Europäische Union

2012/349/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. Juni 2012 über einen Finanzbeitrag der Union für Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich zur Durchführung von Studien zum Schmallenberg-Virus (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4203)

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3.7.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 173/12 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. Juni 2012 über einen Finanzbeitrag der Union für Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich zur Durchführung von Studien zum Schmallenberg-Virus (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4203) (Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der spanische Text sind verbindlich) (2012/349/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 23, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht jeder Mittelbindung zu Lasten des Haushalts der Europäischen Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voraus, in dem die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme, die eine Ausgabe bewirkt, präzisiert werden. (2) Beim Schmallenberg-Virus handelt es sich um einen neuen kontagiösen Krankheitserreger bei Wiederkäuern, der nach aktuellem Kenntnisstand der Simbu-Serogruppe der Familie Bunyaviridae, Gattung Orthobunyavirus, zugeordnet wird. Über diesen neuen Krankheitserreger ist nur sehr wenig bekannt, die meisten Annahmen wurden aus wissenschaftlichen Erkenntnissen über andere Viren der Simbu-Serogruppe extrapoliert. (3) In der Union wurden bislang nur einige Orthobunya-Viren isoliert (Tahyna-Viren der California-Serogruppe), doch niemals Viren der Simbu-Serogruppe. Das Schmallenberg-Virus wurde erstmals im November 2011 in Deutschland in Proben festgestellt, die im Sommer und im Herbst 2011 von verendeten Tieren genommen worden waren. Im Dezember 2011 meldeten die Niederlande im Zusammenhang mit dem Virus angeborene Missbildungen bei Lämmern. Bis März 2012 meldeten dann Belgien, Deutschland, das Vereinigte Königreich, Frankreich, Luxemburg, Italien und Spanien Totgeburten und angeborene Missbildungen. Die Präsenz des Schmallenberg-Virus wurde mit Hilfe der Polymerase-Kettenreaktion (PCR) nachgewiesen. (4) Da das Schmallenberg-Virus in der Union zum ersten Mal isoliert wurde, existieren keine harmonisierten Vorschriften hinsichtlich seiner Bekämpfung und Meldung. (5) Es stehen keine effizienten diagnostischen Hilfsmittel zur Feststellung der tatsächlichen Verbreitung des Schmallenberg-Virus und seiner Auswirkungen auf die Tiergesundheit zur Verfügung. (6) Einige Handelspartner haben vorläufige Schutzmaßnahmen, darunter auch Handelsbeschränkungen, getroffen und für bestimmte Waren zusätzliche Garantien angefordert, während sie weitere wissenschaftliche Erkenntnisse abwarten, bevor sie den Handel wieder aufnehmen. (7) Am 23. Januar 2012 ersuchte der Agrarrat die Kommission, Maßnahmen im Hinblick auf diese neu auftretende Seuche zu ergreifen. (8) In einer Sitzung am 14. Februar 2012 ermittelte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Prioritäten und Bereiche, für die zusätzliche Informationen zusammengetragen werden sollten, bevor mit der Ausarbeitung veterinärrechtlicher Vorschriften bezüglich dieser neuen Infektionskrankheit begonnen wird. Dazu gehören vor allem der Entstehungsmechanismus der Seuche (Pathogenese), die Epidemiologie unter besonderer Berücksichtigung der Übertragungswege, das Wirtsspektrum, die Rolle der Vektoren und Reservoirs, der Nachweis des nicht-zoonotischen Potenzials dieses Virus sowie die Methoden zur Diagnose der Seuche in Tierproben und deren Validierung. (9) Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich haben wissenschaftliche Studien zu dem Zweck angefertigt, Erkenntnisse über das Schmallenberg-Virus in den genannten Bereichen zu gewinnen, und diese am 5. März 2012 der Kommission übermittelt, wobei sie finanzielle Unterstützung durch die EU beantragten. (10) Einige dieser wissenschaftlichen Studien wurden von mehreren Mitgliedstaaten als Konsortium vorgelegt; in diesen Fällen wurde im Interesse der Klarheit einer der Partner als Koordinator des Konsortiums benannt, der für die Kommunikation mit der Kommission und die Übermittlung der Fachberichte zuständig zeichnet. (11) Gemäß Artikel 22 der Entscheidung 2009/470/EG kann die Union die für die Weiterentwicklung des EU-Veterinärrechts und der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendigen wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durchführen oder aber die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen bei deren Durchführung unterstützen. (12) Für die von Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich durchgeführten Studien zum Schmallenberg-Virus sollte ein Finanzbeitrag gewährt werden, da die Ergebnisse zu neuen Erkenntnissen über die genannte Thematik führen können. (13) Die Kommission hat alle Vorschläge bewertet und diejenigen ausgewählt, die im Einklang mit den vereinbarten Prioritäten standen. In Anbetracht der für die Anfertigung der Studien erforderlichen Ressourcen und der Notwendigkeit, die betreffenden Maßnahmen schnellstmöglich einzuleiten, ist es angezeigt, die Finanzierung ab dem 1. April 2012 anzusetzen. (14) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) sind Veterinärmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung. (15) Voraussetzung für die Gewährung des Finanzbeitrags ist, dass die geplanten Studien tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden der Kommission alle erforderlichen Informationen übermitteln. (16) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Union gewährt Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich für ihre wissenschaftlichen Studien zum Schmallenberg-Virus finanzielle Unterstützung, wie in Anhang I dargelegt. Der vorliegende Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung. (2)   Der Finanzbeitrag der Union a) beläuft sich auf 50 % der gemäß Absatz 1 beihilfefähigen Kosten jedes Mitgliedstaats für die in Anhang I genannten Studien und entsprechend der in Anhang II genannten Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2013; b) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 438 615 EUR für Belgien, ii) 595 883 EUR für Deutschland, iii) 146 590 EUR für Spanien, iv) 589 380 EUR für Frankreich, v) 124 120 EUR für Italien, vi) 639 342 EUR für die Niederlande, vii) 371 811 EUR für das Vereinigte Königreich. c) Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich bzw. in den Fällen, in denen die wissenschaftliche Studie von mehr als einem Mitgliedstaat als Konsortium durchgeführt wird, der koordinierende Mitgliedstaat gemäß Anhang I übermitteln der Kommission Folgendes: — bis spätestens 31. März 2013 einen technischen Zwischenbericht je Projekt, — bis spätestens 31. März 2014 einen technischen Abschlussbericht je Projekt. d) Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich übermitteln der Kommission Folgendes: — bis spätestens 31. März 2014 eine Papierfassung und eine elektronische Fassung ihres gemäß Anhang IV erstellten Finanzberichts. Auf Anforderung sind der Kommission die Belege als Nachweis aller im Erstattungsantrag aufgeführten Kosten vorzulegen. e) Die Ergebnisse der Studien müssen der Kommission, allen Mitgliedstaaten und der EFSA zur Verfügung gestellt und im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit präsentiert werden. Artikel 2 (1)   Der mit diesem Beschluss genehmigte Höchstbetrag für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Arbeiten beläuft sich auf 2 905 741 EUR und wird aus Mitteln der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union für 2012 finanziert: — Haushaltslinie 17 04 02 01. (2)   Ausgaben für das mit den Projekten befasste Personal, Verbrauchsgüter, Tierstudien, Reisekosten im Zusammenhang mit Sitzungen sowie Gemeinkosten sind beihilfefähig innerhalb der in Artikel 1 festgelegten Grenzen und entsprechend den in Anhang III dargelegten Vorschriften über die Beihilfefähigkeit. (3)   Der Finanzbeitrag der Union wird nach Vorlage und Genehmigung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Berichte und Belege ausgezahlt. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 27. Juni 2012 Für die Kommission John DALLI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30. (2)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. ANHANG I Beschreibung der technischen und wissenschaftlichen Studien zum Schmallenberg-Virus (SBV) gemäß Artikel 1 Absatz 1 Bereich 1 —   Pathogenese Projekt 1.1 Ermittlung der Pathogenität und Dynamik des Virus bei Föten in verschiedenen Trächtigkeitsphasen durch experimentelle Infektion trächtiger Schafe, Ziegen und Rinder. — Beteiligte Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich. Koordination: Deutschland. Projekt 1.2 Ermittlung der primären (und möglicherweise sekundären) Replikationsstellen und der Virusvirulenz bei nicht trächtigen Tieren durch experimentelle Infektion junger Rinder, Schafe und Ziegen. — Beteiligte Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich. Koordination: Schafe — Niederlande, Ziegen — Frankreich. Projekt 1.3 Studien zur Entwicklung von Immunität gegen das SBV durch experimentelle Infektion seropositiver und seronegativer Tiere der verschiedenen Arten. — Beteiligte Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich. Koordination: Vereinigtes Königreich. Ergebnisse der Projekte 1.1, 1.2 und 1.3: Daten zur Pathogenese, Virämiedauer, Inkubationszeit, Verbreitung, Ausscheidung und möglichen Persistenz des Schmallenberg-Virus; genutzt werden sollen diese Daten für Tests an lebenden Tieren, zur Herstellung von Impfstoffen sowie zur Sammlung von Referenzmaterial für die Testvalidierung. Projekt 1.4 Untersuchung verfügbarer serologischer Proben (Rinder und Schafe) auf das SBV. Es wird eine Fallkontrollstudie durchgeführt, um die klinischen Auswirkungen der Seuche, die Risikofaktoren für die Einschleppung und Übertragung sowie die klinischen Symptome auf Ebene des Bestands zu untersuchen. Ergebnisse: Beschreibung der aktuellen Verbreitung der SBV-Seuche in der Rinder- und Schafpopulation, der klinischen Folgen der SBV-Infektion und der Risikofaktoren für die Einschleppung, Übertragung und Morbidität in Betrieben und bei Tieren. — Beteiligter Mitgliedstaat: Belgien. Projekt 1.5 Sammlung von SBV-Falldaten, von Grundlagendaten zu Fehlgeburten, Totgeburten und Missbildungen sowie von Ergebnissen epidemiologischer Studien (Fall-/Kontrollstudien bei Rindern, Schafen und Ziegen; Studie zur Feststellung von Quellen, Studie zur Seroprävalenz, Sentinelstudie) für die Metaanalyse von Studienergebnissen. Ergebnisse: Gemeinsame epidemiologische Analysen mit der EFSA von SBV-Daten in Deutschland und anderen betroffenen EU-Mitgliedstaaten, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen des SBV auf die Populationsdynamik, das Zuchtmanagement und die Wirtschaft. Ermittlung der Prävalenz innerhalb von Beständen und zwischen Beständen sowie der räumlichen Verteilung von SBV-Infektionen bei den verschiedenen anfälligen Tierarten. Analyse des Einschleppungspfads, der Übertragungswege, des Ursprungs der Epidemie und seiner zeitlichen Entwicklung in Deutschland. Analyse der potenziellen Koinzidenz mit der Viehdichte, der Bestands-/Herdendichte, dem Klima und den Wetterbedingungen sowie geografischen und ökologischen Parametern. — Beteiligter Mitgliedstaat: Deutschland. Projekt 1.6 Bestimmung der klinischen Symptome nach einer SBV-Infektion und der potenziellen Risikofaktoren für die Einschleppung und Verbreitung des SBV bei Milchviehbeständen und Schafen. Ergebnisse: 1. Analyse der Auswirkungen der SBV-Infektion auf die Gesundheit und Produktivität von Milchvieh und dessen Nachkommen sowie der Möglichkeit einer vertikalen Übertragung. Feststellung der Virämiedauer infizierter Kälber. Leitlinien für mögliche Kontrollmaßnahmen (z. B. Weidebewirtschaftung). 2. Beschreibung und Quantifizierung der klinischen Symptome bei adulten infizierten Schafen nach einer Primärinfektion mit dem SBV. Bestimmung der Sterblichkeitsraten bei neugeborenen Lämmern sowie des Verhältnisses zwischen Seroprävalenz und klinischer Manifestation in Beständen. Ermittlung der potenziellen Risikofaktoren für die Einschleppung und Verbreitung des SBV bei Schafherden. Die Studie dient der Erhebung von Grundlagendaten zu den Auswirkungen des SBV auf die Schafgesundheit und -produktion sowie zu den Risikofaktoren im Zusammenhang mit der Einschleppung, der Verbreitung und den Auswirkungen des SBV. — Beteiligter Mitgliedstaat: Niederlande. Bereich 2 —   Epidemiologie Projekt 2.1 Klärung oder Ausschluss der horizontalen Übertragung durch Provokation einer Infektion mit dem virulentesten Virus (vorzugsweise nicht aus Zellkultur). Ergebnisse: Feststellung, ob Übertragungswege ohne Vektor existieren. — Beteiligte Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich. Koordination: Vereinigtes Königreich. Projekt 2.2 a Feststellung anhand prospektiver und retrospektiver Untersuchungen, welche Arten potenzielle Vektoren für das SBV sind. Ergebnisse: Bestätigung des Status einer Reihe vermuteter SBV-Vektoren aus betroffenen Ländern und ihrer Fähigkeit, das Virus wirksam zu übertragen. — Beteiligte Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland und die Niederlande. Koordination: Niederlande. Projekt 2.2 b Experimentelle Bewertung der Infektionsraten, Verbreitungsraten und wahrscheinlichen Übertragungsraten für jede Vektorgruppe. Ergebnisse: Bestimmung der epidemiologischen Rolle der am weitesten verbreiteten Mücken- und Moskitoarten bei der Übertragung des SBV und Bewertung der Infektions-, Verbreitungs- und wahrscheinlichen Übertragungsraten für jede Vektorgruppe. — Beteiligte Mitgliedstaaten: Spanien, Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich. Koordination: Spanien. Projekt 2.3 Untersuchung, ob Bullen das SBV im Sperma ausscheiden, und Untersuchung des Übertragungsrisikos über Embryonen durch die Verwendung von gefrorenem Samen und durch In-vitro-Befruchtung nicht infizierter Ovarien. Ergebnisse: Verlässliche Informationen zum Risiko einer Übertragung des SBV durch Samen und Embryonen. — Beteiligte Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich. Koordination: Niederlande. Projekt 2.4 Bestimmung der Rolle anderer Tierarten (Schweine, Kaninchen, Mäuse oder Vögel (Hühner)) bezüglich der Epidemiologie des SBV. Ergebnisse: Ermittlung anderer Tierarten, die für das SBV anfällig sind. — Beteiligte Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich. Koordination: Belgien. Projekt 2.5 Bestimmung der Rolle von Wildtieren (Hirsche, Wildschweine usw.) bezüglich der Epidemiologie des SBV. Ergebnisse: Klärung, ob das Virus Wildtiere befällt und ob Wildtiere hinsichtlich der Epidemiologie des Virus eine Rolle spielen könnten. — Beteiligte Mitgliedstaaten: Deutschland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich. Koordination: Vereinigtes Königreich. Bereich 3 —   Diagnostik Projekt 3.1 Entwicklung SBV-spezifischer monoklonaler Antikörper für die Entwicklung und Bewertung eines kompetitiven oder blockierenden ELISA (enzyme-linked immunosorbent assay) zur Feststellung SBV-spezifischer Antikörper in Seren. Ergebnisse: Entwicklung diagnostischer Tests zur Feststellung SBV-spezifischer Antikörper. — Beteiligte Mitgliedstaaten: Frankreich und das Vereinigte Königreich. Koordination: Vereinigtes Königreich. Projekt 3.2 Vereinheitlichung der Validierung der verschiedenen RT-PCR-Methoden zur Feststellung des SBV. Ergebnisse: Gemeinsames Protokoll und Mindestkriterien für die Validierung molekularer und serologischer Diagnosetools unter Einbindung des privaten Sektors. — Beteiligte Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich. Koordination: Deutschland. ANHANG II Mittelausstattung je Projekt (in EUR) Bereich 1 —   Pathogenese Projekte 1.1, 1.2 und 1.3 Position Posten Belgien Deutschland Frankreich Niederlande Vereinigtes Königreich Insgesamt 1 Personal 70 000 235 200 119 012 111 010 105 356 640 578 2 Verbrauchsgüter 40 000 78 800 104 300 19 000 50 007 292 107 3 Tierstudien 140 000 98 000 112 000 127 147 86 708 563 855 4 Reisekosten für Sitzungen 0 3 000 8 200 0 7 076 18 276 5 Gemeinkosten (7 %) 17 500 29 050 24 046 18 001 17 440 106 037   Insgesamt 267 500 444 050 367 558 275 158 266 587 1 620 853 Projekt 1.4 Position Posten Belgien 1 Personal 125 347 2 Verbrauchsgüter 90 000 3 Tierstudien 0 4 Reisekosten für Sitzungen 0 5 Gemeinkosten (7 %) 15 074   Insgesamt 230 421 Projekt 1.5 Position Posten Deutschland 1 Personal 121 950 2 Verbrauchsgüter 100 850 3 Tierstudien   4 Reisekosten für Sitzungen 6 000 5 Gemeinkosten (7 %) 16 016   Insgesamt 244 816 Projekt 1.6 Position Posten Niederlande 1 Personal 279 005 2 Verbrauchsgüter 77 500 3 Tierstudien 180 212 4 Reisekosten für Sitzungen 28 500 5 Gemeinkosten (7 %) 39 565   Insgesamt 604 782 Bereich 2 —   Epidemiologie Projekte 2.1, 2.2 a, 2.3, 2.4 und 2.5 Position Posten Belgien (außer 2.5) Deutschland Frankreich (außer 2.2 a, 2.4 und 2.5) Niederlande Vereinigtes Königreich (außer 2.2 a) Insgesamt 1 Personal 139 937 255 150 30 000 250 865 127 807 803 759 2 Verbrauchsgüter 173 200 160 850 120 000 33 108 41 653 528 811 3 Tierstudien 14 576 18 000 0 49 520 6 746 88 843 4 Reisekosten für Sitzungen 0 6 000 0 8 900 9 435 24 335 5 Gemeinkosten (7 %) 22 940 30 800 10 500 23 968 12 955 101 202   Insgesamt 350 653 470 800 160 500 366 361 198 636 1 546 950 Projekt 2.2 b Position Posten Spanien Frankreich Italien Vereinigtes Königreich Insgesamt 1 Personal 175 000 373 220 170 000 72 305 790 525 2 Verbrauchsgüter 93 000 115 000 56 000 36 000 300 000 3 Tierstudien 0 0 0 0 0 4 Reisekosten für Sitzungen 6 000 16 500 6 000 4 800 33 300 5 Gemeinkosten (7 %) 19 180 35 330 16 240 7 917 78 667   Insgesamt 293 180 540 050 248 240 121 022 1 202 492 Bereich 3 —   Diagnostik Projekte 3.1 und 3.2 Position Posten Belgien (außer 3.1) Deutschland (außer 3.1) Frankreich Niederlande (außer 3.1) Vereinigtes Königreich Insgesamt 1 Personal 17 281 12 800 68 413 8 575 114 398 221 467 2 Verbrauchsgüter 9 000 16 200 30 000 6 150 28 224 89 574 3 Tierstudien       3 040   3 040 4 Reisekosten für Sitzungen 500 1 000 5 000   4 459 10 959 5 Gemeinkosten (7 %) 1 875 2 100 7 239 1 244 10 296 22 754   Insgesamt 28 656 32 100 110 652 19 009 157 377 347 794 Koordinierung Position Posten Niederlande 1 Personal 10 000 2 Reisekosten für Sitzungen 2 500 5 Gemeinkosten (7 %) 875   Insgesamt 13 375 ANHANG III Vorschriften über die Beihilfefähigkeit 1.   Personal Die Personalkosten beschränken sich auf die tatsächlich zuzuordnenden Arbeitskosten (Vergütung, Lohn, Sozialausgaben und Rentenausgaben), die bei der Durchführung der Studie entstanden sind. Zu diesem Zweck sind monatliche Zeiterfassungsbögen auszufüllen. Der Tagessatz wird auf der Grundlage von 220 Arbeitstagen/Jahr berechnet. 2.   Verbrauchsgüter Für die Erstattung sind die tatsächlich angefallenen Kosten für Laboruntersuchungen zugrunde zu legen: — Kauf von Testkits, Reagenzien sowie aller identifizierbaren und speziell für die Durchführung der Laboruntersuchungen verwendeten Verbrauchsgüter. 3.   Tierstudien Für die Erstattung sind die tatsächlich angefallenen Kosten zugrunde zu legen für: — den Kauf von Tieren zum Marktwert; — ihren Transport zu den jeweiligen Einrichtungen sowie ihre Unterbringung und Fütterung; — Beseitigung der für die Experimente genutzten Tiere. Alle sonstigen Ausgaben für Verwaltung und Sekretariatsdienste fallen unter die Rubrik „Gemeinkosten“. 4.   Sitzungen (Reisekosten) Reise- und Hotelkosten, die dem Personal durch die Teilnahme an Sitzungen im Zusammenhang mit den Studien entstehen, sind nach den Vorschriften in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 der Kommission (1) beihilfefähig. 5.   Gemeinkosten Unter Zugrundelegung sämtlicher direkter Kosten gemäß den Positionen 1 bis 4 ist automatisch eine Gemeinkostenpauschale in Höhe von 7 % zu erstatten. 6.   Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf einen Finanzbeitrag der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben. 7.   Die Mitgliedstaaten können die in Anhang II veranschlagten Haushaltsmittel durch eine Übertragung beihilfefähiger Kosten zwischen den Posten anpassen, sofern diese Kostenanpassung die Durchführung der Studie nicht beeinträchtigt und der insgesamt beihilfefähige Höchstbetrag je Projekt nicht überschritten wird. Die Mitgliedstaaten stellen bei der Kommission einen schriftlichen Antrag auf vorherige Genehmigung, wenn sie die Haushaltsmittel für einen der Posten um mehr als 20 % erhöhen wollen. (1)   ABl. L 241 vom 17.9.2011, S. 2. ANHANG IV Finanzbericht Mitgliedstaat: Projektnummer und -bezeichnung: Gesamtausgaben für das Projekt (tatsächliche Kosten ohne Mehrwertsteuer) Position   Personalkategorie Anzahl Tage Tagessatz Insgesamt 1 Personal         2 Verbrauchsgüter   3 Tierstudien   4 Reisekosten im Zusammenhang mit Sitzungen   5 Gemeinkosten (maximal 7 % der Gesamtkosten)   INSGESAMT   Erklärung des Begünstigten Wir versichern, dass — die oben genannten Ausgaben im Zusammenhang mit den festgelegten Aufgaben entstanden sind; — diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/349/EU der Kommission (1) beihilfefähig sind; — alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen; — für die im vorliegenden Beschluss aufgeführten Projekte keine andere Finanzhilfe der Union beantragt wurde. Datum: Name und Unterschrift des zuständigen Finanz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.