Europäische Union

2005/150/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 18. Januar 2005 zu den Bedingungen und Modalitäten für die Einreichung und Bearbeitung der Bewerbungen im Hinblick auf die Ernennung von Richtern des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

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23.2.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 50/7 BESCHLUSS DES RATES vom 18. Januar 2005 zu den Bedingungen und Modalitäten für die Einreichung und Bearbeitung der Bewerbungen im Hinblick auf die Ernennung von Richtern des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (2005/150/EG, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes, in der durch den Beschluss 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (1) geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs I, gestützt auf die Empfehlung des Gerichtshofes vom 2. Dezember 2004, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss 2004/752/EG, Euratom wurde das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union errichtet und das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes geändert. (2) Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes sieht vor, dass der Rat die Bedingungen und Modalitäten für die Einreichung und Bearbeitung der Bewerbungen im Hinblick auf die Ernennung von Richtern des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union festlegt. Diese Bestimmung sollte angewandt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Bedingungen und Modalitäten für die Einreichung und Bearbeitung der Bewerbungen im Hinblick auf die Ernennung von Richtern des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union sind im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben. Artikel 2 Der Generalsekretär des Rates ist beauftragt, die Stellenausschreibungen für die Ernennung von Mitgliedern des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union zu veröffentlichen und für eine angemessene Verbreitung zu sorgen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2005. Im Namen des Rates Der Präsident J.-C. JUNCKER (1)   ABl. L 333 vom 9.11.2004, S. 7. ANHANG Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen im Hinblick auf die Ernennung von Richtern am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union 1. Nach Artikel 225a EG-Vertrag und Artikel 140b EAG-Vertrag kann der Rat „gerichtliche Kammern bilden, die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die in besonderen Sachgebieten erhoben werden“. In Anwendung dieser Bestimmungen der Verträge hat der Rat mit dem Beschluss 2004/752/EG, Euratom (1) das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union errichtet. Das Gericht, das dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften beigeordnet ist und bei diesem Gericht seinen Sitz hat, ist im ersten Rechtszug für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten gemäß Artikel 236 EG-Vertrag und Artikel 152 EAG-Vertrag zuständig, einschließlich der Streitsachen zwischen den Einrichtungen oder Ämtern und Agenturen und deren Bediensteten, für die der Gerichtshof zuständig ist. 2. Das Gericht für den öffentlichen Dienst besteht aus sieben Richtern, aus deren Mitte ihr Präsident gewählt wird. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre; eine Wiederernennung ist zulässig. Die Richter werden vom Rat durch einstimmigen Beschluss nach Anhörung eines Ausschusses ernannt, der sich aus sieben Persönlichkeiten zusammensetzt, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Europäischen Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz sowie Juristen von anerkannter Befähigung ausgewählt werden. Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme über die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amtes eines Richters beim Gericht für den öffentlichen Dienst ab. Er fügt seiner Stellungnahme eine Liste von Bewerbern bei, die aufgrund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erscheinen. Die Liste enthält mindestens doppelt so viele Bewerber wie die Zahl der zu ernennenden Richter. 3. Die Rechtsstellung und die allgemeinen Bedingungen für die Ausübung des Richteramts sind in Artikel 5 des Anhangs I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes in der Fassung des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom festgelegt. Ihre Gehälter, Ruhegehälter und Vergütungen sind in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 des Rates vom 18. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz (2) festgelegt. 4. Es wird zur Einreichung von Bewerbungen im Hinblick auf die Ernennung von sieben Richtern aufgerufen. 5. Nach den Artikeln 225a EG-Vertrag und 140b EAG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 3 des Anhangs I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes in der Fassung des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom müssen die Bewerber um das Richteramt folgende Voraussetzungen erfüllen: — Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. — Sie müssen über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen. — Sie müssen die Unionsbürgerschaft besitzen. Die Bewerber werden darauf aufmerksam gemacht, dass der vorgenannte Ausschuss neben diesen Mindestanforderungen insbesondere die Fähigkeit der Bewerber innerhalb eines Kollegiums in einem multinationalen und mehrsprachigen Umfeld zu arbeiten, sowie Art, Bedeutung und Dauer ihrer für das auszuübende Amt relevanten Erfahrung berücksichtigen wird. 6. Die Bewerber werden gebeten, ihrer Bewerbung einen Lebenslauf und ein Begründungsschreiben sowie Fotokopien von Belegen beizufügen. Die Bewerbungen sind an folgende Anschrift zu senden:   Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union — Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für das Gericht für den öffentlichen Dienst Die Bewerbungen sind ausschließlich per Einschreiben bis spätestens … (es gilt das Datum des Poststempels) zu übersenden. (1)   ABl. L 333 vom 9.11.2004, S. 7. (2)   ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.