Europäische Union

82/589/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. August 1982, mit der festgestellt wird, daß die Geräte ,,OKI- Reflex Klystron, model 55V11 and model 60V12" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können

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Avis juridique important | 31982D0589 82/589/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. August 1982, mit der festgestellt wird, daß die Geräte ,,OKI- Reflex Klystron, model 55V11 and model 60V12" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können Amtsblatt Nr. L 243 vom 18/08/1982 S. 0033 - 0033 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. August 1982, mit der festgestellt wird, daß die Geräte »OKI-Reflex Klystron, model 55V11 and model 60V12" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können (82/589/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 4. Februar 1982 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob die Geräte »OKI-Reflex Klystron, model 55V11 and model 60V12", die am 30. Juli 1980 bestellt worden sind und die in der Submillimeterwellenspektroskopie als Strahlungsquelle für Millimeterwellenstrahlung verwendet werden sollen, wissenschaftlichen Charakter besitzen und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 16. Juli 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich bei den Geräten um elektronische Röhren handelt. Sie besitzen nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts; ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Die Verwendung, die die Geräte in diesem speziellen Fall finden, allein können ihnen nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Geräts verleihen, und sie können somit nicht als wissenschaftliche Geräte angesehen werden; es ist daher nicht gerechtfertigt, diese Geräte von den Zöllen freizustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Geräte »OKI-Reflex Klystron, model 55V11 and model 60V12", die Gegenstand des Antrags Deutschlands vom 4. Februar 1982 sind, können nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. August 1982 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.