Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/354 des Rates vom 2. März 2015 über die Annahme der Geschäftsordnung des bei der Europäischen Investitionsbank errichteten Ausschusses für die Investitionsfazilität

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5.3.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 61/10 BESCHLUSS (EU) 2015/354 DES RATES vom 2. März 2015 über die Annahme der Geschäftsordnung des bei der Europäischen Investitionsbank errichteten Ausschusses für die Investitionsfazilität DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1) (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere Artikel 9 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Investitionsbank, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (2), erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (3) und zum zweiten Mal geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (4) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) sieht vor, dass für jeden Fünfjahreszeitraum ein Finanzprotokoll festgelegt wird. (2) Am 26. Juni 2013 haben die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen ein Internes Abkommen angenommen, in dem die Einrichtung eines Ausschusses (im Folgenden „Ausschuss für die Investitionsfazilität“) bei der EIB vorgesehen ist, der sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission zusammensetzt. (3) Am 17. November 2014 legte die EIB nach Anhörung der Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss über die Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses für die Investitionsfazilität vor. (4) Die Geschäftsordnung des Ausschusses für die Investitionsfazilität sollte die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (5) und der Verordnung (EU) 2015/322 des Rates (6) berücksichtigen. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Geschäftsordnung des bei der Europäischen Investitionsbank errichteten Ausschusses für die Investitionsfazilität, die im Anhang widergegeben ist, wird angenommen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015. Im Namen des Rates Die Präsidentin D. REIZNIECE-OZOLA (1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1. (2)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. (3)   ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4. (4)   ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3. (5)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1). (6)  Verordnung (EU) 2015/322 vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1). ANHANG GESCHÄFTSORDNUNG DES BEI DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK ERRICHTETEN AUSSCHUSSES FÜR DIE INVESTITIONSFAZILITÄT Artikel 1 (1)   Der Ausschuss für die Investitionsfazilität (im Folgenden „Ausschuss“) besteht aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Europäischen Kommission. Nur die Vertreter der Mitgliedstaaten oder deren Stellvertreter sind stimmberechtigt. (2)   Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses werden aus dem Kreis der von den Mitgliedstaaten benannten Ausschussmitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Die Wahl findet zu Beginn der ersten Ausschusssitzung in geheimer Abstimmung statt. Der Vorsitzende wird unter den Bewerbern mit qualifizierter Mehrheit gewählt, wie in Artikel 3 festgelegt. Für die Wahl des Stellvertretenden Vorsitzenden gilt dasselbe Verfahren. (3)   Die Europäische Investitionsbank (im Folgenden „Bank“) nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit. (4)   Jeder Mitgliedstaat bestellt einen Vertreter und einen Stellvertreter, die stimmberechtigt sind. Ein Stellvertreter kann an den Ausschusssitzungen als Beobachter teilnehmen, hat jedoch nur dann Stimmrecht, wenn der Vertreter seines Mitgliedstaats abwesend ist. In Ausnahmefällen, in denen weder der Vertreter noch der Stellvertreter an einer Sitzung des Ausschusses teilnehmen können, kann der Vertreter einem anderen Vertreter eine Vollmacht erteilen oder durch eine dritte Person, die zu diesem Zweck zu bestimmen ist, vertreten werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Bank und dem Generalsekretariat des Rates über ihre Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union die Namen und Anschriften ihrer Vertreter und ihrer Stellvertreter mit. (5)   Die Kommission bestellt einen Vertreter und einen Stellvertreter, die an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, und teilt ihre Namen der Bank und dem Generalsekretariat des Rates mit. Die bestellten Personen können von anderen Beamten bzw. Mitarbeitern der Kommission unterstützt werden. (6)   Die Bank bestellt zwei Mitarbeiter, die in die Arbeiten des Ausschusses eingebunden sind, und teilt ihre Namen der Kommission und dem Generalsekretariat des Rates mit. Die bestellten Personen können von anderen Mitarbeitern der Bank unterstützt werden. (7)   Ein Vertreter des Generalsekretariats des Rates und ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) werden als Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses geladen. Artikel 2 Die Sitzungen des Ausschusses werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden mindestens viermal jährlich am Sitz der Bank in Luxemburg statt. Der Vorsitzende kann auf Antrag eines Mitglieds oder der Bank weitere Sitzungen einberufen. Das Sekretariat übermittelt den Mitgliedern des Ausschusses und ihren Stellvertretern, dem Generalsekretariat des Rates, der Kommission sowie dem EAD Mitteilungen über die Sitzungstermine, die auch Einzelheiten zu den für die Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunkten enthalten; dies geschieht gleichzeitig mit der Übersendung der einschlägigen Dokumente entsprechend den in Artikel 5 Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen. Artikel 3 Der Ausschuss handelt in allen Angelegenheiten mit qualifizierter Mehrheit von 721 von 1 000 Stimmen, die die Zustimmung von mindestens 15 Mitgliedstaaten enthalten müssen. Die Sperrminorität beträgt 280 Stimmen. Die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten werden wie folgt gewichtet: Mitgliedstaat Stimmen Belgien 33 Bulgarien 2 Tschechische Republik 8 Dänemark 20 Deutschland 206 Estland 1 Irland 9 Griechenland 15 Spanien 79 Frankreich 178 Kroatien 2 Italien 125 Zypern 1 Lettland 1 Litauen 2 Luxemburg 3 Ungarn 6 Malta 1 Niederlande 48 Österreich 24 Polen 20 Portugal 12 Rumänien 7 Slowenien 2 Slowakei 4 Finnland 15 Schweden 29 Vereinigtes Königreich 147 Insgesamt 1 000 Artikel 4 (1)   Der Ausschuss hat gemäß den in Artikel 3 dieser Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen sowie auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/322 des Rates (1) (im Folgenden „Durchführungsverordnung“) folgende Zuständigkeiten: a) in Bezug auf die Investitionsfazilität, die Genehmigung i) der operativen Leitlinien und der Vorschläge für deren Überprüfung, ii) der Investitionsstrategien und der Wirtschaftspläne, einschließlich Ergebnisindikatoren, gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung, iii) der Jahresberichte einschließlich der Finanzausweise, iv) aller allgemeinen Grundsatzpapiere einschließlich der Evaluierungsberichte, b) die Abgabe einer Stellungnahme zu i) sämtlichen Vorschlägen für Finanzierungen aus der Investitionsfazilität, ii) sämtlichen Vorschlägen für Finanzierungen aus eigenen Mitteln der Bank auf der Grundlage des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und des Übersee-Assoziationsbeschlusses, einschließlich Finanzierungsvorschlägen für Projekte, zu denen die Kommission eine negative Stellungnahme abgegeben hat, iii) der Verwendung einer Zinsvergütung, sofern der Vorschlag die Gewährung einer Zinsvergütung enthält, iv) Vorschlägen im Zusammenhang mit der Entwicklung des Rahmens der Bank für die Ergebnismessung, soweit ein solcher Rahmen auf Operationen unter dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen anwendbar ist, v) allen anderen Vorschlägen, die auf den allgemeinen Grundsätzen basieren, die in den operativen Leitlinien festgelegt sind. Um das Genehmigungsverfahren für kleinere Operationen zu straffen, kann der Ausschuss in Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 der Durchführungsverordnung eine positive Stellungnahme zu Vorschlägen der Bank für eine Globalzuweisung (Zinsvergütungen, technische Hilfe) oder eine Globalgenehmigung (Darlehen, Eigenkapital) abgeben. Darüber hinaus können die leitenden Organe der Bank den Ausschuss von Zeit zu Zeit ersuchen, eine Stellungnahme zu anderen strategischen oder grundsatzpolitischen Aspekten abzugeben, die die Operationen der Bank in den AKP-Ländern betreffen. (2)   Die Arbeitsunterlagen und Vorschläge für den Ausschuss werden von der Bank ausgearbeitet und dem Ausschuss sowie den Beobachtern vorgelegt. Die Vorschläge enthalten nähere Angaben zu a) den Einzelheiten des Projekts und seiner Bedeutung für die länderspezifische Förderstrategie, die in den Landesstrategiepapieren dargelegt ist, b) dem angestrebten Entwicklungsziel einschließlich der Nachhaltigkeit der geplanten Maßnahmen, c) der allgemeinen Organisation und der Rechtfertigung des Projekts, d) den Kosten des Projekts, der Art der Finanzierung und den mit dem Projekt verbundenen Risiken sowie gegebenenfalls den von der Bank geplanten risikomindernden Maßnahmen, e) den Auswirkungen des Projekts auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene, gestützt auf die Bestimmungen des AKP-EU Partnerschaftsabkommens einschließlich seiner Umweltauswirkungen, f) der Zustimmung oder Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Durchführungsverordnung. (3)   Die Vorschriften mit den Einzelheiten für die technische Durchführung des Projekts und der Zeitplan für seine Durchführung werden in einem Anhang zu dem Vorschlag zusammengefasst. Artikel 5 (1)   Die Bank übersendet die betreffenden Unterlagen und Vorschläge an die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter sowie an das Generalsekretariat des Rates und an den EAD mindestens 21 Kalendertage vor dem für die Sitzungen festgesetzten Zeitpunkt. Der Vorsitzende kann in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag der Bank auf die Einhaltung der vorstehend genannten Frist verzichten. Teilt ein Mitglied des Ausschusses jedoch dem Sekretariat mit, dass der Verzicht auf die Einhaltung der Frist nicht hinnehmbar ist, so wird der entsprechende Tagesordnungspunkt von der Tagesordnung gestrichen. (2)   Die Mitglieder des Ausschusses lassen der Bank schriftlich etwaige Anmerkungen oder Bitten um weitere Informationen zu den gemäß Absatz 1 übermittelten Unterlagen zukommen. Dabei halten sie folgende Fristen ein: a) mindestens fünf Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der jeweiligen Sitzungen, falls sie im Vorfeld der Sitzung von der Bank eine schriftliche Antwort wünschen; b) mindestens drei Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der jeweiligen Sitzung, falls die Bank während der Sitzung mündlich Fragen beantworten soll. Das Recht der Mitglieder des Ausschusses auf eine mündliche Beantwortung von Fragen, die in der Sitzung zu den nach Absatz 1 übersendeten Unterlagen gestellt werden, durch die Bank bleibt unberührt. (3)   Auf Vorschlag des Vorsitzenden genehmigt der Ausschuss zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung. Jedes Mitglied des Ausschusses kann die Aufnahme weiterer Punkte in die Tagesordnung beantragen, wobei diese jedoch lediglich erörtert werden. Erläuterungen in diesem Zusammenhang können mündlich vorgetragen werden. (4)   Bei Abwesenheit des Vertreters eines Mitgliedstaats wird angenommen, dass er die vorgelegten Unterlagen genehmigt bzw. eine positive Stellungnahme dazu abgegeben hat, es sei denn, er hat den Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich über seine Absicht informiert, keine Genehmigung zu erteilen bzw. keine positive Stellungnahme abzugeben, oder er hat ausnahmsweise einem anderen Mitglied des Ausschusses eine Vollmacht erteilt. Sind Stimmrechtsvollmachten erteilt oder ist eine Ersatzperson bestimmt worden, so ist dies dem Ausschussvorsitzenden im Voraus rechtzeitig mitzuteilen. Jeder Vertreter eines Mitgliedstaats kann nur von einem einzigen Vertreter eines anderen Mitgliedstaats eine Vollmacht erhalten. Artikel 6 (1)   Die Stellungnahme des Ausschusses kann auf Initiative der Bank und mit vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden im schriftlichen Verfahren eingeholt werden. (2)   Wird ein Vorschlag im Wege des schriftlichen Verfahrens vorgelegt, so unterbreitet die Bank ihn mit allen zweckdienlichen Begleitunterlagen. Hat ein Mitgliedstaat innerhalb von 21 Kalendertagen nach Vorlage eines Vorschlags nicht ablehnend dazu Stellung genommen, so wird davon ausgegangen, dass das betreffende Mitglied den Vorschlag befürwortet. (3)   Beantragt ein Mitglied spätestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von 21 Kalendertagen ausdrücklich eine Erörterung in einer Ausschusssitzung, so kann der Vorschlag der nächsten ordentlichen Sitzung des Ausschusses vorgelegt werden. In Ausnahmefällen von besonderer Dringlichkeit kann die Bank ferner beantragen, dass der Vorsitzende gemäß Artikel 2 eine außerordentliche Ausschusssitzung einberuft. Artikel 7 (1)   Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 6 der Durchführungsverordnung kann die Genehmigung bzw. positive Stellungnahme durch den Ausschuss vorbehaltlich etwaiger, vom Ausschuss näher erläuterter Anmerkungen erfolgen. (2)   Der Ausschuss kann darum ersuchen, dass die Prüfung eines Antrags oder eines Vorschlags in bestimmter Hinsicht ergänzt wird. In diesem Fall kann der Antrag oder der Vorschlag dem Ausschuss ein zweites Mal vorgelegt werden. (3)   Die vom Ausschuss abgegebenen Stellungnahmen werden den Entscheidungsorganen der Bank übermittelt. Artikel 8 (1)   Über die wichtigsten Beschlüsse jeder Ausschusssitzung und die wichtigsten, von den Mitgliedern eingenommenen Standpunkte werden innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Sitzung vom Sekretariat unter der Zuständigkeit des Vorsitzenden Protokolle angefertigt. Das Sekretariat verfasst gleichermaßen Protokolle über die im schriftlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen und Stimmen. Diese Protokolle werden den Mitgliedern des Ausschusses übersandt. (2)   Das Protokoll wird als endgültig erachtet, sobald es vom Ausschuss entweder im Wege des schriftlichen Verfahrens oder in einer nachfolgenden Sitzung genehmigt wird. (3)   Der den Ausschuss betreffende Schriftverkehr ist an das Sekretariat, zu Händen des Ausschussvorsitzenden, zu richten. (4)   Alle Vertreter und Beobachter, die an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der Arbeiten und Erörterungen des Ausschusses zu wahren. Unterlagen, die mit diesen Arbeiten und Erörterungen in Zusammenhang stehen, sind für den Gebrauch durch diejenigen Personen bestimmt, an die sie übersandt werden. Diese sind für ihre sichere Verwahrung und die Wahrung ihrer Vertraulichkeit verantwortlich. (5)   Zweimal jährlich legt die Bank in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für die Investitionsfazilität dem Ausschuss und den zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates, insbesondere der Gruppe „AKP“, allgemeine Informationen zur Durchführung der Investitionsfazilität vor, um eine möglichst weitgehende Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Tätigkeiten sicherzustellen. Dies geschieht im Einklang mit den in Absatz 4 festgelegten Vorschriften zur Vertraulichkeit. Artikel 9 (1)   Die im Rahmen der Tätigkeit des Ausschusses anfallenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Reisen für einen Vertreter jedes Mitgliedstaats werden von der Bank getragen. Der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Ausschuss führt, hat ebenfalls Anspruch auf Ersatz seiner Reisekosten, zusätzlich zu dem etwaigen weiteren Vertreter desselben Mitgliedstaats. (2)   Die Bank stellt dem Ausschuss die für seine Tätigkeit erforderlichen Räumlichkeiten und die notwendige Ausstattung zur Verfügung. Artikel 10 Bei sämtlichen Mitteilungen, dem gesamten Schriftverkehr und allen Unterlagen, die gemäß dieser Geschäftsordnung übermittelt werden, kann diese Übermittlung per E-Mail oder Fax erfolgen. (1)  Verordnung (EU) 2015/322 vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.