Europäische Union

94/507/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 zur Genehmigung des von Dänemark vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung von Geflügelsalmonellosen (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31994D0507 94/507/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 zur Genehmigung des von Dänemark vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung von Geflügelsalmonellosen (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 203 vom 06/08/1994 S. 0025 - 0025 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Genehmigung des von Dänemark vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung von Gefluegelsalmonellosen (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (94/507/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/117/EWG hat Dänemark mit Schreiben vom 17. Dezember 1993 bzw. vom 13. Mai 1994 einen Plan zur Überwachung und Bekämpfung von Gefluegelsalmonellosen in Dänemark vorgelegt. Dieser Plan erfuellt die einschlägigen Gemeinschaftskriterien, insbesondere die Bedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/117/EWG, und ist entsprechend zu genehmigen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Dänemark vorgelegte Plan zur Überwachung und Bekämpfung von Gefluegelsalmonellosen wird hiermit genehmigt. Artikel 2 Dänemark erlässt bis zum 1. Juli 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Plan gemäß Artikel 1 durchzuführen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 27. Juli 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 38.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.