Europäische Union

93/3/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache IV/32.797 und 32.798 - Lloyd's Underwriters Association und The Institute of London Underwriters (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31993D0003. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(36) Die übrigen Klauseln der JHU sind technischer Art und enthalten keine Bestimmungen, mit denen der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt spürbar eingeschränkt oder verfälscht würde. ii) Respect of Lead Agreement (37) Mit dieser Vereinbarung wurde der Wettbewerb auf dem Londoner Markt dadurch beschränkt, daß dieselben führenden Versicherer, die den Erstvertrag unterzeichnet hatten, auch bei der Verlängerung der Police zum Zuge kamen. Dadurch waren sie vor dem Wettbewerb durch andere Versicherer geschützt, die möglicherweise bessere Konditionen oder Preise hätten anbieten können. Diese Vereinbarung wurde von ILU und LUA am 25. April 1991 aufgegeben und durch eine neue Vereinbarung ersetzt. (38) Eine weitere Beschränkung des Wettbewerbs zwischen ILU und LUA durch die RLA bestand in der Vorschrift, daß auf jeder Deckungszusage zwei führende Versicherer von jedem Verband aufgeführt sein müssen. Den Maklern stand es somit nicht frei, sich auf einen Verband ihrer eigenen Wahlen zu konzentrieren und dadurch Kosteneinsparungen und bessere Preise zu erzielen. (39) Die neue RLA ermöglicht es einer einzelnen konkurrierenden Gruppe oder konkurrierenden Gruppen von Versicherern, die bestehende Deckungszusage zu unterbieten. Ferner verpflichtet sie die bisherigen Erstversicherer, ihre Unterlagen über Flottenstatistiken verfügbar zu machen, um der konkurrierenden Gruppe die Einschätzung des Risikos zu erleichtern. Auch verbietet sie die Erörterung der Bedingungen für eine Verlängerung zwischen der bestehenden und der konkurrierenden Versicherergruppe. Hieraus kann geschlossen werden, daß in der neuen Vereinbarung keine Bestimmungen enthalten sind, mit denen der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt spürbar beschränkt, verhindert oder verfälscht würde - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen hat die Kommission keine Veranlassung für ein Eingreifen nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages in bezug auf die angemeldeten Vereinbarungen New Joint Hull Understandings und Respect of Lead Agreement in ihrer geänderten Form. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmensvereinigungen gerichtet: Lloyd's Underwriters' Association Lloyd's 1 Lime Street UK-London EC3M 7HA The Institute of London Underwriters 49 Leadenhall Street UK-London EC3A 2BE. Brüssel, den 4. Dezember 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. C 87 vom 8. 4. 1992, S. 4. (3) Entscheidung 85/75/EWG der Kommission (Feuerversicherung (D), ABl. Nr. L 35 vom 7. 2. 1985, S. 20); Urteil vom 27. Januar 1987, Verband der Sachversicherer gegen Kommission (Rechtssache 45/85, Slg. 1987, S. 405). (4) Urteil vom 29. Oktober 1980, Heintz van Landewijck Sarl und andere gegen Kommission (verbundene Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78, Slg. 1980, S. 3125). Urteil vom 10. Dezember 1985, Stichting Sigarettenindustrie und andere gegen Kommission (verbundene Rechtssachen 240 bis 242, 261, 262, 268 und 269/84, Slg. 1985, S. 3831).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.