Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/649 des Rates vom 15. November 2023 über den im Namen der Union auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2024/649 19.2.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/649 DES RATES vom 15. November 2023 über den im Namen der Union auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (1) (im Folgenden „WHO-Rahmenübereinkommen“), das unter der Federführung der Weltgesundheitsorganisation ausgehandelt wurde, wurde von der Union gemäß dem Beschluss 2004/513/EG des Rates (2) abgeschlossen und ist am 27. Februar 2005 in Kraft getreten. (2) Gemäß Artikel 23 Absatz 5 des WHO-Rahmenübereinkommens trifft die Konferenz der Vertragsparteien (im Folgenden „COP“) die notwendigen Entscheidungen zur Förderung der wirksamen Durchführung des WHO-Rahmenübereinkommens. (3) Ziel der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist es, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen anzugleichen, um unter anderem sicherzustellen, dass die Union ihre Verpflichtungen im Rahmen des WHO-Rahmenübereinkommens einhält. Ziel der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Werbung für Tabakerzeugnisse und ihre Verkaufsförderung. (4) Die COP wird auf ihrer zehnten Tagung voraussichtlich gewisse Akte annehmen, die Rechtswirkungen entfalten können, unter anderem einen Akt, der den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union über die Eindämmung des Tabakgebrauchs maßgeblich beeinflussen kann. Insbesondere der vorgesehene Beschluss in Bezug auf Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring, einschließlich der Annahme ergänzender, spezifischer Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 13 des WHO-Rahmenübereinkommens, und die vorgesehenen Beschlüsse in Bezug auf mögliche Änderungen der Geschäftsordnung der COP, einschließlich einer Änderung des Verfahrens zur Ernennung des Leiters des Sekretariats des WHO-Rahmenübereinkommens, stellen Akte dar, die möglicherweise Rechtswirkungen entfalten oder den Inhalt von von der Union erlassenen Rechtsvorschriften maßgeblich beeinflussen. (5) Daher ist es zweckmäßig, den auf der zehnten Tagung der COP im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu diesen Akten festzulegen. Bestimmte Teile dieses Standpunktes betreffen Bereiche, in denen die Union die Zuständigkeit mit ihren Mitgliedstaaten teilt. In dieser Hinsicht sollte dieser Beschluss nicht so ausgelegt werden, dass er die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten berührt. (6) Im Einklang mit ihrem auf der achten Tagung der COP vertretenen Standpunkt und mit ihrem übergeordneten Ziel, den Konsum von Tabak- und Nikotinerzeugnissen zu verringern, sollte die Union die Annahme der neuen vorgeschlagenen Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 13 des WHO-Rahmenübereinkommens zur Tabakwerbung, zur Förderung des Tabakverkaufs und zum Tabaksponsoring sowie zur Darstellung von Tabak in den Unterhaltungsmedien unterstützen. (7) Um eine adäquate Vorbereitung und Vertretung der Standpunkte der Union auf den Tagungen der COP zu ermöglichen, sollte die Union vorschlagen, dass die Geschäftsordnung der COP dahin gehend geändert wird, dass das Sekretariat des WHO-Rahmenübereinkommens die offiziellen Konferenzunterlagen jeweils spätestens 120 Tage vor jeder Tagung der COP verteilen muss. (8) Damit die Arbeit der COP vereinfacht wird und virtuelle Tagungen der COP ermöglicht werden sowie die Möglichkeit geschaffen wird, einen amtierenden Leiter des Sekretariats des WHO-Rahmenübereinkommens zu ernennen, sollte die Union die zu diesen Zwecken vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung der COP unterstützen. (9) Die Union sollte zudem die Verbesserung des Verfahrens für die Auswahl und Ernennung des Leiters des Sekretariats des WHO-Rahmenübereinkommens — unter Beachtung der objektiven Leistungskriterien — unterstützen, insbesondere zur Vereinfachung des Verfahrens zur einmaligen Verlängerung der Amtszeit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (im Folgenden „COP“) des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (WHO-Rahmenübereinkommen) zu vertreten ist, ist in dem Anhang zu diesem Beschluss enthalten. Artikel 2 Eine Präzisierung des in Artikel 1 erwähnten Standpunkts kann von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der zehnten Tagung der COP des WHO-Rahmenübereinkommens in engem Benehmen mit den Mitgliedstaaten in Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 15. November 2023. Im Namen des Rates Der Präsident P. NAVARRO RÍOS (1)   ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 9. (2)  Beschluss 2004/513/EG des Rates vom 2. Juni 2004 über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 8). (3)  Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1). (4)  Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 16). ANHANG ADDENDUM zum BESCHLUSS DES RATES über die Standpunkte, die im Namen der Europäischen Union auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) zu vertreten sind Standpunkte der Union zu den wichtigsten Themen, die auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des FCTC vom 20. bis 25. November 2023 in Panama erörtert werden sollen. I.   Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring: Darstellung von Tabak in Unterhaltungsmedien: Bericht der Arbeitsgruppe (Dokument FCTC/COP/10/8). Die Union dankt der Sachverständigengruppe für den Bericht, 1. unterstützt im Einklang mit den Zielen des FCTC die Annahme spezifischer Leitlinien — entsprechend den von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Leitlinien — zur Tabakwerbung, zur Förderung des Tabakverkaufs und zum Tabaksponsoring über Grenzen hinweg, in denen unter anderem auf neue und innovative Vermarktungsstrategien eingegangen wird, die Aufnahme des Tabakkonsums insbesondere von jungen Menschen und Kindern bewertet wird und die Durchsetzung von Verboten der Tabakwerbung, der Förderung des Tabakverkaufs und des Tabaksponsorings empfohlen wird, bzw. jenen Vertragsparteien, die aufgrund ihrer Verfassungen oder verfassungsrechtlichen Grundsätzen ein solches umfassendes Verbot nicht durchsetzen können, die Umsetzung von Einschränkungen empfohlen wird, die für alle Medien, einschließlich digitaler Medien und Kommunikationsplattformen digitaler Medien gelten, 2. begrüßt die Empfehlung, die Darstellung von Tabak in Unterhaltungsmedien zu reduzieren. 3. Diese Leitlinien sollten insbesondere   die bestehenden Leitlinien zu Artikel 13 des FCTC ergänzen und diese in keiner Weise ersetzen oder an ihre Stelle treten,   dafür sorgen, dass die Zivilgesellschaft bei der Sicherstellung, Überwachung und Förderung ihrer Durchsetzung und Anwendung eine entscheidende Rolle spielt, wobei Interessenkonflikte, insbesondere mit der Tabakindustrie oder ihren Vertretern vermieden werden sollten,   Kommunikationsplattformen digitaler Medien möglichst umfassend abdecken, einschließlich über das Internet zugänglicher Online-Räume, in denen Nutzer Inhalte, die irgendeine Form elektronischer Medien wie digitale Videos, Audiodateien, Bilder, soziale Medien, Apps, Spiele, Webseiten und interaktive Medien umfassen, posten, erwerben, ansehen, teilen, erstellen, hochladen oder streamen oder damit interagieren können,   die wirksame Durchsetzung von Verboten der Tabakwerbung, der Förderung des Tabakverkaufs und des Tabaksponsorings sicherstellen, indem die Vertragsparteien aufgefordert werden, auf kooperative und systematische Weise daran zu arbeiten, dass Tabakwerbung, die Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring über Grenzen und über Kommunikationsplattformen digitaler Medien hinweg überwacht, erkannt, entfernt und/oder verhindert werden,   empfehlen, dass im Einklang mit Artikel 13 Absätze 2 und 3 des FCTC ein umfassendes Verbot/eine umfassende Einschränkung der Werbung für alle Tabakerzeugnisse, insbesondere neuartige und neu entstehende Tabakerzeugnisse, einschließlich mit ihnen verwendeter Geräte, die ihren Konsum ermöglichen sollen, der Förderung des Verkaufs solcher Erzeugnisse und des diesbezüglichen Sponsorings eingeführt wird,   Hosts von Inhalten bestimmte Verpflichtungen im Einklang mit dem nationalen Recht auferlegen, gemäß denen sie Tabakwerbung, die Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring erkennen und diese zumindest dann entfernen müssen, wenn sie ihnen von den zuständigen Behörden oder der Zivilgesellschaft gemeldet werden. II.   Mögliche Änderungen der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien: Bericht des Sekretariats (Dokument FCTC/COP/21) Die Union 1. unterstützt die vorgeschlagenen Änderungen zur Vereinfachung und Rationalisierung der Arbeit der Konferenz der Vertragsparteien (COP), z. B. die Zustimmung zur Annahme der wörtlichen Protokolle nach Abschluss einer Tagung oder die Einführung der allgemeinen Möglichkeit, Tagesordnungspunkte von Tagungen der COP live im Internet zu übertragen, sofern die COP dies zu Beginn der jeweiligen Tagung genehmigt hat, 2. stimmt zu, dass ohne eine Änderung der Geschäftsordnung der COP klargestellt wird, dass wörtliche Protokolle von Plenarsitzungen auch Audiodateien einschließen, 3. unterstützt die Änderung, durch die virtuelle Tagungen der COP ermöglicht werden sollen, wenn außergewöhnliche Umstände außergewöhnliche Maßnahmen erfordern. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, dass nach Möglichkeit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Umweltkosten von Präsenztagungen und der Notwendigkeit solcher Tagungen bestehen muss. Virtuelle Tagungen sollten stets unter größtmöglichem Schutz vor einer Einflussnahme durch die Tabakindustrie stattfinden, 4. unterstützt die Änderung, durch die die Beteiligung der Mitglieder des Büros der Versammlung der Vertragsparteien (MOP) an der Ernennung des Sekretariatsleiters klarer festgelegt werden soll, sowie die Änderung, durch die die Möglichkeit geschaffen werden soll, erforderlichenfalls einen amtierenden Sekretariatsleiter zu ernennen, 5. unterstützt die Änderung im Zusammenhang mit der Anwesenheit akkreditierter Medienvertreter bei öffentlichen Tagungen, da sie dazu führt, dass die Regeln 2 und 32 der Geschäftsordnung besser miteinander vereinbar sind, 6. schlägt vor, dass Regel 8 der Geschäftsordnung geändert wird, gemäß der das Sekretariat derzeit verpflichtet ist, die vorläufige Tagesordnung sowie weitere Konferenzunterlagen den Vertragsparteien spätestens 60 Tage vor Beginn einer Tagung zu übermitteln. Dieser Zeitpunkt sollte auf 120 Tage vor Beginn einer Tagung vorgezogen werden, damit Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration und föderale Staaten ihre Standpunkte adäquat vorbereiten und festlegen können. Diese Frist sollte zumindest in Bezug auf Konferenzunterlagen für Beschlüsse der COP eingehalten werden, die für die Vertragsparteien rechtsverbindlich sind oder wichtige politische oder rechtliche Auswirkungen haben. [Alternativ: Die Union kann einer Verlängerung des Übermittlungszeitraums über die derzeit geltenden 60 Tage vor Beginn einer Tagung hinaus und zumindest in Bezug auf Konferenzunterlagen für Beschlüsse der COP, die für die Vertragsparteien rechtsverbindlich sind oder wichtige politische oder rechtliche Auswirkungen haben, einer solchen Verlängerung zustimmen.] III.   Ernennung des Leiters des Sekretariats des Übereinkommens: Bericht des Büros (Dokument FCTC/COP/23) Die Union 1. dankt dem Büro für den Bericht, der gemeinsame Empfehlungen des Büros der COP und des Büros der MOP enthält, das Verfahren für die Auswahl und Ernennung des Sekretariatsleiters und die Kriterien für die Auswahl der Kandidaten für das Amt des Leiters des Sekretariats zu verbessern, 2. unterstützt die vorgeschlagenen Verbesserungen des mit den Beschlüssen FCTC/COP8(8) und FCTC/MOP1(12) festgelegten Verfahrens für die Auswahl und Ernennung des Sekretariatsleiters, einschließlich der Änderungen zur Vereinfachung der einmaligen Verlängerung der Amtszeit des Sekretariatsleiters um weitere vier Jahre unter der Voraussetzung, dass die Leistung des Leiters zuvor beurteilt und positiv bewertet wurde, 3. unterstützt die verbesserten Kriterien für die Auswahl der Kandidaten für das Amt des Sekretariatsleiters, fordert jedoch, dass Aspekte im Zusammenhang mit dem Protokoll zum FCTC in die Auswahlkriterien aufgenommen werden. Insbesondere sollten zu den Dokumentationskriterien 1 auch eventuell vorhandenes Hintergrundwissen, Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Bekämpfung des illegalen Handels und zu den Dokumentationskriterien 2 auch eventuell vorhandene Erfahrungen im Bereich der Bekämpfung des illegalen Handels und enge Beziehungen oder Netzwerke mit der internationalen Betrugsbekämpfungsgemeinschaft gehören. [Alternativ: Die Union kann den vorgeschlagenen verbesserten Kriterien auch dann zustimmen, wenn diese nicht oder nur teilweise um Aspekte im Zusammenhang mit dem Protokoll ergänzt werden.] ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/649/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.