Europäische Union

2008/431/EG: Entscheidung des Rates vom 5. Juni 2008 zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, eine Erklärung über die Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts abzugeben - Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

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Quellenkennung: 32008D0431. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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11.6.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 151/36 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 5. Juni 2008 zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, eine Erklärung über die Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts abzugeben (2008/431/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft arbeitet an der Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraums auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen. (2) Das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, das am 19. Oktober 1996 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossen wurde (nachstehend „Übereinkommen“ genannt), leistet einen wertvollen Beitrag zum Schutz von Kindern auf internationaler Ebene. Es sollte daher so schnell wie möglich angewendet werden. (3) Mit der Entscheidung 2003/93/EG des Rates (2) wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, das Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Diejenigen Staaten, die zu diesem Zeitpunkt Mitgliedstaaten der Gemeinschaft waren, haben das Übereinkommen am 1. April 2003 unterzeichnet, mit Ausnahme der Niederlande, die das Übereinkommen bereits zuvor unterzeichnet hatten. Andere Mitgliedstaaten, die am 1. April 2003 noch nicht Mitgliedstaaten der Gemeinschaft waren, haben das Übereinkommen ebenfalls unterzeichnet. (4) Bei der Annahme der Entscheidung 2003/93/EG haben sich Rat und Kommission darauf geeinigt, dass der Entscheidung ein Kommissionsvorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen zu gegebener Zeit im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten, folgen sollte. (5) Einige Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen bereits ratifiziert oder sind ihm beigetreten. (6) Bestimmte Artikel des Übereinkommens berühren das abgeleitete Gemeinschaftsrecht im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (3). Die Mitgliedstaaten bleiben für diejenigen Bereiche des Übereinkommens, die das Gemeinschaftsrecht nicht berühren, zuständig. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind demnach gemeinsam für den Abschluss des Übereinkommens zuständig. (7) Dem Übereinkommen zufolge können nur souveräne Staaten dem Übereinkommen beitreten. Daher kann die Gemeinschaft das Übereinkommen weder ratifizieren noch ihm beitreten. (8) Der Rat sollte die Mitgliedstaaten deshalb ausnahmsweise ermächtigen, das Übereinkommen unter den in dieser Entscheidung genannten Bedingungen im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten, nicht jedoch diejenigen Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen bereits ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. (9) Um die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu wahren, bestimmte Artikel 2 der Entscheidung 2003/93/EG, dass die Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung des Übereinkommens eine Erklärung abgeben. (10) Diejenigen Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen am 1. April 2003 unterzeichnet haben, haben die Erklärung in Artikel 2 der Entscheidung 2003/93/EG zu diesem Anlass abgegeben. Andere Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen nicht gemäß der Entscheidung 2003/93/EG unterzeichnet haben, haben die genannte Erklärung nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union abgegeben. Einige Mitgliedstaaten haben die Erklärung jedoch nicht abgegeben und sollten daher nun die Erklärung in Artikel 2 der vorliegenden Entscheidung abgeben. (11) Diejenigen Mitgliedstaaten, die mit dieser Entscheidung ermächtigt werden, das Übereinkommen zu ratifizieren oder ihm beizutreten, sollten dies gleichzeitig tun. Diese Mitgliedstaaten sollten daher Informationen über den Stand ihrer Ratifikations- oder Beitrittsverfahren austauschen, um die gleichzeitige Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden vorzubereiten. (12) Das Vereinigte Königreich und Irland nehmen an der Annahme und Anwendung dieser Entscheidung teil. (13) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Rat ermächtigt Belgien, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) unter den in den Artikeln 3 und 4 dargelegten Bedingungen im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten. (2)   Der Wortlaut des Übereinkommens ist dieser Entscheidung beigefügt. Artikel 2 Der Rat ermächtigt Bulgarien, Zypern, Lettland, Malta, die Niederlande und Polen, folgende Erklärung abzugeben: „Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in … (4) unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (5) anerkannt und vollstreckt. (4)  Mitgliedstaat, der die Erklärung abgibt." (5)  Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 spielt in diesem Bereich eine besondere Rolle, da sie die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung betrifft.“ " Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden möglichst vor dem 5. Juni 2010 gleichzeitig beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zu hinterlegen. (2)   Diejenigen Mitgliedstaaten, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, tauschen im Rat untereinander und mit der Kommission vor dem 5. Dezember 2009 Informationen über das Datum aus, an dem ihre für die Ratifikation oder den Beitritt erforderlichen parlamentarischen Verfahren voraussichtlich abgeschlossen sein werden. Auf dieser Grundlage werden Datum und Einzelheiten für die gleichzeitige Hinterlegung der Urkunden nach Absatz 1 festgelegt. Artikel 4 Die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Mitgliedstaaten unterrichten das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande schriftlich, wenn ihre für die Ratifikation oder den Beitritt erforderlichen parlamentarischen Verfahren abgeschlossen sind, und erklären, dass ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäß dieser Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt hinterlegt werden. Artikel 5 Diese Entscheidung gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks, der Tschechischen Republik, Estlands, Litauens, Ungarns, Sloweniens und der Slowakei gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2008. Im Namen des Rates Der Präsident D. MATE (1)   ABl. C 82 E vom 1.4.2004, S. 307. (2)   ABl. L 48 vom 21.2.2003, S. 3. (3)   ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 (ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 1). ÜBERSETZUNG ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT, DAS ANZUWENDENDE RECHT, DIE ANERKENNUNG, VOLLSTRECKUNG UND ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER ELTERLICHEN VERANTWORTUNG UND DER MAẞNAHMEN ZUM SCHUTZ VON KINDERN (Abgeschlossen am 19. Oktober 1996) Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens — in der Erwägung, dass der Schutz von Kindern im internationalen Bereich verbessert werden muss; in dem Wunsch, Konflikte zwischen ihren Rechtssystemen in Bezug auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Kindern zu vermeiden; eingedenk der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für den Schutz von Kindern; bekräftigend, dass das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist; angesichts der Notwendigkeit, das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen zu überarbeiten; in dem Wunsch, zu diesem Zweck unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes gemeinsame Bestimmungen festzulegen — haben die folgenden Bestimmungen vereinbart: KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS Artikel 1 (1)   Ziel dieses Übereinkommens ist es, a) den Staat zu bestimmen, dessen Behörden zuständig sind, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen; b) das von diesen Behörden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit anzuwendende Recht zu bestimmen; c) das auf die elterliche Verantwortung anzuwendende Recht zu bestimmen; d) die Anerkennung und Vollstreckung der Schutzmaßnahmen in allen Vertragsstaaten sicherzustellen; e) die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens notwendige Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Vertragsstaaten einzurichten. (2)   Im Sinn dieses Übereinkommens umfasst der Begriff „elterliche Verantwortung“ die elterliche Sorge (1) und jedes andere entsprechende Sorgeverhältnis, das die Rechte, Befugnisse und Pflichten der Eltern, des Vormunds oder eines anderen gesetzlichen Vertreters in Bezug auf die Person oder das Vermögen des Kindes bestimmt. Artikel 2 Dieses Übereinkommen ist auf Kinder von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs anzuwenden. Artikel 3 Die Maßnahmen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird, können insbesondere Folgendes umfassen: a) die Zuweisung, die Ausübung und die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung sowie deren Übertragung; b) das Sorgerecht einschließlich der Sorge für die Person des Kindes und insbesondere des Rechts, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, sowie das Recht auf persönlichen Verkehr (2) einschließlich des Rechts, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als den seines gewöhnlichen Aufenthalts zu bringen; c) die Vormundschaft, die Beistandschaft (3) und entsprechende Einrichtungen; d) die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, die für die Person oder das Vermögen des Kindes verantwortlich ist, das Kind vertritt oder ihm beisteht; e) die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim oder seine Betreuung durch Kafala oder eine entsprechende Einrichtung; f) die behördliche Aufsicht über die Betreuung eines Kindes durch jede Person, die für das Kind verantwortlich ist; g) die Verwaltung und Erhaltung des Vermögens des Kindes oder die Verfügung darüber. Artikel 4 Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden a) auf die Feststellung und Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses; b) auf Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie auf die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption; c) auf Namen und Vornamen des Kindes; d) auf die Volljährigerklärung; e) auf Unterhaltspflichten; f) auf Trusts und Erbschaften; g) auf die soziale Sicherheit; h) auf öffentliche Maßnahmen allgemeiner Art in Angelegenheiten der Erziehung und Gesundheit; i) auf Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden; j) auf Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung. KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT Artikel 5 (1)   Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen. (2)   Vorbehaltlich des Artikels 7 sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. Artikel 6 (1)   Über Flüchtlingskinder und Kinder, die infolge von Unruhen in ihrem Land in ein anderes Land gelangt sind, üben die Behörden des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Kinder demzufolge befinden, die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene Zuständigkeit aus. (2)   Absatz 1 ist auch auf Kinder anzuwenden, deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht festgestellt werden kann. Artikel 7 (1)   Bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes bleiben die Behörden des Vertragsstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat erlangt hat und a) jede sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle das Verbringen oder Zurückhalten genehmigt hat, oder b) das Kind sich in diesem anderen Staat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen, kein während dieses Zeitraums gestellter Antrag auf Rückgabe mehr anhängig ist und das Kind sich in seinem neuen Umfeld eingelebt hat. (2)   Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wenn a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und b) dieses Recht zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Das unter Buchstabe a genannte Sorgerecht kann insbesondere kraft Gesetzes, aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder aufgrund einer nach dem Recht des betreffenden Staates wirksamen Vereinbarung bestehen. (3)   Solange die in Absatz 1 genannten Behörden zuständig bleiben, können die Behörden des Vertragsstaats, in den das Kind verbracht oder in dem es zurückgehalten wurde, nur die nach Artikel 11 zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes erforderlichen dringenden Maßnahmen treffen. Artikel 8 (1)   Ausnahmsweise kann die nach Artikel 5 oder 6 zuständige Behörde eines Vertragsstaats, wenn sie der Auffassung ist, dass die Behörde eines anderen Vertragsstaats besser in der Lage wäre, das Wohl des Kindes im Einzelfall zu beurteilen, — entweder diese Behörde unmittelbar oder mit Unterstützung der Zentralen Behörde dieses Staates ersuchen, die Zuständigkeit zu übernehmen, um die Schutzmaßnahmen zu treffen, die sie für erforderlich hält, — oder das Verfahren aussetzen und die Parteien einladen, bei der Behörde dieses anderen Staates einen solchen Antrag zu stellen. (2)   Die Vertragsstaaten, deren Behörden nach Absatz 1 ersucht werden können, sind a) ein Staat, dem das Kind angehört, b) ein Staat, in dem sich Vermögen des Kindes befindet, c) ein Staat, bei dessen Behörden ein Antrag der Eltern des Kindes auf Scheidung, Trennung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anhängig ist, d) ein Staat, zu dem das Kind eine enge Verbindung hat. (3)   Die betreffenden Behörden können einen Meinungsaustausch aufnehmen. (4)   Die nach Absatz 1 ersuchte Behörde kann die Zuständigkeit anstelle der nach Artikel 5 oder 6 zuständigen Behörde übernehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies dem Wohl des Kindes dient. Artikel 9 (1)   Sind die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Behörden eines Vertragsstaats der Auffassung, dass sie besser in der Lage sind, das Wohl des Kindes im Einzelfall zu beurteilen, so können sie — entweder die zuständige Behörde des Vertragsstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes unmittelbar oder mit Unterstützung der Zentralen Behörde dieses Staates ersuchen, ihnen zu gestatten, die Zuständigkeit auszuüben, um die von ihnen für erforderlich gehaltenen Schutzmaßnahmen zu treffen, — oder die Parteien einladen, bei der Behörde des Vertragsstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes einen solchen Antrag zu stellen. (2)   Die betreffenden Behörden können einen Meinungsaustausch aufnehmen. (3)   Die Behörde, von welcher der Antrag ausgeht, darf die Zuständigkeit anstelle der Behörde des Vertragsstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nur ausüben, wenn diese den Antrag angenommen hat. Artikel 10 (1)   Unbeschadet der Artikel 5 bis 9 können die Behörden eines Vertragsstaats in Ausübung ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Scheidung, Trennung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Eltern eines Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat hat, sofern das Recht ihres Staates dies zulässt, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes treffen, wenn a) einer der Eltern zu Beginn des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat und ein Elternteil die elterliche Verantwortung für das Kind hat und b) die Eltern und jede andere Person, welche die elterliche Verantwortung für das Kind hat, die Zuständigkeit dieser Behörden für das Ergreifen solcher Maßnahmen anerkannt haben und diese Zuständigkeit dem Wohl des Kindes entspricht. (2)   Die in Absatz 1 vorgesehene Zuständigkeit für das Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz des Kindes endet, sobald die stattgebende oder abweisende Entscheidung über den Antrag auf Scheidung, Trennung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe endgültig geworden ist oder das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde. Artikel 11 (1)   In allen dringenden Fällen sind die Behörden jedes Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kind oder ihm gehörendes Vermögen befindet, zuständig, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. (2)   Maßnahmen nach Absatz 1, die in Bezug auf ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat getroffen wurden, treten außer Kraft, sobald die nach den Artikeln 5 bis 10 zuständigen Behörden die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen getroffen haben. (3)   Maßnahmen nach Absatz 1, die in Bezug auf ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Nichtvertragsstaat getroffen wurden, treten in jedem Vertragsstaat außer Kraft, sobald dort die durch die Umstände gebotenen und von den Behörden eines anderen Staates getroffenen Maßnahmen anerkannt werden. Artikel 12 (1)   Vorbehaltlich des Artikels 7 sind die Behörden eines Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kind oder ihm gehörendes Vermögen befindet, zuständig, vorläufige und auf das Hoheitsgebiet dieses Staates beschränkte Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen, soweit solche Maßnahmen nicht mit den Maßnahmen unvereinbar sind, welche die nach den Artikeln 5 bis 10 zuständigen Behörden bereits getroffen haben. (2)   Maßnahmen nach Absatz 1, die in Bezug auf ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat getroffen wurden, treten außer Kraft, sobald die nach den Artikeln 5 bis 10 zuständigen Behörden eine Entscheidung über die Schutzmaßnahmen getroffen haben, die durch die Umstände geboten sein könnten. (3)   Maßnahmen nach Absatz 1, die in Bezug auf ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Nichtvertragsstaat getroffen wurden, treten in dem Vertragsstaat außer Kraft, in dem sie getroffen worden sind, sobald dort die durch die Umstände gebotenen und von den Behörden eines anderen Staates getroffenen Maßnahmen anerkannt werden. Artikel 13 (1)   Die Behörden eines Vertragsstaats, die nach den Artikeln 5 bis 10 zuständig sind, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen, dürfen diese Zuständigkeit nicht ausüben, wenn bei Einleitung des Verfahrens entsprechende Maßnahmen bei den Behörden eines anderen Vertragsstaats beantragt worden sind, die in jenem Zeitpunkt nach den Artikeln 5 bis 10 zuständig waren, und diese Maßnahmen noch geprüft werden. (2)   Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Behörden, bei denen Maßnahmen zuerst beantragt wurden, auf ihre Zuständigkeit verzichtet haben. Artikel 14 Selbst wenn durch eine Änderung der Umstände die Grundlage der Zuständigkeit wegfällt, bleiben die nach den Artikeln 5 bis 10 getroffenen Maßnahmen innerhalb ihrer Reichweite so lange in Kraft, bis die nach diesem Übereinkommen zuständigen Behörden sie ändern, ersetzen oder aufheben. KAPITEL III ANZUWENDENDES RECHT Artikel 15 (1)   Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kapitel II wenden die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an. (2)   Soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes erfordert, können sie jedoch ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat. (3)   Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in einen anderen Vertragsstaat, so bestimmt das Recht dieses anderen Staates vom Zeitpunkt des Wechsels an die Bedingungen, unter denen die im Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts getroffenen Maßnahmen angewendet werden. Artikel 16 (1)   Die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. (2)   Die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung durch eine Vereinbarung oder ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in dem Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung oder das einseitige Rechtsgeschäft wirksam wird. (3)   Die elterliche Verantwortung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes besteht nach dem Wechsel dieses gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat fort. (4)   Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so bestimmt sich die Zuweisung der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes an eine Person, die diese Verantwortung nicht bereits hat, nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts. Artikel 17 Die Ausübung der elterlichen Verantwortung bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.