Europäische Union

93/408/EWG: BESCHLUSS DES RATES vom 19. Juli 1993 über den Abschluß des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien

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Avis juridique important | 31993D0408 93/408/EWG: BESCHLUSS DES RATES vom 19. Juli 1993 über den Abschluß des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien Amtsblatt Nr. L 189 vom 29/07/1993 S. 0152 - 0152 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0224 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0224 BESCHLUSS DES RATES vom 19. Juli 1993 über den Abschluß des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (93/408/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Es empfiehlt sich, das am 5. April 1993 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien zu genehmigen. Der Vertrag enthält nur in Artikel 235 Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Gemeinschaft die Notifizierung nach Artikel 16 des Protokolls vor. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam. Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1993. Im Namen des Rates Der Präsident W. CLÄS (1) Stellungnahme vom 25. Juni 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.