Europäische Union

93/626/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die biologische Vielfalt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31993D0626. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rtikel 3 Sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Bildung einer Vergleichskommission nicht alle Mitglieder der Kommission von den Parteien bestellt worden, so nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen der Partei, die den Antrag gestellt hat, diese Bestellungen innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vor. Artikel 4 Ist der Präsident der Vergleichskommission innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des letzten Mitglieds der Kommission nicht ernannt worden, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Partei innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten den Präsidenten. Artikel 5 Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt die Kommission ihr Verfahren. Sie legt einen Lösungsvorschlag zu der Streitigkeit vor, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen. Artikel 6 Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission zuständig ist, entscheidet die Kommission. ANHANG B ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT GEMÄSS ARTIKEL 34 ABSATZ 3 DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE BIOLOGISCHE VIELFALT Die Gemeinschaft ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zusammen mit den Mitgliedstaaten befugt, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu ergreifen. In den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen hat die Gemeinschaft, teils im Rahmen ihrer Umweltpolitik, teils im Rahmen anderer sektorbezogener Politiken, zahlreiche Rechtsakte erlassen, von denen die wichtigsten nachstehend aufgeführt sind: - Beschluß 82/72/EWG des Rates vom 3. Dezember 1981 über den Abschluß des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume (ABl. Nr. L 38 vom 10. 2. 1982, S. 3); - Beschluß 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluß des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (ABl. Nr. L 210 vom 19. 7. 1982, S. 10); - Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982, S. 1); - Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1); - Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7); - Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40); - Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85); - Entscheidung 89/625/EWG des Rates vom 20. November 1989 über ein europäisches Projekt für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Umwelt (STEP) (ABl. Nr. L 359 vom 8. 12. 1989, S. 9); - Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1); - Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 2); - Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15); - Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE) (ABl. Nr. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 1). ANHANG C ERKLÄRUNG ANLÄSSLICH DER RATIFIKATION DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE BIOLOGISCHE VIELFALT Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bekräftigen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Bedeutung, die sie dem Technologietransfer und der Biotechnologie beimessen, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt sicherzustellen. Die Beachtung der Rechte des geistigen Eigentums ist ein wesentliches Element für die Durchführung von Politiken zum Technologietransfer und zu Koinvestitionen. Für die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten werden der Technologietransfer und der Zugang zur Biotechnologie im Sinne des Übereinkommens über die biologische Vielfalt in Übereinstimmung mit dessen Artikel 16 sowie unter Einhaltung der Grundsätze und Regeln für den Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere der von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens unterzeichneten oder ausgehandelten multilateralen und bilateralen Vereinbarungen, erfolgen. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten werden die Inanspruchnahme des durch das Übereinkommen geschaffenen Finanzierungsmechanismus fördern, um den freiwilligen Transfer von Rechten des geistigen Eigentums europäischer Unternehmen, insbesondere die Gewährung von Lizenzen, durch normale Handelsmechanismen und -entscheidungen zu unterstützen, wobei ein angemessener und wirksamer Schutz der Eigentumsrechte sichergestellt wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.