Europäische Union

93/626/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die biologische Vielfalt

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Avis juridique important | 31993D0626 93/626/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die biologische Vielfalt Amtsblatt Nr. L 309 vom 13/12/1993 S. 0001 - 0020 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0175 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0175 BESCHLUSS DES RATES vom 25. Oktober 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (93/626/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben an den Verhandlungen im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen über die Ausarbeitung eines Übereinkommens über die biologische Vielfalt teilgenommen. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen über die biologische Vielfalt auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung vom 3. bis 14. Juni 1992 in Rio de Janeiro unterzeichnet. Das Übereinkommen steht nach Artikel 34 zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Mitgliedstaaten und Organisationen eines regionalen Wirtschaftszusammenschlusses offen. Der Umweltschutz ist nach Artikel 130r des Vertrages eines der Ziele der Gemeinschaft, zu denen auch der Naturschutz und die Erhaltung der biologischen Vielfalt gehören. Die Gemeinschaft hat in den Gebieten, für die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt, bereits zahlreiche Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt durchgeführt; durch diese Maßnahmen wird derzeit und auch in Zukunft ein wesentlicher Beitrag zur weltweiten Erhaltung der biologischen Vielfalt geleistet. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt ist ein globales Anliegen; es ist daher angebracht, daß die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten an den internationalen Bemühungen, die dasselbe Ziel haben, teilnehmen, insbesondere durch die Förderung des Schutzes und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt sowie durch die Vereinbarung von Regeln für ihre Nutzung und die Teilung der daraus entstehenden Vorteile. Angesichts der Maßnahmen, welche die Gemeinschaft auf einigen der unter das Übereinkommen fallenden Gebieten bereits getroffen hat, ist es auch Sache der Gemeinschaft, auf diesen Gebieten auf internationaler Ebene tätig zu werden. Daher ist es wünschenswert, daß die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für die unter das Übereinkommen fallenden Gebiete Vertragsparteien werden, damit alle in dem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfuellt werden können. Das Übereinkommen ist daher zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das im Juni 1992 in Rio de Janeiro unterzeichnete Übereinkommen über die biologische Vielfalt wird hiermit von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist in Anhang A dieses Beschlusses enthalten. Artikel 2 (1) Der Präsident des Rates hinterlegt im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. (2) Gleichzeitig hinterlegt der Präsident im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die in Anhang B dieses Beschlusses enthaltene Erklärung zu den Zuständigkeiten gemäß Artikel 34 Absatz 3 des Übereinkommens sowie die in Anhang C dieses Beschlusses enthaltene Erklärung. Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 1993. Im Namen des Rates Der Präsident Ph. MAYSTADT (1) ABl. Nr. C 237 vom 1. 9. 1993, S. 4. (2) ABl. Nr. C 194 vom 19. 7. 1993. (3) ABl. Nr. C 249 vom 13. 9. 1993, S. 1. ANHANG A ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE BIOLOGISCHE VIELFALT PRÄAMBEL DIE VERTRAGSPARTEIEN - IM BEWUSSTSEIN des Eigenwerts der biologischen Vielfalt sowie des Wertes der biologischen Vielfalt und ihrer Bestandteile in ökologischer, genetischer, sozialer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, erzieherischer, kultureller und ästhetischer Hinsicht sowie im Hinblick auf ihre Erholungsfunktion, FERNER IM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der biologischen Vielfalt für die Evolution und für die Bewahrung der lebenserhaltenden Systeme der Biosphäre, IN BESTÄTIGUNG dessen, daß die Erhaltung der biologischen Vielfalt ein gemeinsames Anliegen der Menschheit ist, IN BEKRÄFTIGUNG dessen, daß die Staaten souveräne Rechte über ihre eigenen biologischen Ressourcen haben, SOWIE IN BEKRÄFTIGUNG dessen, daß die Staaten für die Erhaltung ihrer biologischen Vielfalt sowie für die nachhaltige Nutzung ihrer biologischen Ressourcen verantwortlich sind, BESORGT darüber, daß die biologische Vielfalt durch bestimmte menschliche Tätigkeiten erheblich verringert wird, EINGEDENK des allgemeinen Mangels an Informationen und Kenntnissen über die biologische Vielfalt sowie der dringenden Notwendigkeit, wissenschaftliche, technische und institutionelle Voraussetzungen für die Bereitstellung des Grundwissens zu schaffen, das für die Planung und Durchführung geeigneter Maßnahmen erforderlich ist, IN ANBETRACHT dessen, daß es von lebenswichtiger Bedeutung ist, die Ursachen der erheblichen Verringerung der biologischen Vielfalt oder des erheblichen Verlusts an biologischer Vielfalt an ihrem Ursprung vorherzusehen, zu verhüten und zu bekämpfen, SOWIE IN ANBETRACHT dessen, daß in den Fällen, in denen eine erhebliche Verringerung der biologischen Vielfalt oder ein erheblicher Verlust an biologischer Vielfalt droht, das Fehlen einer völligen wissenschaftlichen Gewißheit nicht als Grund für das Aufschieben von Maßnahmen zur Vermeidung oder weitestgehenden Verringerung einer solchen Bedrohung dienen sollte, FERNER IN ANBETRACHT dessen, daß die Grundvoraussetzung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt darin besteht, die Ökosysteme und natürlichen Lebensräume in situ zu erhalten und lebensfähige Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung zu bewahren und wiederherzustellen, FERNER IN ANBETRACHT dessen, daß Ex-situ-Maßnahmen, vorzugsweise im Ursprungsland, ebenfalls eine wichtige Rolle spielen, IN ANERKENNUNG der unmittelbaren und traditionellen Abhängigkeit vieler eingeborener und ortsansässiger Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen von biologischen Ressourcen sowie in Anerkennung dessen, daß eine gerechte Aufteilung der Vorteile aus der Anwendung traditioneller Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche im Zusammenhang mit der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile wünschenswert ist, SOWIE IN ANERKENNUNG der wichtigen Rolle der Frau bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt sowie in Bestätigung der Notwendigkeit einer vollen Beteiligung der Frau auf allen Ebenen der politischen Entscheidung und Umsetzung im Bereich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, UNTER BETONUNG dessen, wie wichtig und notwendig es ist, internationale, regionale und weltweite Zusammenarbeit zwischen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen und dem nichtstaatlichen Bereich bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile zu fördern, IN ANERKENNUNG dessen, daß die Bereitstellung neuer und zusätzlicher finanzieller Mittel und ein angemessener Zugang zu einschlägigen Technologien für die Fähigkeit der Welt, dem Verlust an biologischer Vielfalt zu begegnen, von erheblicher Bedeutung sein dürfte, FERNER IN ANERKENNUNG dessen, daß besondere Vorkehrungen erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Entwicklungsländer gerecht zu werden, einschließlich der Bereitstellung neuer und zusätzlicher finanzieller Mittel und eines angemessenen Zugangs zu einschlägigen Technologien, in dieser Hinsicht KENNTNIS NEHMEND von den besonderen Bedingungen der am wenigsten entwic kelten Länder und der kleinen Inselstaaten, IN ANERKENNUNG dessen, daß zur Erhaltung der biologischen Vielfalt erhebliche Investitionen erforderlich sind und daß von diesen Investitionen zahlreiche Vorteile für die Umwelt, die Wirtschaft und den Sozialbereich erwartet werden, IN DER ERKENNTNIS, daß die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Beseitigung der Armut die ersten und vordringlichsten Anliegen der Entwicklungsländer sind, IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt für die Befriedigung der Nahrungsmittel-, Gesundheits- und sonstigen Bedürfnisse einer wachsenden Weltbevölkerung von ausschlaggebender Bedeutung sind und daß dazu der Zugang zu genetischen Ressourcen und zu Technologien sowie die Teilhabe daran wesentlich sind, IN ANBETRACHT dessen, daß die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt letztlich die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten stärken und zum Frieden unter den Menschen beitragen werden, IN DEM WUNSCH, die bestehenden internationalen Vorkehrungen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile zu verbessern und zu ergänzen, ENTSCHLOSSEN, die biologische Vielfalt zum Nutzen heutiger und künftiger Generationen zu erhalten und nachhaltig zu nutzen - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Ziele Die Ziele dieses Übereinkommens, die in Übereinstimmung mit seinen maßgeblichen Bestimmungen verfolgt werden, sind die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile, insbesondere durch angemessenen Zugang zu genetischen Ressourcen und angemessene Weitergabe der einschlägigen Technologien unter Berücksichtigung aller Rechte an diesen Ressourcen und Technologien sowie durch angemessene Finanzierung. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens schließt "biologische Ressourcen" genetische Ressourcen, Organismen oder Teile davon, Populationen oder einen anderen biotischen Bestandteil von Ökosystemen ein, die einen tatsächlichen oder potentiellen Nutzen oder Wert für die Menschheit haben; bedeutet "biologische Vielfalt" die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören; dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme; bedeutet "Biotechnologie" jede technologische Anwendung, die biologische Systeme, lebende Organismen oder Produkte daraus benutzt, um Erzeugnisse oder Verfahren für eine bestimmte Nutzung herzustellen oder zu verändern; bedeutet "Ursprungsland der genetischen Ressourcen" das Land, das diese genetischen Ressourcen unter In-situ-Bedingungen besitzt; bedeutet "domestizierte oder gezuechtete Arten" Arten, deren Evolutionsprozeß der Mensch beeinflusst hat, um sie seinen Bedürfnissen anzupassen; bedeutet "Ex-situ-Erhaltung" die Erhaltung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt ausserhalb ihrer natürlichen Lebensräume; bedeutet "genetische Ressourcen" genetisches Material von tatsächlichem oder potentiellem Wert; bedeutet "genetische Ressourcen zur Verfügung stellendes Land" das Land, das genetische Ressourcen bereitstellt, die aus In-situ-Quellen gewonnen werden, einschließlich Populationen sowohl wildlebender als auch domestizierter Arten, oder die aus Ex-situ-Quellen entnommen werden, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in diesem Land haben oder nicht; bedeutet "genetisches Material" jedes Material pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten enthält; bedeutet "In-situ-Bedingungen" die Bedingungen, unter denen genetische Ressourcen in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen und - im Fall domestizierter oder gezuechteter Arten - in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben, leben; bedeutet "In-situ-Erhaltung" die Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung und - im Fall domestizierter oder gezuechteter Arten - in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwic kelt haben; bedeutet "Lebensraum" den Ort oder den Gebietstyp, an beziehungsweise in dem ein Organismus oder eine Population von Natur aus vorkommt; bedeutet "nachhaltige Nutzung" die Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem Ausmaß, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen, wodurch ihr Potential erhalten bleibt, die Bedürfnisse und Wünsche heutiger und künftiger Generationen zu erfuellen; bedeutet "Ökosystem" einen dynamischen Komplex von Gemeinschaften aus Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen sowie deren nicht lebender Umwelt, die als funktionelle Einheit in Wechselwirkung stehen; bedeutet "Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration" eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten; bedeutet "Schutzgebiet" ein geographisch festgelegtes Gebiet, das im Hinblick auf die Verwirklichung bestimmter Erhaltungsziele ausgewiesen ist oder geregelt und verwaltet wird; schließt "Technologie" die Biotechnologie ein. Artikel 3 Grundsatz Die Staaten haben nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht, ihre eigenen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeuebt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird. Artikel 4 Geltungsbereich Vorbehaltlich der Rechte anderer Staaten und sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden seine Bestimmungen in bezug auf jede Vertragspartei Anwendung a) auf Bestandteile der biologischen Vielfalt in Gebieten, die innerhalb ihres nationalen Hoheitsbereichs liegen; b) auf Verfahren und Tätigkeiten, die unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle entweder innerhalb ihres nationalen Hoheitsbereichs oder ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche durchgeführt werden, unabhängig davon, wo diese Verfahren und Tätigkeiten sich auswirken. Artikel 5 Zusammenarbeit Jede Vertragspartei arbeitet, soweit möglich und sofern angebracht, mit anderen Vertragsparteien unmittelbar oder gegebenenfalls über zuständige internationale Organisationen bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt in bezug auf Gebiete ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche sowie in anderen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zusammen. Artikel 6 Allgemeine Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung Jede Vertragspartei wird entsprechend ihren besonderen Umständen und Möglichkeiten a) nationale Strategien, Pläne oder Programme zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt entwickeln oder zu diesem Zweck ihre bestehenden Strategien, Pläne und Programme anpassen, in denen unter anderem die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen, die für die jeweilige Vertragspartei von Belang sind, zum Ausdruck kommen; b) die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, soweit möglich und sofern angebracht, in ihre diesbezueglichen sektoralen oder sektorenübergreifenden Pläne, Programme und Politiken einbeziehen. Artikel 7 Bestimmung und Überwachung Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht, insbesondere zu den in den Artikeln 8 bis 10 vorgesehenen Zwecken a) unter Berücksichtigung der in Anhang I enthaltenen, als Anhalt dienenden Liste von Kategorien Bestandteile der biologischen Vielfalt bestimmen, die für deren Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Bedeutung sind; b) durch Probennahme und andere Verfahren die nach Buchstabe a) bestimmten Bestandteile der biologischen Vielfalt überwachen, wobei diejenigen, die dringender Erhaltungsmaßnahmen bedürfen, und diejenigen, die das grösste Potential für eine nachhaltige Nutzung bieten, besonders zu berücksichtigen sind; c) Vorgänge und Kategorien von Tätigkeiten bestimmen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben oder wahrscheinlich haben, und durch Probennahme und andere Verfahren deren Wirkungen überwachen; d) mit Hilfe eines beliebigen Systems die aus den Bestimmungs- und Überwachungstätigkeiten nach den Buchstaben a), b) und c) gewonnenen Daten führen und organisieren. Artikel 8 In-situ-Erhaltung Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht, a) ein System von Schutzgebieten oder Gebieten, in denen besondere Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt notwendig sind, einrichten; b) erforderlichenfalls Leitlinien für die Auswahl, Einrichtung und Verwaltung von Schutzgebieten oder Gebieten, in denen besondere Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt notwendig sind, entwickeln; c) biologische Ressourcen von Bedeutung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Schutzgebiete regeln oder verwalten, um ihre Erhaltung und nachhaltige Nutzung zu gewährleisten; d) den Schutz von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung fördern; e) um den Schutz der Schutzgebiete zu verstärken, die umweltverträgliche und nachhaltige Entwicklung in den angrenzenden Gebieten fördern; f) beeinträchtigte Ökosysteme sanieren und wiederherstellen sowie die Regenerierung gefährdeter Arten fördern, unter anderem durch die Entwicklung und Durchführung von Plänen oder sonstigen Managementstrategien; g) Mittel zur Regelung, Bewältigung oder Kontrolle der Risiken einführen oder beibehalten, die mit der Nutzung und Freisetzung der durch Biotechnologie hervorgebrachten lebenden modifizierten Organismen zusammenhängen, die nachteilige Umweltauswirkungen haben können, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt beeinträchtigen könnten, wobei auch die Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind; h) die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, verhindern, diese Arten kontrollieren oder beseitigen; i) sich bemühen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die gegenwärtigen Nutzungen mit der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile vereinbar sind; j) im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche eingeborener und ortsansässiger Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, achten, bewahren und erhalten, ihre breitere Anwendung mit Billigung und unter Beteiligung der Träger dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche begünstigen und die gerechte Teilung der aus der Nutzung dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche entstehenden Vorteile fördern; k) notwendige Rechtsvorschriften oder sonstige Regelungen zum Schutz bedrohter Arten und Populationen ausarbeiten oder beibehalten; l) in den Fällen, in denen nach Artikel 7 eine erhebliche nachteilige Wirkung auf die biologische Vielfalt festgestellt wurde, die entsprechenden Vorgänge und Kategorien von Tätigkeiten regeln oder beaufsichtigen; m) bei der Bereitstellung finanzieller und sonstiger Unterstützung für die unter den Buchstaben a) bis l) vorgesehene In-situ-Erhaltung zusammenarbeiten, insbesondere zugunsten der Entwicklungsländer. Artikel 9 Ex-situ-Erhaltung Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht, in erster Linie zur Ergänzung der In-situ-Maßnahmen a) Maßnahmen zur Ex-situ-Erhaltung der Bestandteile der biologischen Vielfalt, vorzugsweise im Ursprungsland dieser Bestandteile, ergreifen; b) Einrichtungen für die Ex-situ-Erhaltung und die Forschung in bezug auf Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen, vorzugsweise im Ursprungsland der genetischen Ressourcen, schaffen und unterhalten; c) Maßnahmen zur Regenerierung und Förderung gefährdeter Arten sowie zu ihrer Wiedereinführung in ihren natürlichen Lebensraum unter geeigneten Bedingungen ergreifen; d) die Entnahme biologischer Ressourcen aus ihrem natürlichen Lebensraum für Zwecke der Ex-situ-Erhaltung so regeln und beaufsichtigen, daß Ökosysteme und In-situ-Populationen von Arten nicht gefährdet werden, es sei denn, daß besondere vorübergehende Ex-situ-Maßnahmen nach Buchstabe c) notwendig sind; e) bei der Bereitstellung finanzieller und sonstiger Unterstützung für die unter den Buchstaben a) bis d) vorgesehene Ex-situ-Erhaltung sowie bei der Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen für die Ex-situ-Erhaltung in Entwicklungsländern zusammenarbeiten. Artikel 10 Nachhaltige Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht, a) Gesichtspunkte der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen in den innerstaatlichen Entscheidungsprozeß einbeziehen; b) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung der biologischen Ressourcen beschließen, um nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken; c) die herkömmliche Nutzung biologischer Ressourcen im Einklang mit traditionellen Kulturverfahren, die mit den Erfordernissen der Erhaltung oder nachhaltigen Nutzung vereinbar sind, schützen und fördern; d) ortsansässige Bevölkerungsgruppen bei der Ausarbeitung und Durchführung von Abhilfemaßnahmen in beeinträchtigten Gebieten, in denen die biologische Vielfalt verringert worden ist, unterstützen; e) die Zusammenarbeit zwischen ihren Regierungsbehörden und ihrem privaten Sektor bei der Erarbeitung von Methoden zur nachhaltigen Nutzung biologischer Ressourcen fördern. Artikel 11 Anreizmaßnahmen Jede Vertragspartei beschließt, soweit möglich und sofern angebracht, wirtschaftlich und sozial verträgliche Maßnahmen, die als Anreiz für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt dienen. Artikel 12 Forschung und Ausbildung Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer a) Programme der wissenschaftlichen und technischen Bildung und Ausbildung in der Bestimmung, Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und ihrer Bestandteile einrichten beziehungsweise weiterführen sowie Unterstützung für solche Bildung und Ausbildung für die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer gewähren; b) die Forschung unterstützen und fördern, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, insbesondere in den Entwicklungsländern, beiträgt, unter anderem im Einklang mit den Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien, die aufgrund der Empfehlungen des Nebenorgans für wissenschaftliche, technische und technologische Beratung gefasst worden sind; c) in Übereinstimmung mit den Artikeln 16, 18 und 20 die Nutzung wissenschaftlicher Fortschritte auf dem Gebiet der Erforschung der biologischen Vielfalt zur Erarbeitung von Methoden zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen förder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.