Europäische Union

2008/431/EG: Entscheidung des Rates vom 5. Juni 2008 zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, eine Erklärung über die Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts abzugeben - Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0431. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in jenem Artikel vorgesehenen Notifikation folgt. Artikel 62 (1)   Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar (11) gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten beschränken, auf die das Übereinkommen angewendet wird. (2)   Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Depositar (11) folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts wirksam. Artikel 63 Der Depositar (11) notifiziert den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sowie den Staaten, die nach Artikel 58 beigetreten sind, a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel 57; b) jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach Artikel 58; c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 61 in Kraft tritt; d) jede Erklärung nach Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 59; e) jede Vereinbarung nach Artikel 39; f) jeden Vorbehalt nach Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 55 sowie jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 60 Absatz 2; g) jede Kündigung nach Artikel 62. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen in Den Haag am 19. Oktober 1996 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit der Achtzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird. (1)  Für Österreich: die Obsorge. (2)  Für Deutschland: das Recht zum persönlichen Umgang. (3)  Für Deutschland: die Pflegschaft. Für Österreich: die besondere Sachwalterschaft. (4)  Für Deutschland: des Rechts zum persönlichen Umgang. (5)  Für Deutschland: ein Recht zum persönlichen Umgang. (6)  Für Deutschland: das Recht zum persönlichen Umgang. (7)  Für Deutschland: Verwahrer. (8)  Für Deutschland: Legalisation. (9)  Für Deutschland: das Recht zum persönlichen Umgang. (10)  Für Deutschland: Verwahrer. (11)  Für Deutschland: Verwahrer.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.