeugnissen entstehen; - 50 % der Kosten, die Spanien für die Reinigung, Desinfektion und Entwesung von Betrieben und Ausrüstungen entstehen; - 50 % der Kosten, die Spanien bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Vernichtung kontaminierter Futtermittel und Ausrüstungen entstehen . Artikel 5 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Vorlage von Belegen gebunden . Artikel 6 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet . Brüssel, den 26 . März 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 224 vom 18 . 9 . 1990, S . 19 . ( 2 ) ABl . Nr . L 66 vom 13 . 3 . 1991, S . 18 . ( 3 ) ABl . Nr . L 39 vom 13 . 2 . 1991, S . 21 . ( 4 ) ABl . Nr . 121 vom 29 . 7 . 1964, S . 2012 /64 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.