Europäische Union

2012/320/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über Beihilfen Griechenlands an Getreide erzeugende Landwirte und Getreidegenossenschaften Nr. SA 27354 (C36/10, ex NN 3/10, ex CP 11/09) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9335) Text von Bedeutung für den EWR

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folgenden Gründen nicht zu: a) Erstens ist anzumerken, dass es im Falle des Ausbleibens der Darlehenstilgung durch die Genossenschaften im Ermessen des Staates liegt zu entscheiden, ob er von den Rechten, die sich aus dem Pfandvertrag ergeben, Gebrauch macht, und b) zweitens ist festzustellen, dass die Sicherung der Pfandrechte nicht den gesamten Darlehensbetrag abdeckt, da der von den VLG an die Landwirte für den Getreidekauf entrichtete Preis (der regulär der Höhe des Darlehensbetrags entsprechen müsste) über dem Marktpreis liegt. (37) Überdies gilt es zu bedenken, dass derartige Pfandrechtsicherungen durch Beschluss Nr. 2/21304/0025/26.10.2010 bereits aufgehoben wurden. Wie in Erwägungsgrund 22 erwähnt, wurden diese durch eine Garantieprämie in Höhe von 2 %, zahlbar bei Entrichtung der ersten fälligen Rate am 30. März 2011, ersetzt. Die griechischen Behörden führten in ihrem Schreiben vom 7. Juni 2011 aus, dass die Garantieprämie im Sinne der Garantiemitteilung eine SAFE-Harbour-Prämie für KMU darstellt, deren Bonität von nachteiligen Entwicklungen beeinflusst werden kann. Aus den in den Erwägungsgründen 38, 39 und 40 dargestellten Gründen kann dieses Argument nicht akzeptiert werden. (38) Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift zu der Garantieprämie in Höhe von 2 % erst im Oktober 2010 eingeführt wurde und sich nur auf die im September 2010 ausstehenden Zahlungen bezog. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass eine solche Garantieprämie das Vorliegen staatlicher Beihilfeelemente ausschließt (quod non), stellt die staatliche Bürgschaft bis zu diesem Zeitpunkt eine staatliche Beihilfe dar. (39) Zweitens ergibt sich aus der Formulierung des Beschlusses Nr. 2/21304/0025/26.10.2010, dass die VLG die Möglichkeit und nicht die Pflicht haben, diese Bestimmung anzuwenden (siehe Erwägungsgrund 22). Die griechischen Behörden erklärten, dass die Darlehensnehmer im vorliegenden Fall tatsächlich verpflichtet gewesen seien, die Bestimmung anzuwenden, da die Schuld im Falle ihrer Nichttilgung bis zum 30. September 2009 nach Artikel 13 des Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten durch den Staat zu begleichen gewesen wäre und dieser seinerseits gegenüber dem Darlehensnehmer administrative Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hätte. Auch dieses Argument kann nicht für stichhaltig befunden werden: Entrichtet der Staat die geschuldeten Beträge, so geht er danach nicht unbedingt gegen den ursprünglichen Schuldner vor, um die Beträge zurückzufordern, da es im staatlichen Ermessen liegt, dies nicht zu tun. (40) Schließlich ist festzustellen, dass die Garantieprämie in Höhe von 2 % allein kein Element darstellt, das im Sinne der vorstehend angeführten Garantiemitteilung das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausschließen kann, wie die griechischen Behörden behaupten. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass es sich bei allen Begünstigten der Maßnahme um KMU handelte, wie die griechischen Behörden erklärten, ist Ziffer 3.5 der vorstehend angeführten Garantiemitteilung anzuwenden. Dort heißt es, dass Garantien, die im Rahmen von Garantieregelungen unter Anwendung von Einheitsprämien gewährt wurden, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern alle Voraussetzungen nach Ziffer 3.4 Buchstaben a, b, c, e, f und g erfüllt sind. Wie bereits unter Erwägungsgrund 33 angeführt, werden die genannten Voraussetzungen in dem zu überprüfenden Fall nicht erfüllt: Die Bürgschaft deckt über 80 % der Darlehen, und die zu überprüfende Maßnahme erweckt den Anschein, als seien Kreditnehmer, die sich in Schwierigkeiten befinden, nicht ausgeschlossen. (41) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im Hinblick auf die Darlehen alle Voraussetzungen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind. IV.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe IV.2.1.   Allgemeine Bemerkungen (42) Im AEUV werden bestimmte Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt genannt, die unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV angeführt werden. Einige dieser Ausnahmen finden im vorliegenden Fall offenkundig keine Anwendung. Dabei handelt es sich insbesondere um die Ausnahmen nach Artikel 107 Absatz 2, die sich auf Beihilfen sozialer Art, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen in Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung beziehen. (43) Gleiches gilt auch für die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a, b und d AEUV vorgesehenen Ausnahmen, da die strittigen Beihilfen weder zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, noch zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Erhaltung des kulturellen Erbes eingesetzt werden sollten. (44) Als einzige Ausnahmeregelung käme allein Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV infrage, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Damit diese Ausnahmeregelung greifen kann, müssen die Beihilfen den Vorschriften der Union für staatliche Beihilfen entsprechen. Für den Agrarsektor sind diese Vorschriften in der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (9) (nachfolgend „Rahmenregelung“) festgehalten. (45) Nach den der Kommission vorliegenden Angaben sollte die zu überprüfende Maßnahme eingesetzt werden, um der Getreideüberproduktion in Griechenland im Jahr 2008 zu begegnen. Die griechischen Behörden gaben in ihrem Schreiben vom 19. März 2010 insbesondere an, dass die „Sicherung eines Mindesteinkommens für die Erzeuger“ ein Ziel der Maßnahme war. (46) Da das Darlehen in Höhe von 150 Mio. EUR für den Ankauf des Getreides der Genossenschaftsmitglieder durch die VLG eingesetzt werden sollte (Beschluss Nr. 8264 vom 9. Dezember 2008), wurde die Beihilfe offenbar auf Grundlage der erzeugten Mengen gewährt. (47) Die Art der von Griechenland gewährten Beihilfe ist weder in der Rahmenregelung noch in anderen Vorschriften der Union geregelt. Das wurde von den griechischen Behörden nicht in Abrede gestellt. Daher ist festzustellen, dass es sich bei der Beihilfe um eine Betriebsbeihilfe handelt, die zur Anhebung des Einkommens der Landwirte im Wege einer künstlichen Erhöhung der Getreidepreise eingesetzt werden sollte. Die Vorschriften der Europäischen Union zu staatlichen Beihilfen untersagen derartige Maßnahmen ausdrücklich. (48) Es sei daran erinnert, dass, wie die zuständigen Rechtsprechungsorgane des Gerichtshofs der Europäischen Union geltend gemacht haben, Betriebsbeihilfen, also Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Tätigkeiten hätte tragen müssen, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, insoweit verfälschen, als sie zum einen nicht die „Entwicklung“ erleichtern und zum anderen dem Empfänger eine künstliche finanzielle Unterstützung verschaffen, die den Wettbewerb dauerhaft verfälscht und die Handelsbedingungen in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (49) Insbesondere die Agrarmärkte in der Europäischen Union sind durch die gemeinsamen Marktorganisationen (GMO) umfassend geregelt. Die GMO haben u. a. die Aufgabe, einen lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen des betroffenen Sektors innerhalb der Europäischen Union sicherzustellen. Die von Griechenland eingeführten und finanzierten Unterstützungsmaßnahmen scheinen mit den Zielen der GMO für Getreide im Widerspruch zu stehen und eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer Funktionsweise darzustellen. (50) Wie der Gerichtshof mehrfach (10) betonte, kann jeder Eingriff eines Mitgliedstaats in die Marktmechanismen — die von der Gemeinschaft speziell vorgesehenen Fälle ausgenommen — das Funktionieren einer gemeinsamen Marktorganisationen stören und ungerechtfertigte Vorteile für bestimmte wirtschaftliche Gruppen in der Union schaffen. In seiner jüngsten Rechtsprechung (11) rief der Gerichtshof ein weiteres Mal in Erinnerung, dass in den Bereichen, die einer gemeinsamen Organisation unterliegen, und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt, die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, durch einseitig erlassene nationale Vorschriften in den Mechanismus der Bildung derjenigen Preise einzugreifen, die in der gemeinsamen Marktorganisation auf der gleichen Produktionsstufe geregelt sind. (51) Es ist hervorzuheben, dass nationale Beihilfemechanismen für Preise der hier vorliegenden Art die gemeinsame Preisregelung und allgemeiner den Zweck der durch die Regelungen der Union geschaffenen Mechanismen für die gemeinsame Marktorganisation unterlaufen, selbst wenn sie das Ziel verfolgen, das Einkommen der Landwirte zu stützen. (52) Schließlich untersuchte die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe im Sinne der Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (12). Sollte es sich bei einem Begünstigten zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Absatz 2 der genannten Leitlinien gehandelt haben, so übermittelten die griechischen Behörden keine Informationen, die die Erfüllung der zahlreichen Vorgaben der Leitlinien bestätigt und somit die Gewährung von Beihilfen an bestimmte Leistungsempfänger rechtfertigt hätten. IV.2.2.   Vorübergehender Rahmen (53) Zur Begründung der Beihilfe beriefen sich die griechischen Behörden auf die Wirtschaftskrise und den mangelnden Zugang der Genossenschaften zu Finanzierungsmöglichkeiten. In Anerkennung der Schwere der Wirtschaftskrise genehmigte die Kommission im Jahr 2009 den sogenannten „vorübergehenden Rahmen“ (13), wonach im Falle der landwirtschaftlichen Primärerzeugung Beihilfen bis zu 15 000 EUR als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können. (54) Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 erklärten die griechischen Behörden, sowohl die Zinsvergütung als auch das durch eine staatliche Bürgschaft gedeckte Darlehen erfüllten die Voraussetzungen des vorübergehenden Rahmens. Konkret wurde geltend gemacht, dass die in Rede stehenden Darlehen während der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren 2008 und 2009 gewährt und die angeführten Maßnahmen zur Überwindung der Krise eingesetzt worden seien. Die griechischen Behörden verwiesen außerdem darauf, dass der durch das zinsfreie Darlehen für den einzelnen Begünstigten entstandene Vorteil aufgrund der hohen Anzahl von Endbegünstigten (Mitglieder der Genossenschaften) so gering gewesen sei, dass nicht von wettbewerbsverfälschenden Wirkungen die Rede sein könne. Schließlich erklärten die griechischen Behörden noch, dass die Bestimmungen des Artikels 7 des vorübergehenden Rahmens auch in Fällen nicht angemeldeter staatlicher Beihilfen gelten würden. (55) Die Kommission kann die von den griechischen Behörden dargelegten Argumente nicht gelten lassen und bestreitet die Möglichkeit der Anwendung der Bestimmungen des vorübergehenden Rahmens auf den vorliegenden Fall. Der Geltungsbereich des vorübergehenden Rahmens wurde erst am 31. Oktober 2009 (14) auf die landwirtschaftliche Primärerzeugung ausgedehnt. Daher sind staatliche Beihilfemaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten der Erweiterung bewilligt wurden, nicht durch den vorübergehenden Rahmen abgedeckt. Artikel 1 des Ministerialbeschlusses Nr. 56700/B.3033/8.12.2008 besagt, dass sich die Zinsvergütung auf Kredite bezieht, die entweder im Jahr 2008 bereits gewährt worden waren oder noch innerhalb des Jahres gewährt werden sollten. Die in Rede stehenden Darlehen und folglich auch die staatliche Beihilfe wurden vor dem 31. Oktober 2009 gewährt. (56) Weiterhin weist die Kommission darauf hin, dass die Maßnahmen nicht die im vorübergehenden Rahmen genannte Voraussetzung erfüllen, wonach die Vereinbarkeit einer Beihilfe gegeben ist, wenn sie im gesamten Agrarsektor und nicht nur in einem Teilsektor — im vorliegenden Fall im Weizensektor — Anwendung findet. V.   SCHLUSSFOLGERUNG (57) Die Kommission stellt fest, dass Griechenland die zu überprüfende Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat. Da die Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, hat Griechenland die Maßnahme einzustellen und die Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. (58) Einzelbeihilfen, die aufgrund der in Rede stehenden Maßnahme gewährt wurden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (15) erlassenen und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind. (59) Einzelbeihilfen, die aufgrund der in Rede stehenden Maßnahme gewährt wurden und zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehen sind, sind bis zu den für derartige Beihilfen geltenden Beihilfeintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahme zugunsten von Getreide erzeugenden Landwirten und Getreidegenossenschaften, die kraft der Ministerialbeschlüsse Nr. 56700/Β.3033/8.12.2008 und Nr. 2/88675/0025/9.2.2008 in Form eines zinsfreien und durch eine staatliche Bürgschaft gedeckten Darlehens eingeführt wurde, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Die von Griechenland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährte rechtswidrige Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 Einzelbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelungen gewährt werden, stellen keine Beihilfe dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind. Artikel 3 Einzelbeihilfen, die aufgrund der unter Artikel 1 angeführten Maßnahme gewährt werden und zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehen sind, sind bis zu den für derartige Beihilfen geltenden Beihilfeintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 4 (1)   Griechenland fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst die Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (16) nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Griechenland stellt mit dem Tag der Notifizierung dieses Beschlusses alle aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung ausstehenden Zahlungen ein. Artikel 5 (1)   Die Beihilfen, die gemäß der unter Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Notifikation umgesetzt wird. Artikel 6 (1)   Griechenland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Notifikation dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung eine Beihilfe erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelung erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Rückzahlungsanordnungen an die Begünstigten ergangen sind. (2)   Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfe, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurde, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 25. Januar 2012 Für die Kommission Dacian CIOLOȘ Mitglied der Kommission (1)   ABI. C 90 vom 22.3.2011, S. 11. (2)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (*1)  Späterer Artikel 88 EG-Vertrag. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 bzw. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. (3)  Siehe Fußnote Nr. 1. (4)   ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1. Die Mitteilung wurde im Oktober 2009 geändert (ABl. C 261 vom 31.10.2009). (5)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache C 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671 (Griechische Sonderausgabe Bd. 1980, ΙΙΙ-13). (6)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067. (7)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH, Slg. 2003, I-7741, Randnr. 81. (8)   ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10. (9)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. (10)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 29. November 1978 in der Rechtssache C 83/78, Pigs Marketing Board/Redmond, Slg. 1978, 2347 (Griechische Sonderausgabe Bd. 1978, 739), Randnr. 60. (11)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-283/03, Kuipers, Slg. 2005, I-04255, Randnr. 42, 49 und 53. (12)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (13)  Siehe Fußnote Nr. 4. (14)  Siehe Änderung des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens (ABI. C 261 vom 31.10.2009, S. 2). (15)   ABI. L 142 vom 14.5.1998, S. 1. (16)   ABI. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.