Europäische Union

2003/46/EG: Beschluss des Rates vom 22. Januar 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des am 3. Dezember 2001 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Laos über den Handel mit Textilwaren

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Avis juridique important | 32003D0046 2003/46/EG: Beschluss des Rates vom 22. Januar 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des am 3. Dezember 2001 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Laos über den Handel mit Textilwaren Amtsblatt Nr. L 016 vom 22/01/2003 S. 0023 - 0057 Beschluss des Rates vom 22. Januar 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des am 3. Dezember 2001 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Laos über den Handel mit Textilwaren (2003/46/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission(1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit der Demokratischen Volksrepublik Laos über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt. (2) Das Abkommen wurde am 3. Dezember 2001 paraphiert. (3) Vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses sollte das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet werden. (4) Es ist angezeigt, dieses Abkommen bis zum Abschluss der Verfahren für seinen förmlichen Abschluss ab 1. Januar 2002 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig anzuwenden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Laos über den Handel mit Textilwaren wird - vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss - im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Abkommen ab 1. Januar 2002 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2002. Im Namen des Rates Der Präsident R. de Rato y Figaredo (1) Vorschlag vom 21.12.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.