Europäische Union

96/40/EG: Beschluß der Kommission vom 20. Dezember 1995 zur Aussetzung des Verfahrens der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates über Handelshemmnisse gegenüber der Piraterie von Tonaufzeichnungen der Gemeinschaft in Thailand und ihren Auswirkungen auf den Handel der Gemeinschaft mit Tonaufzeichnungen

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Avis juridique important | 31996D0040 96/40/EG: Beschluß der Kommission vom 20. Dezember 1995 zur Aussetzung des Verfahrens der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates über Handelshemmnisse gegenüber der Piraterie von Tonaufzeichnungen der Gemeinschaft in Thailand und ihren Auswirkungen auf den Handel der Gemeinschaft mit Tonaufzeichnungen Amtsblatt Nr. L 011 vom 16/01/1996 S. 0007 - 0008 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1995 zur Aussetzung des Verfahrens der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates über Handelshemmnisse gegenüber der Piraterie von Tonaufzeichnungen der Gemeinschaft in Thailand und ihren Auswirkungen auf den Handel der Gemeinschaft mit Tonaufzeichnungen (96/40/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 365/95 (2), insbesondere auf Artikel 11 und 14, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: Am 5. Juni 1991 erhielt die Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 des Rates vom 17. September 1984 zur Stärkung der gemeinsamen Handelspolitik und insbesondere des Schutzes gegen unerlaubte Handelspraktiken (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (4), einen Antrag von der Europäischen Filiale der International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) im Namen praktisch aller Hersteller von Tonträgern in der Gemeinschaft. In dem Antrag wurde behauptet, in Thailand würde die Piraterie von Tonaufzeichnungen der Gemeinschaft in großem Maßstab praktiziert, und diese Praktik verursache den Tonträgerherstellern in der Gemeinschaft eine Schädigung, da die Piraterie sich negativ auf die Ausfuhren von Tonaufzeichnungen der Gemeinschaft sowohl nach Thailand als auch nach anderen Drittländern auswirkte. Da der Antrag genügend Beweise im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 für das Vorliegen einer Thailand zur Last zu legenden unerlaubten Handelspraktik und für eine dadurch verursachte Schädigung enthielt, veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (5), eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens gegenüber der Piraterie von Tonaufzeichnungen der Gemeinschaft in Thailand. Nach der Einleitung des Verfahrens führte die Kommission eine Prüfung des sachlichen und rechtlichen Tatbestandes durch und legte dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 eingesetzten Beratenden Ausschuß am 20. Februar 1992 ihren Untersuchungsbericht vor. Hieraus ergab sich, daß das Ausmaß der Piraterie von Tonaufzeichnungen (Internationales Repertoire) im Untersuchungszeitraum wahrscheinlich 90 % erreichte, was hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, daß die thailändischen Behörden nicht in der Lage waren, die damals geltenden thailändischen Urheberrechtgesetze ordnungsgemäß durchzusetzen, und daß diese Situation den Gemeinschaftsherstellern eine bedeutende Schädigung verursachte, insbesondere in Form von Absatzeinbußen in Thailand (und in bestimmten anderen Drittländern). Folglich ergab sich, daß Thailand daher seine internationale Verpflichtung verletzte, den Tonträgerherstellern der Gemeinschaft einen wirksamen Schutz gegen die Piraterie ihrer Erzeugnisse zu bieten. Diese Verpflichtung erwächst aus der Bestimmung über die Inländerbehandlung in Artikel 4 der Berliner Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, zu deren Unterzeichnern Thailand gehört. Die Kommission leitete daraufhin Konsultationen mit den thailändischen Behörden ein, die sich in der Folge im September 1992 verpflichteten, die Piraterie von Tonaufzeichnungen der EG binnen kürzester Zeit auf ein verschwindend geringes Niveau zu senken und in einer ersten Phase einen beträchtlichen Rückgang innerhalb eines Jahres zu erreichen. Aufgrund dieser Verpflichtung und nach der befürwortenden Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und mit der Maßgabe, die Lage regelmäßig zu überprüfen, erschien eine Weiterführung des Verfahrens in der unmittelbaren Zukunft nicht angemessen. Im Dezember 1993 fand zur Überprüfung der bis dahin erreichten Fortschritte eine Mission nach Thailand statt. Nach dieser Mission berichtete die Kommission erneut dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 eingesetzten Ausschuß. Die erste Feststellung der Mission lautete, daß das Ausmaß der Piraterie von Audiokassetten im ersten Jahr nach dem Verpflichtungsangebot der thailändischen Regierung auf ungefähr 50 % zurückgegangen ist, was den Willen der thailändischen Regierung zur Erfuellung ihrer Verpflichtung bestätigt. Die weiteren Fortschritte waren jedoch sehr langsam, und es wurde Besorgnis darüber geäußert, daß die Tonpiraterie durch den Verkauf von unerlaubt hergestellten Compact Discs (CDs) möglicherweise erneut zunehmen wird. In diesem Zusammenhang und nach der befürwortenden Stellungnahme des Beratenden Ausschusses, scheint es notwendig, Thailand mehr Zeit für die Annahme eines neuen Urheberrechtgesetzes zu gewähren, über dessen Entwurf bereits im parlamentarischen Ausschuß diskutiert wurde und das angemessenere Bestimmungen über die Bekämpfung der Piraterie und die Durchsetzung des Gesetzes enthält. Die von der Kommission seit Anfang 1994 eingeholten Informationen zeigen, daß bei dem tatsächlichen Ausmaß der Piraterie von EG-Tonaufzeichnungen keine deutliche Verbesserung eintrat. Wichtige positive Entwicklungen ereigneten sich jedoch im legislativen Bereich. Das neue thailändische Urheberrechtgesetz trat am 21. März 1995 in Kraft. Es enthält zahlreiche Bestimmungen über die Vereinfachung des Vorgehens gegen die Piraten und übt insbesondere durch verschärfte Strafen eine abschreckende Wirkung auf potentielle und tatsächliche Straftäter aus. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung sowohl des nach wie vor hohen Ausmaßes der Piraterie, insbesondere bei CDs, als auch der Aussicht auf eine Senkung auf ein auf Dauer niedriges Niveau infolge der wirksamen Durchsetzung des neuen thailändischen Gesetzes hält die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder die Einstellung des Verfahrens noch die Einführung handelspolitischer Schutzmaßnahmen gegenüber Thailand für zweckdienlich. Jedoch ist eine genaue Überwachung der Lage weiterhin erforderlich. Seit dem 1. Januar 1995 findet die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 Anwendung, die die Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 ersetzt. Nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 besteht die Möglichkeit, das Verfahren offiziell auszusetzen. In diesem Fall hat die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) die Aufgabe, die ordnungsgemäße Anwendung der von dem betreffenden Drittland ergriffenen Maßnahmen zu überwachen. Gestützt auf die Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 wird die Entscheidung getroffen, das Verfahren gemäß Artikel 14 der vorgenannten Verordnung auszusetzen. Die zuletzt genannte Bestimmung sieht insbesondere vor, daß die Entscheidung der Kommission den Mitgliedstaaten mitzuteilen und nach Ablauf von zehn Tagen anwendbar ist, wenn kein Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist den Rat befaßt hat. Ferner sollte daran erinnert werden, daß gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c) handelspolitische Maßnahmen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung getroffen werden können, wenn die von dem Drittland ergriffenen Maßnahmen ausgesetzt, aufgehoben oder in unangemessener Weise durchgeführt wurden oder wenn die Kommission Grund zu der Annahme hat, daß dies der Fall war, oder wenn einem Auskunftsersuchen der Kommission nicht stattgegeben wurde. Das Verfahren gegenüber der Piraterie von Tonaufzeichnungen der Gemeinschaft in Thailand sollte daher ausgesetzt und die Lage weiterhin ständig von der Kommission überwacht werden. Dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 eingesetzten Beratenden Ausschuß wird regelmäßig berichtet werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Verfahren gegenüber der Piraterie von Tonaufzeichnungen der Gemeinschaft wird ausgesetzt. Artikel 2 Dieser Beschluß ist anwendbar vom Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften an. Brüssel, den 20. Dezember 1995 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 71. (2) ABl. Nr. L 41 vom 23. 2. 1995, S. 3. (3) ABl. Nr. L 252 vom 20. 9. 1984, S. 1. (4) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10. (5) ABl. Nr. C 189 vom 20. 7. 1991, S. 26.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.