Europäische Union

2008/558/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von raffiniertem Echium-Öl als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3049)

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9.7.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 180/17 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juni 2008 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von raffiniertem Echium-Öl als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3049) (Nur der englische Text ist verbindlich) (2008/558/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 11. August 2006 stellte das Unternehmen Croda Chemicals Ltd bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von raffiniertem Echium-Öl als neuartige Lebensmittelzutat. (2) Am 12. Juli 2007 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle des Vereinigten Königreichs ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht kam sie zu dem Schluss, dass raffiniertes Echium-Öl im Rahmen der vorgeschlagenen Verwendungszwecke für den menschlichen Verzehr unbedenklich ist. (3) Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 1. August 2007 an alle Mitgliedstaaten weiter. (4) Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß dieser Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben. (5) Am 10. Januar 2008 erklärte sich der Antragsteller in seiner Antwort auf die Bemerkungen und Einwände bereit, die Spezifikationen von raffiniertem Echium-Öl zu ändern und die Verwendungszwecke gemäß den Forderungen einiger Mitgliedstaaten einzugrenzen. (6) Raffiniertes Echium-Öl erfüllt die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Kriterien. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Raffiniertes Echium-Öl darf gemäß der Spezifikation in Anhang I in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittelzutat für die in Anhang II spezifizierten Verwendungszwecke sowie unter den dort aufgeführten Bedingungen in Verkehr gebracht werden. Artikel 2 Die Bezeichnung der mit dieser Entscheidung zugelassenen neuartigen Lebensmittelzutat, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels, das diese Zutat enthält, anzugeben ist, lautet „raffiniertes Echium-Öl“. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Unternehmen Croda Chemicals Europe Ltd, Oak Road, Clough Road, Hull, East Yorkshire, HU6 7PH, Vereinigtes Königreich, gerichtet. Brüssel, den 27. Juni 2008 Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). ANHANG I Spezifikation von raffiniertem Echium-Öl Beschreibung Raffiniertes Echium-Öl ist das blassgelbe Produkt, das durch Raffinieren von Öl aus den Samen von Echium plantagineum gewonnen wird. Spezifikation Test Spezifikation Gehalt an Stearidonsäure mindestens 10 Gew.-% der Gesamtfettsäuren Gehalt an Transfettsäuren höchstens 2 Gew.-% der Gesamtfettsäuren Säurezahl höchstens 0,6 mg KOH/g Peroxidzahl höchstens 5 meq O2/kg Unverseifbare Bestandteile höchstens 2 % Proteingehalt (Gesamtstickstoff) höchstens 20 μg/mL Pyrrolizidinalkaloide nicht nachweisbar bei einer Nachweisgrenze von 4 μg/kg ANHANG II Verwendungszwecke von raffiniertem Echium-Öl Verwendungsgruppe Höchstgehalt an Stearidonsäure (STA) Erzeugnisse auf Milchbasis und Trinkjoghurts, angeboten in Einzelportionen 250 mg/100 g; 75 mg/100 g für Getränke Käsezubereitungen 750 mg/100 g Streichfette und Dressings 750 mg/100 g Frühstückscerealien 625 mg/100 g Nahrungsergänzungsmittel 500 mg/tägliche Verzehrsmenge gemäß Herstellerempfehlung Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung 250 mg je Mahlzeitersatz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.