Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1171 des Rates vom 12. Juli 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

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Quellenkennung: 32016D1171. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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19.7.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 193/38 BESCHLUSS (EU) 2016/1171 DES RATES vom 12. Juli 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Gemäß Artikel 98 und insbesondere Artikel 102 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Anhang IX des EWR-Abkommens zu ändern, der Bestimmungen über Finanzdienstleistungen enthält. (3) Die folgenden Rechtsakte betreffen Finanzdienstleistungen und sind in das EWR-Abkommen aufzunehmen: — Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) — Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) — Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) — Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) — Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) — Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission (9) — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2013 der Kommission (10) — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 448/2013 der Kommission (11) — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission (12) — Delegierte Verordnung (EU) 2015/514 der Kommission (13) — Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission (15) — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 der Kommission (16) — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission (17) — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 919/2012 der Kommission (18) — Delegierte Verordnung (EU) 2015/97 der Kommission (19) — Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) — Verordnung (EU) Nr. 513/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) — Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 272/2012 der Kommission (23) — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012 der Kommission (24) — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 447/2012 der Kommission (25) — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012 der Kommission (26) — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 449/2012 der Kommission (27) — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 946/2012 der Kommission (28) — Durchführungsbeschluss 2014/245/EU der Kommission (29) — Durchführungsbeschluss 2014/246/EU der Kommission (30) — Durchführungsbeschluss 2014/247/EU der Kommission (31); — Durchführungsbeschluss 2014/248/EU der Kommission (32) und — Durchführungsbeschluss 2014/249/EU der Kommission (33) (4) Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf den beigefügten Beschlussentwürfen beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu den vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen für Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2016. Im Namen des Rates Der Präsident P. KAŽIMÍR (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (3)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1). (4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). (5)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48). (6)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). (7)  Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 5). (8)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). (9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1). (10)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung des Verfahrens für AIFM, die beschließen, sich der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu unterwerfen (ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 1). (11)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 448/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats eines Nicht-EU-AIFM gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 3). (12)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18). (13)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/514 der Kommission vom 18. Dezember 2014 über die nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen (ABl. L 82 vom 27.3.2015, S. 5). (14)  Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1). (15)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 1). (16)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für die Offenlegung von Nettopositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit, das Format, in dem der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Informationen zu Netto-Leerverkaufspositionen zu übermitteln sind, die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Maßnahmen, die angemessen gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sind, und die Daten, zu denen die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie erfolgt, sowie den Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 11). (17)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 1). (18)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 919/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei liquiden Aktien und anderen Finanzinstrumenten (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 16). (19)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/97 der Kommission vom 17. Oktober 2014 zur Berichtigung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 im Hinblick auf die Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 22). (20)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1). (21)  Verordnung (EU) Nr. 513/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Mittwoch, 11. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 30). (22)  Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1). (23)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 272/2012 der Kommission vom 7. Februar 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Ratingagenturen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 6). (24)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten durch die Ratingagenturen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 2). (25)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 447/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Bewertung der Normgerechtheit der Ratingmethoden (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 14). (26)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation der Informationen, die Ratingagenturen in einem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung stellen (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 17). (27)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 449/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Informationen zur Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 32). (28)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 946/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingagenturen auferlegte Sanktionen, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 23). (29)  Durchführungsbeschluss 2014/245/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Brasiliens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 65). (30)  Durchführungsbeschluss 2014/246/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Argentiniens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 68). (31)  Durchführungsbeschluss 2014/247/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 71). (32)  Durchführungsbeschluss 2014/248/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Singapurs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 73). (33)  Durchführungsbeschluss 2014/249/EU der Kommission vom Montag, 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Hongkongs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 76). ENTWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. … vom … zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2) Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31ed (Beschluss 2010/C-326/07 der Kommission) Folgendes eingefügt: „31f. 32010 R 1092: Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten nehmen an der Arbeit des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) teil. b) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘, ‚zuständige Behörden‘ und ‚Aufsichtsbehörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und ihre zuständigen Behörden beziehungsweise Aufsichtsbehörden. Dies gilt nicht für Artikel 5 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c. c) In Artikel 6 Absatz 2 wird Folgendes angefügt: ‚c) die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten beziehungsweise — im Falle Liechtensteins — ein hochrangiger Vertreter des Finanzministeriums; d) ein Mitglied des Kollegiums der EFTA-Überwachungsbehörde, wenn dies für deren Tätigkeitsbereich von Relevanz ist. Die Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht gemäß den Buchstaben c und d nehmen dann nicht an der Arbeit des Verwaltungsrats teil, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der EU zur Sprache gebracht werden könnte.‘ d) In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: ‚i) je ein Vertreter der nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten beziehungsweise — im Falles Liechtensteins — des Finanzministeriums. Diese Vertreter nehmen dann nicht an der Arbeit des Beratenden Fachausschusses teil, wenn dabei die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht werden könnte.‘ e) In Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde, die nationalen Zentralbanken, die nationalen Aufsichtsbehörden und die nationalen Statistikbehörden der EFTA-Staaten arbeiten eng mit dem ESRB zusammen und stellen ihm alle zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß dem EWR-Abkommen erforderlichen Informationen zu Verfügung.‘ f) In Artikel 16 Absatz 3 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚und, sofern ein EFTA-Staat oder eine oder mehrere seiner Aufsichtsbehörden zu den Adressaten zählen, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ und nach dem Wort ‚EAS‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. g) In Artikel 17 Absätze 1 und 2 und in Artikel 18 Absatz 1 werden nach dem Wort ‚Rat‘ die Wörter ‚und, sofern ein EFTA-Staat oder eine oder mehrere seiner Aufsichtsbehörden zu den Adressaten zählen, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt. h) Artikel 17 Absatz 3 gilt nicht für Beschlüsse betreffend an einen oder mehrere EFTA-Staaten gerichtete Empfehlungen. i) In Artikel 18 Absatz 4 werden nach dem Wort ‚ESA‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde und der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“ Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am … oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (*1). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1. (*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu dem Beschluss Nr. …/… zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 in das EWR-Abkommen Die Vertragsparteien weisen darauf hin, dass die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 für Staaten, die nicht Mitglied der EU sind, nur eine begrenzte Teilnahme am Europäischen Ausschuss für Systemrisiken vorsieht. Im Hinblick auf mögliche künftige Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 wird die EU prüfen, ob den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten ein Recht auf Teilnahme gewährt werden könnte, das dem Recht der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten auf Teilnahme an den drei in den Beschlüssen Nr. …/…, Nr. …/… und Nr. …/…des Gemeinsamen EWR-Ausschusses genannten Europäischen Aufsichtsbehörde entspricht. ENTWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. … vom … zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2) Die Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (3) Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten begrüßten in ihren Schlussfolgerungen (3) vom 14. Oktober 2014 zur Übernahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen, dass die Vertragsparteien eine ausgewogene Lösung gefunden haben, die der Struktur und den Zielen der ESA-Verordnungen der EU und des EWR-Abkommens sowie den rechtlichen und politischen Zwängen der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Rechnung trägt. (4) Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten unterstrichen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens Beschlüsse fassen wird, die sich an zuständige Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder an Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten. Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU werden dafür zuständig sein, Maßnahmen unverbindlicher Natur wie etwa die Annahme von Empfehlungen und unverbindliche Vermittlung — auch gegenüber den zuständigen Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und gegenüber Marktteilnehmern — durchzuführen. Den auf beiden Seiten unternommenen Maßnahmen werden gegebenenfalls Konsultationen, eine Abstimmung oder ein Informationsaustausch zwischen den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU und der EFTA-Überwachungsbehörde vorausgehen. (5) Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den beiden Säulen werden einzelne Beschlüsse und förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde, die sich an eine oder mehrere zuständige Behörden oder Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten, auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die von den zuständigen Europäischen Fin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.