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80/620/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts ,,TANDBERG-Instrumentation Recorder, series 115"

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Avis juridique important | 31980D0620 80/620/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts ,,TANDBERG-Instrumentation Recorder, series 115" Amtsblatt Nr. L 172 vom 05/07/1980 S. 0027 - 0027 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0055 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Juni 1980 zur Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts "TANDBERG-Instrumentation Recorder, series 115" (80/620/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Die italienische Regierung hat mit Schreiben an die Kommission vom 22. Februar 1980 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "TANDBERG-Instrumentation Recorder, series 115", das zu Forschungszwecken auf dem Gebiet chemölektrischer Funktionen und insbesondere zur Speicherung neurophysiologischer Daten verwendet wird, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 22. Mai 1980 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich bei dem Gerät um einen Magnet-Aufzeichner handelt. Es besitzt nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts ; ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Die Verwendung, die das Gerät in diesem speziellen Fall findet, allein kann ihm nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Geräts verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät "TANDBERG-Instrumentation Recorder, series 115" ist nicht als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 11. Juni 1980. Für die Kommission Étienne DAVIGNON Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 134 vom 31.5.1979, S. 1. (3)ABl. Nr. L 318 vom 13.12.1979, S. 32.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.