Europäische Union

91/474/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. August 1991 betreffend die Beihilfen der italienischen Regierung zugunsten der Firma Italgrani zur Errichtung eines agroalimentären Komplexes im Mezzogiorno (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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ilung an die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten im ABl. Nr. C 315 vom 14. 12. 1990, S. 7. (2) ABl. Nr. L 143 vom 10. 6. 1988, S. 37. (3) ABl. Nr. C 315 vom 14. 12. 1990, S. 7. (4) Die italienischen Behörden haben bestätigt, daß für Müllereianlagen keinerlei Beihilfe gewährt werde. (5) Es handelt sich dabei um die Beihilfehöchstsätze für Investitionen in den Bereichen und an den Standorten mit Vorrang. Diese Werte können je nach Investitionsvolumen auf einen Anteil von 73,78 %, 69,65 % und 40,36 % begrenzt sein. (6) Vgl. Erwägungsgründe in der vorgenannten Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens des Artikels 93 Absatz 2. (7) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.