Europäische Union

84/508/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1984 über die einem Hersteller von Polypropylen-Fasern und Polypropylen-Garn von der belgischen Regierung gewährte Beihilfe (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31984D0508 84/508/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1984 über die einem Hersteller von Polypropylen-Fasern und Polypropylen-Garn von der belgischen Regierung gewährte Beihilfe (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 283 vom 27/10/1984 S. 0042 - 0044 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juni 1984 über die einem Hersteller von Polypropylen-Fasern und Polypropylen-Garn von der belgischen Regierung gewährte Beihilfe (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (84/508/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Nach Eingang mehrerer Beschwerden von Unternehmensvereinigungen der Bereiche Chemiefasern und Chemiefaser-Textilien bat die Kommission die belgische Regierung mit Schreiben vom 26. Juli 1983 bzw. 3. November 1983 um nähere Angaben zu einer Beihilfe, die, so die Beschwerden, an ein belgisches Textilunternehmen für die Herstellung von Polypropylen (Fasern und Garn) vergeben worden war. Mit Schreiben vom 18. November 1983 teilte die belgische Regierung der Kommission mit, daß dem grössten belgischen Textil- und Teppichkonzern im März 1983 für die Errichtung einer Produktionsanlage für Polypropylen-Spinnfasern und Polypropylen-Spinnfasergarn eine Beihilfe gewährt worden war. Den Angaben der belgischen Behörden zufolge war die Beihilfe im Rahmen der dreimonatigen Übergangsfrist vergeben worden, welche die Kommission für das 1982er Förderprogramm zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie bis Ende März 1983 genehmigt hatte. Wie weiter angegeben wurde, war die Beihilfe in Höhe von 224 Millionen bfrs in Form einer staatlichen Beteiligung am Kapital des Tochterunternehmens, das der Textil- und Teppichkonzern für den vorgenannten Zweck gegründet hatte, vergeben worden. Schließlich erklärte die belgische Regierung, daß es sich bei der Beihilfe um die einzigen Mittel handele, die dem betreffenden Textil- und Teppichkonzern im Rahmen des 1982er Textil-Förderprogramms zuflössen. Mit Fernschreiben vom 5. Dezember 1983 bat die Kommission um zusätzliche Angaben. Am 20. Dezember 1983 bzw. 11. Januar 1984 wurde dieser Bitte zum Teil mündlich nachgekommen. Nach Prüfung des Falles war die Kommission der Auffassung, daß die Beihilfe insofern mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, als sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmasse beeinträchtige. Die Kommission war ausserdem der Ansicht, daß die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten mit Rücksicht auf die bei Polypropylen-Spinnfasern und Polypropylen-Spinnfasergarn bestehenden Überkapazitäten nicht durch Staatshilfen gefördert werden sollte. Die Kommission war ferner der Auffassung, daß ihr die Beihilfe im Rahmen der für das 1982er Textil-Förderprogramm genehmigten Übergangsfrist vorher hätte mitgeteilt werden müssen und daß weder der Textil- und Teppichkonzern noch dessen hier relevantes Tochterunternehmen in das Verzeichnis der Unternehmen aufgenommen worden waren, das der Kommission zum Zwecke der Überwachung der Förderregelung in der Übergangsfrist übermittelt worden war. Die Kommission eröffnete infolgedessen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz EWG-Vertrag gegen die Beihilfe und forderte die belgische Regierung mit Schreiben vom 13. Februar 1984 zur Stellungnahme auf. II Der Beihilfecharakter der Maßnahme wurde von der belgischen Regierung, die sich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 mit Schreiben vom 13. März 1984 äusserte, nicht bestritten; die Beteiligung des Staates würde jedoch nur 18 % der gesamten Investitionskosten ausmachen, wenn in den gesamten Investitionskosten das für das Vorhaben erforderliche Betriebskapital mit eingerechnet würde. Die belgische Regierung vertrat den Standpunkt, daß eine Notifizierung nicht erforderlich gewesen sei, da das Investitionsvorhaben - wenn es auch von einem Teppichhersteller durchgeführt würde - Chemiefasern und Chemiefaser-Spinngarn betreffe, also Erzeugnisse, die der Notifizierung nicht unterworfen seien. Zudem sei das betreffende Unternehmen in dem Dokument, das der Kommission zum Zwecke der Überwachung der Förderregelung in der Übergangsfrist übermittelt worden sei, unter dem Namen des Haupteigentümers des Textil- und Teppichkonzerns und dessen Geschäftsadresse aufgeführt worden. Die belgische Regierung bestritt auch die von der Kommission hervorgehobenen Überkapazitätsprobleme bei Polypropylen-Fasern und Polypropylen-Garn. Zwei weitere Mitgliedstaaten, sieben Unternehmensvereinigungen der hier betroffenen Branche und vier einzelne Unternehmen stimmten in ihren Stellungnahmen, die sie der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 übermittelten, den Schlußfolgerungen der Kommission zu; sie wiesen auf die Probleme der Überkapazität hin, mit denen die Polypropylenbranche zu kämpfen hat, und hoben die Anfälligkeit der Branche hervor, was durch das Handelsvolumen und das Ausmaß des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten bedingt sei. In den Stellungnahmen wurde auch hervorgehoben, daß durch die Beihilfe dem betreffenden Teppich- und Chemiefaserhersteller, der mit anderen EG-Herstellern in Wettbewerb stuende, ein ungerechtfertigter Vorteil erwüchse. III Die Beteiligung von Zentralregierungen oder eines der Regierung unterstehenden öffentlichen Organs am Kapital eines Unternehmens kann in bestimmten Fällen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sein. Die relevante staatliche Maßnahme wird von der belgischen Regierung ausdrücklich als »Staatshilfe" bezeichnet. Der Sektor Polypropylen-Spinnfasern und -Spinnfasergarn ist durch hohes Handelsvolumen und einen starken Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet. Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird infolgedessen durch eine einseitige Maßnahme eines Mitgliedstaats beeinträchtigt. Insofern ist die betreffende Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag. Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die den darin angegebenen Kriterien entsprechen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit bezeichnen Ziele, die im Interesse der Gemeinschaft und nicht allein im Interesse der Beihilfebegünstigten liegen. Bei der Prüfung von Beihilfeprogrammen mit regionaler oder sektoraler Zweckbestimmung oder von Einzelanwendungsfällen, die unter die allgemeinen Beihilferegelungen fallen, sind diese Ausnahmen eng auszulegen; insbesondere sind sie nur anwendbar, wenn es der Kommission gelingt, festzustellen, daß es ohne Beihilfe und allein mit Hilfe der Marktkräfte nicht möglich wäre, die begünstigten Unternehmen zu einem Verhalten zu veranlassen, das geeignet ist, zur Verwirklichung eines der durch die Ausnahmen verfolgten Ziele beizutragen. Würde man die erwähnten Ausnahmen ohne ein derartiges Junktim gewähren, so käme dies einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und einer Verfälschung des Wettbewerbs gleich, ohne daß dies in irgendeiner Weise durch das Gemeinschaftsinteresse gerechtfertigt wäre; gleichzeitig würde man bestimmten Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile einräumen. Bei der Anwendung der oben aufgezeigten Prinzipien auf die Beurteilung von Beihilfen muß sich die Kommission vergewissern, daß bei dem begünstigten Unternehmen ein Zielverwirklichungsbeitrag gegeben ist, der die Gewährung der Beihilfe rechtfertigt und zwar hinsichtlich eines der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Ziele. Lässt sich dies nicht dartun, so steht fest, daß die Beihilfe nicht zur Verwirklichung der mit den Ausnahmen verfolgten Ziele beiträgt, sondern dazu dient, die finanzielle Lage des betreffenden Unternehmens zu verbessern. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, daß das beihilfebegünstigte Unternehmen eine derartige Gegenleistung erbringt. Die belgische Regierung konnte keine Rechtfertigung für die Inanspruchnahme einer der Ausnahmeregelungen nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag geben, noch hat die Kommission eine entsprechende Grundlage finden können. Hinsichtlich der Ausnahmeregelungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete ist zu bemerken, daß in dem Gebiet, in dem die Fabrik des beihilfebegünstigten Unternehmens liegt, weder im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist noch eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht; was die Ausnahmeregelung nach Buchstabe c) anbelangt, so würde die Beihilfe die »Entwicklung gewisser . . . Wirtschaftsgebiete" nicht im Sinne dieses Buchstabens »fördern", wofür die Beihilfe ja auch nicht bezweckt wird. Was die Ausnahmeregelungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) betrifft, so kann die Maßnahme in keiner Weise als »Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse" oder als Maßnahme »zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats" qualifiziert werden, was eine Ausnahme vom Beihilfenverbot des Artikel 92 Absatz 1 rechtfertigen würde. Die belgische Wirtschaft kämpft mit schweren sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die jedoch nicht die gravierendsten in der Gemeinschaft sind. Bei dieser Sachlage besteht die unmittelbare Gefahr einer Eskalation staatlicher Beihilfen; jedwede staatliche Beihilfe ist absolut geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Hinsichtlich der Ausnahmeregelungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) ist zu bemerken, daß sowohl bei Polypropylen-Spinnfasern als auch bei Polypropylen-Spinnfasergarn erhebliche Überkapazitäten in der Gemeinschaft bestehen. Schätzungen zufolge lag die Kapazitätsausnutzung 1983 wie in den Vorjahren weit unter 70 %, was für einen rentablen Betrieb ungenügend ist. Hinzu kommt, daß die Kapazitätsausnutzung in Belgien sehr viel niedriger ist: 50 % bei Spinnfasern und nur 40 % bei Spinnfasergarn. Jede künstliche Senkung der Errichtungskosten einer Polypropylen-Anlage würde infolgedessen die Wettbewerbsstellung der am Markt in Erscheinung tretenden Hersteller unterminieren und hätte zur Folge, daß die Kapazitätsausnutzung noch geringer Da Polypropylen-Spinnfasern und -Spinnfasergarn in erster Linie in der Gemeinschaft verkauft werden, kann nicht in Frage gestellt werden, daß die Beihilfe die Handelsbedingungen in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, vor allem deshalb, weil die Beihilfe an eine Firma vergeben wurde die zu dem grössten Teppich herstellenden Unternehmen Belgiens, wenn nicht sogar der Gemeinschaft, gehört, das einen sehr grossen Anteil seiner Produktion in die anderen Mitgliedstaaten ausführt. Polypropylen-Spinnfasergarn ist Hauptausgangsmaterial der Teppichherstellung. Es stellt bis zu 60 % der Produktionskosten des Enderzeugnisses dar. Hilfen für die Produktion von Ausgangsmaterialien, die hauptsächlich in einem Enderzeugnis verwendet werden, werden sich nachhaltig auf die Kosten und Gewinnspannen dieses Enderzeugnisses auswirken. Die Beihilfe ist zwar für die Polypropylen-Produktion gewährt worden, doch ist sie als unmittelbare Hilfe für die Teppichherstellung des betreffenden Konzerns anzusehen. Mit der hier relevanten Beihilfe wird ein Projekt gefördert, in dessen Rahmen die Produktionskapazitäten für Polypropylen-Fasern und -Garn erheblich erweitert werden sollen. Nach den 1971 und 1977 von der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten festgelegten Richtlinien für Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie sollten derartige Vorhaben angesichts der Anfälligkeit der Textil- und Bekleidungsindustrie im allgemeinen nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. In einem derart anfälligen Sektor wie »Teppiche und Tufted-Teppiche", in dem die belgische Industrie bereits sehr leistungsstark und wettbewerbsfähig ist, läge eine Beihilfe zu einem solchen Zweck ausserdem nicht im gemeinsamen Interesse, insbesondere deshalb, weil sie an die bereits bei weitem grösste belgische Textilfirma vergeben wurde. Jede zu diesem Zweck vergebene Beihilfe würde nur dazu dienen, die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens noch mehr zu erhöhen, wodurch ihm ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen EG-Herstellern erwüchse. Am Teppichmarkt stehen Polypropylen und Nylon miteinander in Wettbewerb. Wie bei Polypropylen gab es bei Nylon ein gravierendes Überangebot in der Gemeinschaft; es sind gewaltige Anstrengungen durchgeführt worden, um die Kapazität abzubauen. Eine staatlich geförderte Erhöhung der in Frage stehenden Polypropylen-Produktion würde diese Bemühungen untergraben und den EG-Nylonsektor schwächen. Da keine Gegenleistung im Gemeinschaftsinteresse erbracht werden wird, ist die fragliche Beihilfe in einer Branche, in der in der Gemeinschaft ein scharfer Wettbewerb besteht, geeignet, den Handel in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu beeinträchtigen. Insofern hat die Kommission keinerlei Handhabe, die Beihilfe unter Berufung auf die Ausnahmeregelung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag vom Beihilfeverbot auszunehmen. Die Beihilfe in Höhe von 224 Millionen bfrs, die im März 1983 unter Missachtung von Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag, demzufolge die Mitgliedstaaten die Kommission vorher von Beihilfevorhaben zu unterrichten haben, vergeben wurde, muß infolgedessen zurückgefordert werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im März 1983 vergebene, der Kommission von der belgischen Regierung mit Schreiben vom 18. November 1983 mitgeteilte Beihilfe zugunsten eines Polypropylen-Fasern und Polypropylen-Spinnfasergarn herstellenden Unternehmens ist im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Daher muß diese Beihilfe abgeschafft werden. Artikel 2 Belgien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 27. Juni 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

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