Europäische Union

95/381/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. September 1995 über einen Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von Espadrilles mit Ursprung in der Volksrepublik China erhoben wurden (Importmaatschappij Intermedium B.V.) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31995D0381 95/381/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. September 1995 über einen Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von Espadrilles mit Ursprung in der Volksrepublik China erhoben wurden (Importmaatschappij Intermedium B.V.) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 229 vom 26/09/1995 S. 0010 - 0011 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. September 1995 über einen Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von Espadrilles mit Ursprung in der Volksrepublik China erhoben wurden (Importmaatschappij Intermedium B.V.) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (95/381/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/95 (2), insbesondere auf Artikel 23, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (4), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1812/91 des Rates (5) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Espadrilles mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt und der vorläufige Antidumpingzoll auf diese Einfuhren endgültig vereinnahmt. Der Zollsatz für Espadrilles des KN-Codes ex 6404 19 90 (Taric Zusatzcode: 8547) wurde auf 70,3 % festgesetzt. (2) Am 5. April 1993 wurde gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 ein Antrag auf Erstattung der endgültigen Antidumpingzölle gestellt, die die "Importmaatschappij Intermedium B.V." bei der Einfuhr von zwei Sendungen von Espadrilles mit Ursprung in der Volksrepublik China am 3. bzw. 18. März 1992 entrichtet hatte. (3) Am 9. Dezember 1994 unterrichtete die Kommission die Antragstellerin über die wichtigsten Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, den Antrag für unzulässig zu erklären. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit, vor der endgültigen Entscheidung Stellung zu nehmen. Es gingen keine Sachäußerungen ein. (4) Die Kommission unterrichtete die Mitgliedstaaten und gab ihre Stellungnahme zu dem Antrag ab. Kein Mitgliedstaat erhob Einwände. B. ZULÄSSIGKEIT (5) Der Antrag ist aus folgenden Gründen unzulässig: Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 bestimmt, daß, falls ein Einführer nachweisen kann, daß der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne übersteigt, der Mehrbetrag erstattet wird. Dazu muß der Einführer gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen (6), insbesondere Teil I Abschnitt 3, Informationen übermitteln, anhand deren die Kommission feststellen kann, ob die Dumpingspanne verringert oder beseitigt wurde. Ist der Antrag unvollständig, so müssen die fehlenden Informationen innerhalb einer angemessenen Frist entweder vom Antragsteller selbst oder von dem Ausführer oder anderen Einführern nachgereicht werden. Da die Volksrepublik China nicht zu den Marktwirtschaftsländern zählt, hätten in diesem Fall grundsätzlich Angaben zu den Preisen aller Ausfuhren von Espadrilles aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft und zum geschätzten Normalwert in einem angemessenen Vergleichsland (vorzugsweise dem in der Ausgangsuntersuchung gewählten Vergleichsland) mitgeteilt werden müssen; diese Angaben hätten sich auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor den zwei Importgeschäften erstrecken müssen, für die die Erstattung der Antidumpingzölle beantragt wurde. Trotz wiederholter Kontakte mit der Antragstellerin und eigener Bemühungen der Kommission um Erlangung der erforderlichen Informationen wurden diese Angaben nicht innerhalb einer angemessenen Frist in einem Umfang übermittelt, der es der Kommission ermöglicht hätte zu prüfen, ob die auf die beiden Einfuhren erhobenen Zölle die tatsächliche Dumpingspanne überstiegen. Außerdem muß der Antrag gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Betrag der zu erhebenden endgültigen Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde. Die Anträge für die beiden Einfuhrgeschäfte hätten daher spätestens am 2. bzw. am 17. Juni 1992 gestellt werden müssen. Innerhalb dieser Fristen erhob die Antragstellerin in mehreren Schreiben an die niederländische Zollverwaltung Einwände gegen die Erhebung des Antidumpingzolls, die sich auf den angeblichen Ursprung und die Natur der eingeführten Ware bezogen. Die Antragstellerin beantragte dabei jedoch nicht die (teilweise) Erstattung des Antidumpingzolls mit der Begründung, daß die Dumpingspanne niedriger sei als der entrichtete Zoll. Das erste Schreiben, in dem ausdrücklich eine Erstattung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 beantragt wird, trägt das Datum vom 5. April 1993. Die Kommission behielt sich anfänglich das Recht vor zu entscheiden, ob der Antrag fristgerecht gestellt worden war. Nunmehr kam sie zu dem Schluß, daß die Schreiben an die niederländischen Behörden, auf die sich die Antragstellerin bezieht, nicht als Erstattungsanträge gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 angesehen werden können, da in ihnen nicht ausdrücklich die Erstattung der Antidumpingzölle mit der Begründung beantragt wird, daß die Dumpingspanne verringert oder beseitigt wurde - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Antrag der "Importmaatschappij Intermedium B.V." auf Erstattung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Espadrilles mit Ursprung in der Volksrepublik China vom 3. und 18. März 1992 ist unzulässig. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande und an die "Importmaatschappij Intermedium B.V.", Hoofddorp, Niederlande, gerichtet. Brüssel, den 15. September 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1. (2) ABl. Nr. L 122 vom 2. 6. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (4) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10. (5) ABl. Nr. L 166 vom 28. 6. 1991, S. 1. (6) ABl. Nr. C 266 vom 22. 10. 1986, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.