Europäische Union

2004/929/EG: Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2004 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2004 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den 10 neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens 15 Monaten nach Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind

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31.12.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/49 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Dezember 2004 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2004 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den 10 neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens 15 Monaten nach Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind (2004/929/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X, gestützt auf den Beitrittsvertrag der zehn neuen Mitgliedstaaten, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1785/2004 des Rates (2) wurden zum letzten Mal nach dem alten Statut und in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Anhangs X die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt, die mit Wirkung vom 1. Januar 2004 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland Dienst tuenden Beamten anwendbar sind. (2) Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sollten mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2004 angepasst werden, da gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt — BESCHLIESST: Einziger Artikel Mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1 April, 1. Mai und 1. Juni 2004 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, die im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten. Gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung werden bei der Berechnung dieser Dienstbezüge die an dem in Absatz 1 genannten Tag geltenden Wechselkurse zugrunde gelegt. Brüssel, den 22. Dezember 2004 Für die Kommission Benita FERRERO-WALDNER Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 857/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 11). (2)   ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 1. ANHANG Land der dienstlichen Verwendung Berichtigungskoeffizient Februar 2004 Dominikanische Republik 33,1 Suriname 49,3 Simbabwe 31,9 Land der dienstlichen Verwendung Berichtigungskoeffizient März 2004 Dominikanische Republik 38,9 Simbabwe 33,5 Land der dienstlichen Verwendung Berichtigungskoeffizient April 2004 Dominikanische Republik 43,8 Sierra Leone 65,6 Simbabwe 38,7 Land der dienstlichen Verwendung Berichtigungskoeffizient Mai 2004 Georgien 87,4 Malawi 71,6 Dominikanische Republik 48,6 Simbabwe 42,9 Land der dienstlichen Verwendung Berichtigungskoeffizient Juni 2004 Kasachstan 94,0 Dominikanische Republik 46,4 Sierra Leone 71,0 Simbabwe 44,7

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.