Europäische Union

Beschluss (GASP) 2018/1789 des Rates vom 19. November 2018 zur Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Liga der Arabischen Staaten

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D1789. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

lle der internationalen Transfers, einschließlich der Grenzkontrolle). Bei Bedarf wird SAS bestimmte Unterstützungsaufgaben im Zusammenhang mit anderen Projektbereichen anderen Organisationen übertragen (möglicherweise den Bereich Lagerbestandsverwaltung und -sicherung). Entsprechend dem Bedarf und den Wünschen der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Arabischen Liga können auch andere Organisationen, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen, sowie bestimmte spezialisierte Agenturen in der Arabischen Liga zur Projektdurchführung beitragen. Die Durchführungsstelle wird zudem nicht nur für die Koordinierung mit Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, die in Mitgliedstaaten der Arabischen Liga tätig sind, sorgen, sondern auch für die Koordinierung mit weiteren Programmen der EU, die dort vertreten sind, um sicherzustellen, dass alle im Rahmen des Projekts ergriffenen Maßnahmen bestehende Initiativen ergänzen und darauf aufbauen. SAS und ihre Durchführungspartner werden außerdem entsprechend den Leitlinien der EU alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, damit die Öffentlichkeitswirksamkeit des Projekts sichergestellt wird. 5.   Dauer Die Laufzeit des Projekts beträgt voraussichtlich 24 Monate. Je nach Interesse seitens der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga und den verfügbaren Finanzmitteln würde eine Verlängerung des Projektes über den anfänglichen Zwei-Jahres-Zeitraum hinaus die Fortsetzung und Konsolidierung der während der ersten Projektphase ergriffenen Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau ermöglichen. So könnte beispielsweise die in einem bestimmten Mitgliedstaat der Arabischen Liga während der ersten Projektphase durchgeführte Ausbildungsmaßnahme unter Einbeziehung einer breiteren Gruppe von Bediensteten wiederholt, erweitert und getestet werden, um für Nachhaltigkeit zu sorgen. Mitgliedstaaten der Arabischen Liga, die während der ersten Phase des Projekts nicht die Ausbildungsmaßnahmen oder die Unterstützung in Bezug auf Rechtsvorschriften erhalten konnten, die erwünscht gewesen wären, könnten in der zweiten Projektphase zum Zuge kommen. Die Mitgliedstaaten der Arabischen Liga, die in Bezug auf die Waffenkontrolle neuen Bedarf oder neue Prioritäten ermittelt haben – wobei sie sich beispielsweise auf Kapazitäten stützen, die währen der ersten Projektphase aufgebaut wurden – könnten während der zweiten Projektphase in diesen Bereichen Unterstützung erhalten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.