Europäische Union

2006/872/EG: Beschluss des Rates vom 17. November 2006 über die Unterzeichnung — im Namen der Gemeinschaft — eines Protokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0872. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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srat unterbreitet, der beschließen kann, ein Gutachten erstellen zu lassen. 5. Kommt der Assoziationsrat zu dem Schluss, dass die Maßnahme a) ungerechtfertigt ist, so wird sie von der nationalen Behörde der Vertragspartei, die sie ergriffen hat, widerrufen; b) gerechtfertigt ist, so treffen die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte nicht in Verkehr gebracht werden. B.   Schutzklausel betreffend harmonisierte Normen: 1. Erfüllt eine harmonisierte Norm in den Rechtsvorschriften in diesem Anhang nach Auffassung Rumäniens nicht die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten wesentlichen Anforderungen, so unterrichtet es den Assoziationsrat unter Angabe von Gründen. 2. Der Assoziationsrat prüft die Angelegenheit und kann die Gemeinschaft auffordern, das Verfahren anzuwenden, das in den in diesem Anhang genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen ist. 3. Die Gemeinschaft informiert laufend den Assoziationsrat und die andere Vertragspartei über das Verfahren. 4. Das Ergebnis des Verfahrens wird der anderen Vertragspartei notifiziert. ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT ZUR TEILNAHME RUMÄNISCHER VERTRETER AN DEN AUSSCHUSSSITZUNGEN Zur Gewährleistung eines besseren Verständnisses der praktischen Aspekte der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes erklärt die Gemeinschaft, dass Rumänien unter den folgenden Bedingungen zur Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eingeladen ist, die mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Druckgeräte eingerichtet wurden oder darin genannt werden. Diese Teilnahme beschränkt sich auf die Sitzungen oder Teile von Sitzungen, in denen über die Anwendung des Besitzstandes beraten wird; sie beinhaltet nicht die Teilnahme an Sitzungen, in denen Stellungnahmen im Rahmen der der Kommission vom Rat übertragenen Durchführungs- und Verwaltungsbefugnisse vorbereitet und abgegeben werden. Diese Einladung kann sich — fallweise — auch auf die von der Europäischen Kommission einberufenen Expertengruppen erstrecken.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.