Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1315 des Rates vom 18. Juli 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss, der mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf eine vorübergehende Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen als Reaktion zugunsten der vor dem Konflikt in Syrien flüchtenden Flüchtlinge zu vertretenden Standpunkt

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Quellenkennung: 32016D1315. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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2.8.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 208/6 BESCHLUSS (EU) 2016/1315 DES RATES vom 18. Juli 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss, der mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf eine vorübergehende Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen als Reaktion zugunsten der vor dem Konflikt in Syrien flüchtenden Flüchtlinge zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. Mai 2002 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 89 des Abkommens wurde ein Assoziationsrat eingesetzt, der alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse prüft. (2) Gemäß Artikel 92 des Abkommens wurde ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der für die Durchführung des Abkommens zuständig ist und dem der Assoziationsrat seine Befugnisse ganz oder teilweise übertragen kann. (3) Gemäß Artikel 94 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, für die Verwaltung des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. (4) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2002/357/EG, EGKS des Rates und der Kommission (2) ist der von der Union im Assoziationsausschuss zu vertretende Standpunkt vom Rat auf Vorschlag der Kommission festzulegen. (5) Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien (3) kann der Assoziationsausschuss beschließen, die Bestimmungen des Protokolls zu ändern. (6) Das Haschemitische Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“) hat der internationalen Gemeinschaft Vorschläge für einen ganzheitlichen Ansatz für eine wirtschaftlich orientierte Reaktion auf die syrische Flüchtlingskrise unterbreitet. (7) Im Rahmen der Internationalen Konferenz zur Unterstützung Syriens und der Region am 4. Februar 2016 in London hat Jordanien seine Absicht erklärt, syrischen Flüchtlingen die Teilnahme am regulären Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und eine Reihe von Maßnahmen festgelegt, die das Land zur Schaffung von ungefähr 200 000 Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge ergreifen will. (8) Im Zusammenhang mit dieser Initiative hat Jordanien am 12. Dezember 2015 einen besonderen Antrag auf eine Lockerung der Ursprungsregeln im Rahmen des Abkommens eingereicht, um eine Steigerung der jordanischen Ausfuhren in die Union und die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten insbesondere für syrische Flüchtlinge zu erreichen. (9) Im Rahmen der Prüfung des jordanischen Antrags hält es der Rat im Namen der Union für gerechtfertigt, zusätzlichen Ursprungsregeln zuzustimmen, die gemäß den Bedingungen im Anhang des Entwurfs eines Beschlusses des Assoziationsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist (im Folgenden „Entwurfs eines Beschlusses des Assoziationsausschusses“), insbesondere im Hinblick auf maßgebliche Erzeugnisse, Produktionsstätten und die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge als Alternative zu den Ursprungsregeln gemäß Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen für Ausfuhren aus Jordanien bereitgestellt werden sollten; bei diesen alternativen Regeln sollte es sich um dieselben Regeln handeln, die die Union auf Einfuhren aus am wenigsten entwickelten Ländern gemäß der Initiative Allgemeines Präferenzsystem/„Alles außer Waffen“ angewandt werden. (10) Der Anhang des Entwurfs eines Beschlusses des Assoziationsausschusses sollte bis zum 31. Dezember 2026 gelten, und es sollte eine Halbzeitüberprüfung durchgeführt werden, die es den Vertragsparteien ermöglicht, durch Beschluss des Assoziationsausschusses Anpassungen vorzunehmen, falls dies erforderlich ist. (11) Die Verwirklichung des Ziels der Schaffung von ungefähr 200 000 Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge durch Jordanien würde einen bedeutenden Meilenstein darstellen, und zwar auch im Hinblick auf die Durchführung des Entwurfs eines Beschlusses des Assoziationsausschusses. Sobald dieses Ziel erreicht ist, werden die Union und Jordanien daher die weitere Vereinfachung der Bedingungen in Betracht ziehen, unter denen Hersteller in Jordanien vom Beschluss des Assoziationsausschusses profitieren können. (12) Die Anwendung des Anhangs des Entwurfs des Beschlusses des Assoziationsausschusses sollte mit angemessenen Überwachungs- und Berichtspflichten einhergehen, und es sollte möglich sein, die Anwendung des Anhangs des Beschlusses des Assoziationsausschusses auszusetzen, wenn die Bedingungen für seine Anwendung nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Bedingungen für Schutzmaßnahmen erfüllt sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im gemäß Artikel 92 des Abkommens eingesetzten Assoziationsausschusses EU-Jordanien im Hinblick auf eine vorübergehende Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Assoziationsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. (2)   Geringfügige technische Korrekturen des Entwurfs eines Beschlusses des Assoziationsausschusses können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Der Beschluss des Assoziationsausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2016. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. MOGHERINI (1)   ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3. (2)  Beschluss 2002/357/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. März 2002 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 1). (3)  Beschluss Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 15. Juni 2006 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 30). ENTWURF BESCHLUSS Nr. [1]/2016 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-JORDANIEN vom [x/x/]2016 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die in festgelegten Entwicklungsgebieten und Industriegebieten hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS EU-JORDANIEN — gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 94 des Abkommens und Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Haschemitische Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“) hat der internationalen Gemeinschaft Vorschläge für einen ganzheitlichen Ansatz für eine wirtschaftlich orientierte Reaktion auf die syrische Flüchtlingskrise unterbreitet und im Rahmen dieser Initiative am 12. Dezember 2015 einen besonderen Antrag auf eine Lockerung der gemäß dem Abkommen angewandten Ursprungsregeln eingereicht, um eine Steigerung der jordanischen Ausfuhren in die Union und die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten insbesondere für syrische Flüchtlinge sowie für Jordanier zu erreichen. (2) Im Rahmen der Internationalen Konferenz zur Unterstützung Syriens und der Region am 4. Februar 2016 in London erklärte Jordanien seine Absicht, die Teilnahme syrischer Flüchtlinge am regulären Arbeitsmarkt in Jordanien zu fördern und in diesem Zusammen-hang binnen eines Jahres nach der Konferenz 50 000 Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge zu schaffen, und verkündete das Gesamtziel, diese Zahl auf ungefähr 200 000 Beschäftigungsmöglichkeiten in den nächsten Jahren zu steigern. (3) Eine vorübergehende Lockerung der anwendbaren Ursprungsregeln würde es ermöglichen, bestimmte in Jordanien hergestellte Erzeugnisse zum Zweck der Bestimmung der Präferenzbehandlung bei der Einfuhr in die Union weniger strengen Ursprungsregeln zu unterwerfen, als anderenfalls anwendbar wären. Diese vorübergehende Lockerung der anwendbaren Ursprungsregeln wäre Bestandteil der Unionsunterstützung für Jordanien im Zusammenhang mit der syrischen Flüchtlingskrise mit dem Ziel, die durch die Aufnahme einer hohen Zahl syrischer Flüchtlinge entstehenden Kosten zu dämpfen. (4) Die Union vertritt die Auffassung, dass die beantragte Lockerung der Ursprungsregeln zur Erreichung des Gesamtziels, ungefähr 200 000 Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge zu schaffen, beitragen würde. (5) Die Lockerung der Ursprungsregeln würde bestimmten Bedingungen unterliegen, um sicherzustellen, dass sie den Ausführern zugutekommt, die einen Beitrag zu den Bemühungen Jordaniens zur Beschäftigung syrischer Flüchtlinge leisten. (6) Der Anhang des vorliegenden Beschlusses gilt für Waren, die in Produktionsstätten in festgelegten Entwicklungsgebieten und Industriegebieten innerhalb Jordaniens hergestellt werden und deren Herstellung zur Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und die jordanische Bevölkerung beiträgt. (7) Diese Initiative zielt darauf ab, Anreize für Handel und Investitionen in diesen Entwicklungsgebieten und Industriegebieten zu schaffen und dadurch zu verbesserten wirtschaftlichen Chancen und Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge und die jordanische Bevölkerung beizutragen. (8) Der Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen sollte daher ergänzt werden, und es sollte die Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um diesen Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, festgelegt werden. Diese ergänzende Liste der Be- oder Verarbeitungen sollte auf den Ursprungsregeln basieren, die von der Union bei Einfuhren aus am wenigsten entwickelten Ländern gemäß der Initiative Allgemeines Präferenzsystem / „Alles außer Waffen“ angewandt werden. (9) Es sollte eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses zur Festlegung einer ergänzenden Liste der Be- oder Verarbeitungen im Hinblick auf eine spezifischen Produktionsstätte geben, wenn diese Produktionsstätte die Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses nicht erfüllt. (10) Es sollte ferner eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses in Bezug auf alle in Artikel 2 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Erzeugnisse geben, die in solcherart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt werden, dass sie eine bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung von Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Gesamtheit oder in einem Teil des Unionsgebiets oder erhebliche Störungen in einem Zweig der Unionswirtschaft gemäß Artikel 24 und Artikel 26 des Abkommens darstellen. (11) Der vorliegende Beschluss sollte für einen begrenzten Zeitraum gültig sein, der ausreichend bemessen ist, um Anreize für zusätzliche Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu schaffen, und folglich am 31. Dezember 2026 auslaufen. Die Union und Jordanien werden eine Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses durchführen und können den Anhang des vorliegenden Beschlusses durch Beschluss des Assoziationsausschusses unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen aus der Durchführung des vorliegenden Beschlusses ändern. (12) Die Verwirklichung des im Rahmen der Internationalen Konferenz vom 4. Februar 2016 gesteckten Ziels der Schaffung von ungefähr 200 000 Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge durch Jordanien würde einen bedeutenden Meilenstein darstellen, und zwar auch im Hinblick auf die Durchführung des vorliegenden Beschlusses; die Union und Jordanien werden daraufhin eine weitere Vereinfachung dieser Unterstützungsmaßnahme prüfen. Dafür wäre eine Änderung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses durch einen Beschluss des Assoziationsausschusses erforderlich — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen, der die Liste der Be- oder Verarbeitungen enthält, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen, wird durch Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen, der im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten ist, geändert und ergänzt. Artikel 2 Der im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthaltene Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen nennt die Bedingungen für die Anwendung und enthält die Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der in bestimmten geografischen Gebieten im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Artikel 3 Der Anhang ist Bestandteil dieses Beschlusses. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsausschuss in Kraft. Er gilt bis zum 31. Dezember 2026. Geschehen zu [Amman][Brüssel] am [x.x.]2016 Für den Assoziationsausschuss EU-Jordanien ANHANG ANHANG II(a) ERGÄNZUNG DER LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN Artikel 1 Gemeinsame Bestimmungen A.   Bestimmung des Ursprungsbegriffs 1.   Für die in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse können anstelle der in Anhang II des Protokolls Nr. 3 festgelegten Regeln auch die folgenden Regeln gelten, vorausgesetzt, diese Erzeugnisse erfüllen die folgenden Bedingungen: a) Die erforderlichen Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um diesen Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, finden in Produktionsstätten in einem der folgenden Entwicklungsgebiete und Industriegebiete statt: Alhussein Bin Abdullah II Industrial City — Alkarak, Aljeeza Industrial Area — Amman, Alqastal Industrial Area — Amman, Al Quwayrah Industrial Area- Aqaba, Al Tajamuat Industrial City — Sahab, Dulail Industrial City — Zarqa, El-Hashmieh Industrial Area- Zarqa, El-Ressaiefeh Industrial Areas- Zarqa, El-Sukhneh Industrial Area- Zarqa, Irbid Development Zone und Irbid Alhassan Industrial City, King Abdullah II Bin Alhussein City — Sahab, King Hussein Bin Talal Development Zone — Mafraq (einschließlich Mafraq Industrial City), Ma'an Development Zone — Ma'an, Marka Industrial Area — Amman, Muwaqqar Industrial City — Amman, Wadi El-Eisheh Industrial Area- Zarqa; und b) die jeweilige Gesamtbelegschaft der Produktionsstätten in diesen Entwicklungsgebieten und Industriegebieten, in denen diese Produkte be- oder verarbeitet werden, weist einen Anteil syrischer Flüchtlinge von mindestens 15 % während des ersten und zweiten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs und von mindestens 25 % ab dem dritten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs auf. Der maßgebliche Anteil wird zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs und anschließend auf jährlicher Basis berechnet; dabei wird die Anzahl der syrischen Flüchtlinge berücksichtigt, die in regulären, menschenwürdigen Arbeitsplätzen auf Vollzeitäquivalenzbasis beschäftigt sind und eine gültige Arbeitserlaubnis für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften in Jordanien erhalten haben. 2.   Die zuständigen jordanischen Behörden überwachen die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1, erteilen Ausführern von Erzeugnissen, die diese Bedingungen erfüllen, eine Bewilligungsnummer, und widerrufen diese Bewilligung umgehend, wenn ein Ausführer diese Bedingungen nicht mehr erfüllt. B.   Nachweis der Ursprungseigenschaft 3.   Ein nach den Regeln dieses Anhangs ausgefertigter Ursprungsnachweis ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „Derogation — Annex II(a) of Protocol 3 — name of the Development Zone or industrial area and authorisation number granted by the competent authorities of Jordan“. C.   Zusammenarbeit der Verwaltungen 4.   Wenn die Zollbehörden Jordaniens im Einklang mit Artikel 33 Absatz 5 dieses Protokolls in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien (1) der Europäischen Kommission oder den ersuchenden Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) das Ergebnis dieser Prüfung mitteilen, geben sie an, dass die in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllen. 5.   Lassen das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt sind, so führt Jordanien von sich aus oder auf Ersuchen der Europäischen Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten mit der gebotenen Dringlichkeit die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Europäische Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an den Ermittlungen mitwirken. D.   Bericht, Überwachung und Überprüfung 6.   Nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs übermittelt Jordanien der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Anhangs einschließlich Produktions- und Ausfuhrstatistiken auf achtstelliger Ebene oder mit dem höchsten verfügbaren Detaillierungsgrad sowie eine Liste der in den Entwicklungsgebieten und Industriegebieten produzierenden Unternehmen mit Angabe des prozentualen Anteils syrischer Flüchtlinge, den diese Unternehmen jeweils in den einzelnen Jahren beschäftigt haben. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam diese Berichte sowie jegliche Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung dieses Anhangs im Rahmen der bestehenden Stellen, die gemäß dem Assoziationsabkommen geschaffen wurden, insbesondere des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen. Die Vertragsparteien ziehen ferner die Einbindung einschlägiger internationaler Organisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation und der Weltbank in den Überwachungsprozess in Erwägung. 7.   Vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs führen die Vertragsparteien eine Halbzeitüberprüfung durch, um zu bestimmen, ob unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen aus der Durchführung dieses Anhangs und der Entwicklung des Konflikts in Syrien Änderungen vorgenommen werden sollten. Auf der Grundlage dieser Halbzeitüberprüfung kann der Assoziationsausschuss mögliche Änderungen prüfen. 8.   Sobald Jordanien sein Ziel, durch die Ausgabe von insgesamt rund 200 000 Arbeitserlaubnissen an syrische Flüchtlinge eine stärkere Teilnahme syrischer Flüchtlinge am regulären Arbeitsmarkt zu fördern, umgesetzt hat, erwägen die Vertragsparteien eine weitere Vereinfachung der Bestimmungen dieses Anhangs unter Berücksichtigung der Entwicklungen der syrischen Flüchtlingskrise. Der Assoziationsausschuss kann diesen Anhang diesbezüglich ändern. E.   Vorübergehende Aussetzung 9. a) Falls die Union der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass Jordanien oder eine bestimmte Produktionsstätte die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllt, kann die Union den Assoziationsausschuss mit der Angelegenheit befassen. In der Befassung ist anzugeben, ob die Nichteinhaltung der Bedingungen aus Absatz 1 auf Jordanien oder auf eine bestimmte Produktionsstätte zurückzuführen ist. b) Falls der Assoziationsausschuss innerhalb von 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, weder erklärt, dass die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 gewährleistet ist, noch diesen Anhang ändert, wird die Anwendung dieses Anhangs ausgesetzt. In der Befassung des Assoziationsausschusses durch die Union ist der Umfang der Aussetzung anzugeben. c) Der Assoziationsausschuss kann ferner eine Verlängerung des 90-Tage-Zeitraums beschließen; in diesem Fall wird die Aussetzung wirksam, wenn der Assoziationsrat vor Ablauf des verlängerten Zeitraums keine der unter Buchstabe b aufgeführten Maßnahmen ergriffen hat. d) Die Anwendung dieses Anhangs kann auf Beschluss des Assoziationsausschusses wieder aufgenommen werden. e) Im Fall einer Aussetzung gilt dieser Anhang während eines Zeitraums von 4 Monaten auch weiterhin für die Waren, die sich zum Zeitpunkt der vorübergehen-den Aussetzung entweder im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone in der Union befinden und für die vor der vorübergehenden Aussetzung ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis gemäß den Bestimmungen in diesem Anhang ausgefertigt wurde. F.   Schutzmechanismus 10.   Werden Erzeugnisse, die in Artikel 2 aufgeführt sind und denen die Anwendung dieses Anhangs zugutekommt, in solcherart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass sie eine bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung von Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Gesamtheit oder in einem Teil des Unionsgebiets oder erhebliche Störungen in einem Zweig der Unionswirtschaft gemäß Artikel 24 und Artikel 26 des Abkommens darstellen, kann die Union den Assoziationsausschuss mit der Prüfung der Angelegenheit befassen. Falls der Assoziationsausschuss nicht innerhalb von 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, einen Beschluss fasst, durch den die bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung oder die erheblichen Störungen beseitigt werden, und auch keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt wird, wird die Anwendung dieses Anhangs in Bezug auf dieses Erzeugnis solange ausgesetzt, bis der Assoziationsausschuss einen Beschluss erlässt, in dem die Beseitigung der Schädigung bzw. Gefahr einer S

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.