Europäische Union

2008/72/Euratom: Beschluss der Kommission vom 22. November 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) über die Anwendung des ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

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24.1.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 20/11 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. November 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) über die Anwendung des ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (2008/72/Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 3, gestützt auf die Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007—2011) (1), gestützt auf den Beschluss des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („ITER-Übereinkommen“), der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER“) durch die Kommission, gestützt auf den Beschluss 2007/614/Euratom des Rates vom 30. Januar 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung durch die Kommission (2) („Abkommen über das breiter angelegte Konzept“), gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie („das gemeinsame Unternehmen“) sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (3) („Entscheidung 2007/198/Euratom“), gestützt auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (4), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im ITER-Übereinkommen, im Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und im Abkommen über das breiter angelegte Konzept ist im Einklang mit dem EAG-Vertrag und anderen einschlägigen Abkommen oder Übereinkommen vorgesehen, dass diese auch für das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die am Euratom-Fusionsprogramm als voll assoziiertes Drittland teilnimmt, gelten. (2) In der Entscheidung 2007/198/Euratom und in der beigefügten Satzung („die Satzung“) ist die Mitgliedschaft von Drittländern vorgesehen, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, und die den Wunsch geäußert haben, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden. (3) Anhang I der Satzung sieht bereits Stimmrechte der Schweiz im Vorstand des gemeinsamen Unternehmens als sein Mitglied vor. (4) Die Schweiz, die wesentlich zum Euratom-Programm im Bereich der Fusionsenergieforschung beiträgt, hat förmlich ihre Absicht bekundet, zunächst für die Laufzeit des 7. Euratom-Rahmenprogramms Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden. (5) Es ist im Interesse der Gemeinschaft, mit der Schweiz die Anwendung des ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und die Modalitäten der Mitgliedschaft der Schweiz im gemeinsamen Unternehmen förmlich zu vereinbaren — BESCHLIESST: Artikel 1 (1)   Der Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Abkommens zwischen der Regierung Japans und Euratom zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung auf das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt. (2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss als Anhang I beigefügt. Artikel 2 (1)   Der Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Mitgliedschaft der Schweiz im gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt. (2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss als Anhang II beigefügt. Artikel 3 Das für Forschung zuständige Kommissionsmitglied oder eine von ihm bestellte Person wird hiermit ermächtigt, die in den Artikeln 1 und 2 genannten Schreiben im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Brüssel, den 22. November 2007 Für die Kommission Janez POTOČNIK Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S.139—148. (2)   ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 32. (3)   ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58. (4)   ABl. L 242 vom 4.9.1978, S. 2. Geändert durch das Protokoll zur Änderung des Kooperationsabkommens (ABl. L 116 vom 30.4.1982, S. 21). ANHANG I   ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Abkommens zwischen der Regierung Japans und Euratom zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung auf das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft A.   Schreiben der Schweizerischen Eidgenossenschaft Sehr geehrter Herr Kommissar, ich beehre mich, Sie darüber zu unterrichten, dass die Schweizerischen Behörden vom Inhalt des Beschlusses des Rates vom 25. September 2006 (12731/06) über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Beschlusses des Rates vom 30. Januar 2007 (5455/07) über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung Kenntnis genommen haben. Die Schweizerische Eidgenossenschaft („die Schweiz“) ist damit einverstanden, das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ITER-Übereinkommen, Anhang I) und das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung (Abkommen zum breiter angelegten Konzept, Anhang II) auf ihrem Hoheitsgebiet im Sinne von Art. 21 des ITER-Übereinkommens und von Art. 26 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept anzuwenden. Die Anwendung dieser Übereinkünfte auf die Schweiz stellt eine Weiterführung des bestehenden Engagements auf dem Gebiet der Fusionsforschung im Sinne von Art. 3.3 des Abkommens vom 14. September 1978 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik dar. Zusätzlich stellt diese Anwendung die Umsetzung einer intensiven Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung dar, wie sie im Abkommen über die Beteiligung an den Siebten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaft und von Euratom vorgesehen ist. Bezüglich der Anwendung dieser Übereinkünfte auf die Schweiz haben Euratom und die Schweiz im gegenseitigen Einverständnis Folgendes vereinbart a) Schweizer Staatsbürger sollen zu gleichen Bedingungen, wie sie für Bürger der EU-Mitgliedstaaten gelten, wählbar sein — als durch Euratom ernannte Vertreter im Rat der ITER-Organisation (Art. 6.1 des ITER-Übereinkommens); — als durch den Rat der ITER-Organisation ernanntes Führungspersonal (Art. 6.7d des ITER-Übereinkommens); — als von Euratom an die ITER-Organisation abgeordnetes Personal (Art. 7.2 des ITER-Übereinkommens); — als direkt Beschäftigte der ITER-Organisation durch Ernennung durch den Generaldirektor der ITER-Organisation (Art. 7.2 und 4b des ITER-Übereinkommens); — als von Euratom ernannte Vertreter im Lenkungsausschuss für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts und in den Projektausschüssen des breiter angelegten Konzepts (Art. 3 und 5 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept); — als vom Lenkungsausschuss ernannte Mitarbeiter des Sekretariats (Art. 4 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept); — als von Euratom für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts abgeordnete Mitarbeiter, d. h. als Mitglieder der Projektteams oder als Projektleiter (Art. 6 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept). b) Gemäß Art. 12 des ITER-Übereinkommens, ist die Schweiz damit einverstanden, dass das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ITER-API, Anhang III) auf die Schweiz anwendbar ist gemäß Art. 24 des ITER-API. Die Schweiz ist ebenfalls damit einverstanden, dass die im Abkommen zum breiter angelegten Konzept geregelten Vorrechte und Immunitäten auf ihrem Hoheitsgebiet anwendbar sind gemäß Art. 13 und 14.5 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept. Die Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Note. Die Schweizerischen Behörden sind von Euratom zu konsultieren, jedes Mal wenn das ITER-Übereinkommen, das Abkommen zum breiter angelegten Konzept oder das im vorliegenden Notenwechsel erwähnte ITER-API geändert werden sollen. Jegliche Änderung, welche die Verpflichtungen der Schweiz betrifft, erfordert die formelle Zustimmung der Schweiz, bevor sie für die Schweiz in Kraft tritt. Diese vereinbarte Ausdehnung auf die Schweiz wird provisorisch ab dem Datum der Antwort der Kommission zu dieser Note angewendet. Die Anwendung dieses Notenwechsels bleibt provisorisch, bis das schweizerische Parlament über die Ausdehnung auf die Schweiz beschlossen hat. Die Schweiz notifiziert Euratom den Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens. Der vorliegende Notenaustausch tritt mit dem Empfang dieser Notifizierung durch Euratom in Kraft. Die Anwendung der verschiedenen in vorliegender Note erwähnten Übereinkünfte auf die Schweiz wird beendet, wenn die Schweiz nicht länger Mitglied des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ist. Euratom notifiziert der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation sowie der Regierung Japans die vorliegende Note zur Anwendung des ITER-Übereinkommens und des Abkommens zum breiter angelegten Konzept. Ich versichere Sie, sehr geehrter Herr Kommissar, meiner vorzüglichen Hochachtung. Bernhard MARFURT Leiter der Mission der Schweiz bei der Europäischen Union ANHANG I Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (Der Wortlaut des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (1) ist hier nicht wiedergegeben.) ANHANG II Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung (Der Wortlaut des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung (2) ist hier nicht wiedergegeben.) ANHANG III Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (Der Wortlaut des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (3) ist hier nicht wiedergegeben.) B.   Schreiben der Europäischen Atomgemeinschaft Sehr geehrter Herr Marfurt, ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 5. November 2007 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: „Sehr geehrter Herr Kommissar, ich beehre mich, Sie darüber zu unterrichten, dass die Schweizerischen Behörden vom Inhalt des Beschlusses des Rates vom 25. September 2006 (12731/06) über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Beschlusses des Rates vom 30. Januar 2007 (5455/07) über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung Kenntnis genommen haben. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (‚die Schweiz‘) ist damit einverstanden, das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ITER-Übereinkommen, Anhang I) und das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung (Abkommen zum breiter angelegten Konzept, Anhang II) auf ihrem Hoheitsgebiet im Sinne von Art. 21 des ITER-Übereinkommens und von Art. 26 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept anzuwenden. Die Anwendung dieser Übereinkünfte auf die Schweiz stellt eine Weiterführung des bestehenden Engagements auf dem Gebiet der Fusionsforschung im Sinne von Art. 3.3 des Abkommens vom 14. September 1978 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik dar. Zusätzlich stellt diese Anwendung die Umsetzung einer intensiven Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung dar, wie sie im Abkommen über die Beteiligung an den Siebten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaft und von Euratom vorgesehen ist. Bezüglich der Anwendung dieser Übereinkünfte auf die Schweiz haben Euratom und die Schweiz im gegenseitigen Einverständnis Folgendes vereinbart a) Schweizer Staatsbürger sollen zu gleichen Bedingungen, wie sie für Bürger der EU-Mitgliedstaaten gelten, wählbar sein — als durch Euratom ernannte Vertreter im Rat der ITER-Organisation (Art. 6.1 des ITER-Übereinkommens); — als durch den Rat der ITER-Organisation ernanntes Führungspersonal (Art. 6.7d des ITER-Übereinkommens); — als von Euratom an die ITER-Organisation abgeordnetes Personal (Art. 7.2 des ITER-Übereinkommens); — als direkt Beschäftigte der ITER-Organisation durch Ernennung durch den Generaldirektor der ITER-Organisation (Art. 7.2 und 4b des ITER-Übereinkommens); — als von Euratom ernannte Vertreter im Lenkungsausschuss für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts und in den Projektausschüssen des breiter angelegten Konzepts (Art. 3 und 5 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept); — als vom Lenkungsausschuss ernannte Mitarbeiter des Sekretariats (Art. 4 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept); — als von Euratom für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts abgeordnete Mitarbeiter, d. h. als Mitglieder der Projektteams oder als Projektleiter (Art. 6 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept). b) Gemäß Art. 12 des ITER-Übereinkommens, ist die Schweiz damit einverstanden, dass das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ITER-API, Anhang III) auf die Schweiz anwendbar ist gemäß Art. 24 des ITER-API. Die Schweiz ist ebenfalls damit einverstanden, dass die im Abkommen zum breiter angelegten Konzept geregelten Vorrechte und Immunitäten auf ihrem Hoheitsgebiet anwendbar sind gemäß Art. 13 und 14.5 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept. Die Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Note. Die Schweizerischen Behörden sind von Euratom zu konsultieren, jedes Mal wenn das ITER-Übereinkommen, das Abkommen zum breiter angelegten Konzept oder das im vorliegenden Notenwechsel erwähnte ITER-API geändert werden sollen. Jegliche Änderung, welche die Verpflichtungen der Schweiz betrifft, erfordert die formelle Zustimmung der Schweiz, bevor sie für die Schweiz in Kraft tritt. Diese vereinbarte Ausdehnung auf die Schweiz wird provisorisch ab dem Datum der Antwort der Kommission zu dieser Note angewendet. Die Anwendung dieses Notenwechsels bleibt provisorisch, bis das schweizerische Parlament über die Ausdehnung auf die Schweiz beschlossen hat. Die Schweiz notifiziert Euratom den Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens. Der vorliegende Notenaustausch tritt mit dem Empfang dieser Notifizierung durch Euratom in Kraft. Die Anwendung der verschiedenen in vorliegender Note erwähnten Übereinkünfte auf die Schweiz wird beendet, wenn die Schweiz nicht länger Mitglied des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ist. Euratom notifiziert der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation sowie der Regierung Japans die vorliegende Note zur Anwendung des ITER-Übereinkommens und des Abkommens zum breiter angelegten Konzept.“ Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Atomgemeinschaft zu diesem Schreiben mitzuteilen. Mit vorzüglicher Hochachtung Im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft Janez POTOČNIK (1)   ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 62. (2)   ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 34. (3)   ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 82. ANHANG II   ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie A.   Schreiben der Schweizerischen Eidgenossenschaft Sehr geehrter Herr Kommissar, am 18. Juli 2006 notifizierte die Schweizerische Eidgenossenschaft („die Schweiz“) der Kommission ihr Interesse am europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie. Ich freue mich, Ihnen nun mitzuteilen, dass die Schweizerischen Behörden vom Inhalt der Entscheidung des Rates 2007/198/Euratom vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie („gemeinsames Unternehmen“) Kenntnis genommen haben. Insbesondere ist der Schweiz die Möglichkeit für Drittländer bekannt, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden, sofern sie mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind. Im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft habe ich die Ehre im Sinne von Art. 2 c) der genannten Entscheidung des Rates zu erklären, dass die Schweiz den Wunsch hat, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden. Diese Mitgliedschaft wird Grundlage sein für eine weitere Zusammenarbeit zwischen Euratom und der Schweiz. Sie konkretisiert die Fortsetzung des bestehenden Engagements für die Fusionsforschung gemäß Art. 3.3 des Abkommens vom 14. September 1978 über Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik. Darüber hinaus wird diese Mitgliedschaft die Umsetzung einer intensiven Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung darstellen, wie sie im Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an den Siebten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaft und von Euratom vorgesehen ist. Angesichts des Wunsches der Schweiz, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden, wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir bestätigen würden, dass die folgende Auslegung von der Kommission, die Euratom vertritt, geteilt wird: Unbeschadet von Art. 12.2 a) und 82.3 a) der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften und von Art. 10 der Satzung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie im Anhang der Entscheidung des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens sowie der Bestimmungen zur Anwendung der Personalvorschriften durch das gemeinsame Unternehmen können Schweizer Staatsbürger vom Direktor des gemeinsamen Unternehmens zu Mitarbeitern des gemeinsamen Unternehmens ernannt werden. Zusätzlich möchte ich bestätigen, dass die Schweiz als Mitglied des gemeinsamen Unternehmens der oben erwähnten Entscheidung des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens und die Gewährung von Vergünstigungen dafür nachkommen wird, insbesondere: a) Gemäß Art. 7 der oben genannten Entscheidung des Rates wendet die Schweiz das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der europäischen Gemeinschaften auf das gemeinsame Unternehmen, seinen Direktor und sein Personal unter den im Anhang zu diesem Schreiben genannten Bedingungen an (Anhang I). b) Die Schweiz gewährt dem gemeinsamen Unternehmen im Rahmen dessen offizieller Tätigkeiten alle im Anhang III des Euratom-Vertrags (Anhang II) vorgesehenen Vorrechte. c) Die Schweiz akzeptiert die Verteilung der Stimmrechte im Vorstand sowie den jährlichen Mitgliederbeitrag an das gemeinsame Unternehmen gemäß Anhang I und Anhang II der Satzung, die der oben genannten Entscheidung des Rates beigefügt ist. d) Die Schweiz akzeptiert die Finanzkontrolle, soweit sie ihre Beteiligung an den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens betrifft, wie sie in der oben erwähnten Entscheidung des Rates festgehalten ist und diesem Schreiben beiliegt (Anhang III). Die Anhänge I, II und III bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Note. In Übereinstimmung mit Artikel 6.5 und Artikel 21 der Satzung des gemeinsamen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.