Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/783 des Rates vom 25. April 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Drittes Energiepaket)

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6.5.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 118/6 BESCHLUSS (EU) 2017/783 DES RATES vom 25. April 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Drittes Energiepaket) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (EWR-Abkommen) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens beschließen. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (6) Die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (7) Die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (8) Die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (9) Der Beschluss 2010/685/EU der Kommission (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (10) Der Beschluss 2012/490/EU der Kommission (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (11) Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen. (12) Die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen. (13) Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie 2009/72/EG aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen. (14) Die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie 2009/73/EG aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen. (15) Der Beschluss 2003/796/EG der Kommission (15), der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/280/EU der Kommission (16) aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen. (16) Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. (17) Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschluss beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2017. Im Namen des Rates Der Präsident I. BORG (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (3)  Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1). (4)  Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15). (5)  Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36). (6)  Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1). (7)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55). (8)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94). (9)  Beschluss 2010/685/EU der Kommission vom 10. November 2010 zur Änderung von Kapitel 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 67). (10)  Beschluss 2012/490/EU der Kommission vom 24. August 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. L 231 vom 28.8.2012, S. 16). (11)  Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1). (12)  Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 1). (13)  Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37). (14)  Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57). (15)  Beschluss 2003/796/EG der Kommission vom 11. November 2003 zur Einsetzung der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 34). (16)  Beschluss 2011/280/EU der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Aufhebung des Beschlusses 2003/796/EG der Kommission zur Einsetzung der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ABl. L 129 vom 17.5.2011, S. 14). ENTWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. … vom … zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (3), berichtigt in ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 29. und ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 87. ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (4) Die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (5) Die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (6) Die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (7) Der Beschluss 2010/685/EU der Kommission vom 10. November 2010 zur Änderung von Kapitel 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (8) Der Beschluss 2012/490/EU der Kommission vom 24. August 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (9) Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen. (10) Die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen. (11) Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie 2009/72/EG aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen. (12) Die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie 2009/73/EG aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen. (13) Der Beschluss 2003/796/EG der Kommission (13), der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/280/EU der Kommission (14) aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen. (14) Die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber der EFTA-Staaten sollten für die Zwecke des ENTSO (Strom) und des ENTSO (Gas) nicht als Drittlandsbetreiber gelten. (15) Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Der Text von Nummer 20 (Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: „ 32009 R 0714: Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), geändert durch: — 32013 R 0543: Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 6 wird für die EFTA-Staaten ‚Kommission‘ durch ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. b) Die Bestimmungen über verbindliche Entscheidungen der Agentur, auf die in Artikel 17 Absatz 5 Bezug genommen wird, werden in Fällen, in denen ein EFTA-Staat beteiligt ist, durch folgende Bestimmungen ersetzt: ‚i) In Fällen, in denen ein oder mehrere EFTA-Staaten beteiligt sind, erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde eine an die nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden EFTA-Staaten gerichtete Entscheidung. ii) Wenn die Aufgaben der Agentur gemäß diesem Abkommen für die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen werden, hat die Agentur das Recht, sich uneingeschränkt an der Arbeit der EFTA-Überwachungsbehörde und ihrer Vorbereitungsgremien zu beteiligen, sie hat jedoch kein Stimmrecht. iii) Die EFTA-Überwachungsbehörde hat das Recht, sich uneingeschränkt an der Arbeit der Agentur und ihrer Vorbereitungsgremien zu beteiligen, sie hat jedoch kein Stimmrecht. iv) Die Agentur und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten bei der Annahme von Entscheidungen, Stellungnahmen und Empfehlungen eng zusammen. Die EFTA-Überwachungsbehörde erlässt ihre Entscheidungen unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen, die von der Agentur auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeitet werden. Die Agentur unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde, wenn sie einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß dieser Verordnung ausarbeitet. Die EFTA-Überwachungsbehörde setzt eine Frist, innerhalb deren die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten zu der Angelegenheit Stellung nehmen können, wobei sie der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten können die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihre Entscheidung zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Agentur weiter. In diesem Fall erwägt die Agentur die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde und antwortet unverzüglich. In den Fällen, in denen die Agentur parallel zu einer von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Entscheidung eine Entscheidung ändert, aussetzt oder widerruft, arbeitet die Agentur unverzüglich einen entsprechenden Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus. v) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Agentur und der EFTA-Überwachungsbehörde hinsichtlich der Anwendung dieser Bestimmungen beraumen der Direktor der Agentur und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit unverzüglich eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Direktor der Agentur oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde die Vertragsparteien ersuchen, die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorzulegen, der sie nach Maßgabe des Artikels 111 dieses Abkommens behandelt, der sinngemäß Anwendung findet. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (15) kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine umgehende Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen. vi) Die EFTA-Staaten sowie natürliche und juristische Personen können vor dem EFTA-Gerichtshof nach den Artikeln 36 und 37 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erheben.‘ c) In Artikel 20 wird Folgendes angefügt: ‚Im Falle der EFTA-Staaten fordert die EFTA-Überwachungsbehörde anstelle der Kommission die in Artikel 20 Absätze 2 und 5 genannten Informationen von den jeweiligen Unternehmen an.‘ d) In Artikel 22 Absatz 2 wird Folgendes angefügt: ‚Handelt es sich um Unternehmen in den EFTA-Staaten, so werden die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Aufgaben von der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen.‘ e) In Artikel 23 wird Folgendes angefügt: ‚Die Vertreter der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des in Artikel 23 genannten Ausschusses, sie haben jedoch kein Stimmrecht.‘“ 2. Der Text von Nummer 22 (Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: „ 32009 L 0072: Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Bezugnahmen auf Bestimmungen des Vertrags gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens. b) Die Richtlinie gilt nicht für Stromleitungen und damit verbundene Anlagen zwischen Anschlusspunkten an Land und Erdölförderungsanlagen. c) Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe j gilt nicht für die EFTA-Staaten. d) Die Geltung des Artikels 9 Absatz 1 beginnt für die EFTA-Staaten ein Jahr nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. [dieses Beschlusses] vom [Datum]. e) In Artikel 10 Absatz 7 wird für die EFTA-Staaten ‚Kommission‘ durch ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. f) Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 7 gilt nicht für die EFTA-Staaten. g) In Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d wird ‚Agentur‘ durch ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. h) Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe s gilt nicht für die EFTA-Staaten. i) In Artikel 40 Absatz 1 wird für die EFTA-Staaten ‚Kommission‘ durch ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. j) Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung: ‚Artikel 9 gilt nicht für Zypern, Luxemburg, Malta, Liechtenstein und/oder Island. Ferner gelten die Artikel 26, 32 und 33 nicht für Malta. Wenn Island nach Inkrafttreten dieses Beschlusses nachweisen kann, dass sich für den Betrieb seiner Netze erhebliche Probleme ergeben, kann Island Ausnahmeregelungen zu den Artikeln 26, 32 und 33 beantragen, die ihm von der EFTA-Überwachungsbehörde gewährt werden können. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde die EFTA-Staaten und die Kommission über diese Anträge unter Wahrung der Vertraulichkeit. Die Entscheidung wird in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.‘ k) Die Vertreter der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des mit Artikel 46 eingesetzten Ausschusses, sie haben jedoch kein Stimmrecht.“ 3. Der Text von Nummer 23 (Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: „ 32009 L 0073: Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Bezugnahmen auf Bestimmungen des Vertrags gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens. b) Die Richtlinie gilt nicht für Island. c) In Artikel 2 Nummer 11 wird Folgendes angefügt: ‚‚LNG-Anlage‘ umfasst keine Anlagen zur Verflüssigung von Erdgas im Rahmen eines Offshore-Erdöl- oder Erdgasförderprojekts wie beispielsweise die Anlage auf Melkøya.‘ d) In Artikel 2 Nummer 12 wird Folgendes angefügt: ‚‚Betreiber einer LNG-Anlage‘ umfasst keine Betreiber von Anlagen zur Verflüssigung von Erdgas im Rahmen eines Offshore-Erdöl- oder Erdgasförderprojekts wie beispielsweise die Anlage auf Melkøya.‘ e) Artikel 6 gilt nicht für die EFTA-Staaten. f) In Artikel 10 Absatz 7 wird für die EFTA-Staaten ‚Kommission‘ durch ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. g) Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 7 gilt nicht für die EFTA-Staaten. h) Die Bestimmungen über verbindliche Entscheidungen der Agentur, auf die in Artikel 36 Absatz 4 Unterabsatz 3 Bezug genommen wird, werden in Fällen, in denen ein EFTA-Staat beteiligt ist, durch folgende Bestimmungen ersetzt: ‚i) In Fällen, in denen ein oder mehrere EFTA-Staaten beteiligt sind, erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde eine an die nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden EFTA-Staaten gerichtete Entscheidung. ii) Wenn die Aufgaben der Agentur gemäß diesem Abkommen für die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen werden, hat die Agentur das Recht, sich uneingeschränkt an der Arbeit der EFTA-Überwachungsbehörde und ihrer Vorbereitungsgremien zu beteiligen, sie hat jedoch kein Stimmrecht. iii) Die EFTA-Überwachungsbehörde hat das Recht, sich uneingeschränkt an der Arbeit der Agentur und ihrer Vorbereitungsgremien zu beteiligen, sie hat jedoch kein Stimmrecht. iv) Die Agentur und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten bei der Annahme von Entscheidungen, Stellungnahmen und Empfehlungen eng zusammen. Die EFTA-Überwachungsbehörde erlässt ihre Entscheidungen unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen, die von der Agentur auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeitet werden. Die Agentur unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde, wenn sie einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß dieser Richtlinie ausarbeitet. Die EFTA-Überwachungsbehörde setzt eine Frist, innerhalb deren die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten zu der Angelegenheit Stellung nehmen können, wobei sie der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten können die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihre Entscheidung zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Agentur weiter. In diesem Fall erwägt die Agentur die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde und antwortet unverzüglich. In den Fällen, in denen die Agentur parallel zu einer von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Entscheidung eine Entscheidung ändert, aussetzt oder widerruft, arbeitet die Agentur unverzüglich einen entsprechenden Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus. v) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Agentur und der EFTA-Überwachungsbehörde hinsichtlich der Anwendung dieser Bestimmungen beraumen der Direktor der Agentur und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit unverzüglich eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Direktor der Agentur oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde die Vertragsparteien ersuchen, die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorzulegen, der sie nach Maßgabe des Artikels 111 dieses Abkommens behandelt, der sinngemäß Anwendung findet. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (16) kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine umgehende Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen. vi) Die EFTA-Staaten sowie natürliche und juristische Personen können vor dem EFTA-Gerichtshof nach den Artikeln 36 und 37 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erheben.‘ i) In Artikel 36 Absätze 8 und 9 wird für die EFTA-Staaten ‚Kommission‘ durch ‚EFTA-Überwachungsb

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