Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1315 des Rates vom 18. Juli 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss, der mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf eine vorübergehende Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen als Reaktion zugunsten der vor dem Konflikt in Syrien flüchtenden Flüchtlinge zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1315. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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ifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden 9612 Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9613 20 Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9614 Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder Position (1)  Beschluss Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 15. Juni 2006 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 30). (2)  Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. (3)  Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt. (4)  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. (5)  Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt. (6)  Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt. (7)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5. (8)  Siehe Bemerkung 6. (9)  Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. (10)  SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.